Höchstpreise sür Metalle. 573
8 2. Der Preis für 100 Kilogramm Messing darf nicht übersteigen:
1. für neues unverarbeiletes Messing, umgeschmolzencs unverarbeitetes
Messing in jeder Form und reine Patronenmessingabfälle, alles mit
mindestens 72 vom Hundert Kupfergehalt und für Tombakabfälle 145 Marl.
für neues unverarbeitetes Messing, umgeschmolzenes unverarbei-
tetes Messing in jeder Form, altes Messing und Messingabsälle, alles
mit mindestens 60 vom Hundert Kupfergehalt und für Hülsen abge-
schossener Messingpatherrrrn 130
3. für alles sonstige neue unverarbeltete Messing, alles sonstige umge-
schmolzene unverarbeilete Messing in jeder Form, alles sonstige alte
Messing und alle sonstigen Messingabfälle, alles mit mindestens 50
vom Hundert Kupsergehalt und für Späne von mindestens 50 vom
Hundert Kupfergehalteaaan ... 100 „
# 3. Der Preis für 100 Kilogramm neuen unverarbeiteten Rotguß, umgeschmol-
zenen unverarbelteten Rolguß, neue unverarbeitete Bronze, umgeschmolzene unver-
arbeitete Bronze, alten Rotguß, alte Bronze, Abfälle sowie Späne von Rotguß oder
Bronze darf nicht übersleigen:
1. bei mindestens 95 vom Hundert Gesamtinhalt an Kupfer und Zinn 170 Mark,
2. bei mindestens 85 vom Hundert Gesamtinhalt an Kupfer und Zinn 150
3z bei mindestens 70 rom Hundert Gesamtiinhalt an Kupfer und Zinn 130
&* 4. Der Preis für 100 Kilogramm Aluminium darf nicht übersteigen:
1. für Hüttenaluminium mit mindestens 98 vom Hundert Aluminium=
gehalt........................... 325 Mark,
2. für umgeschmolzenes unverarbeltetes Aluminium, alte Aluminium-
legierungen und Aluminiumabfälle ausschließlich Aluminiumspäne,
alles mit mindestens 92 vom Hundert Aluminiumgehalt 305
3. für umgeschmolzenes unverarbeitetes Aluminiun, alte Aluminium-
legierungen, Aluminiumabfälle und Aluminiumspäne, alles mit min-
destens 90 vom Hundert Aluminlumgehaat 280
4. für umgeschmolzenes unverarbeiletes Aluminium, alte Muminium--
legierungen, Aluminiumabfälle und Aluminlumspäne, alles mit min-
destens 80 vom Hundert Aluminiumgehaalltt 250 „
§b. Der Prels für 100 Kilogramm neues unverarbeitetes Aickel, ungeschmolzenes
unverarbeitetes Nickel, Nickellegierung, Altnickel, Nickelabsälle und Nickelspäne, alles mit
mindestens 90 vom Hundert Nickelgehalt, darf 450 Mark nicht übersleigen.
8 6. Der Preis für 100 Kilogramm Antimon darf nicht übersteigen:
1. jür Anlimon Regulus (metallisches Antimon) mit mindestens 98 vom
77
7%
7
Hundert Anlimongehallllltltt 150 Mark,
2. für Antimon Crudum (Schwefelantimon) mit mindestens 68 vom
Hundert Antimongehalt# 60 „
—0 7. Der Preis für 100 Kilogramm Zinn darf nicht übersteigen:
1. für neues unverarbeitetes Zinn und umgeschmolzenes unverarbei-
tetes Zinn, beides mit mindestens 99,5 vom Hundert Zinngehalt. 525 Marl
2. für neues unverarbeiteles Zinn und umgeschmolzenes unverarbei-
tetes Zinn, beides mit mindestens 98 vom Hundert Zinngehalt. 500 „
3. für sonstiges neues unverarbeileles Zinn, sonstiges umgeschmolzenes
unverarbeitetes Zinn, Zinnlegierungen, Altzlun, Zinnabfälle und
Zinnspäne, alles mit mindestens 96 rom Hundert Zinngehalt 475 „
§ 8. Die Höchstpreise gelten für alle Waren, die sich im freien Verkehre des In-
landes befinden.
Der Reichskanzler kann Ausnahmen gestatten.