574 4. Verwertung der Rohsioffe usp. XXIX. Metalle und Phosphor.
§ 9. Die Höchstpreise gelten für Barzahlung bei Empfang und schließen die Ver-
sendungskosten vom Lagerplatze nicht ein. Wird der Kaufpreis gestundet, so dürfen bis
zu zwei vom Hundert Jahreszinsen über Reichsbankdiskont hinzugeschlagen werden.
§ 10. Diese Verordnung trit! mit dem 1. August 1916 in Kraft. Der Reichskanzler
bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
— Die Bek. über Höchstpreise für Kupfer, altes Messing, alte Bronze, Roktguß,
Alumininm, Nickel, Anlimon und Zinn vom 10. Dezember 1914 NGlI. 501 (in BVd. 1,
782) ist laut Bek. v. 31. Juli 16, MG 867 mit dem 1. August 1916 außer Kraft ge-
treten. —7)
3. Bek. über Preisbeschränkungen bei metallischen Produkten.
Vom 31. Juli 1916. (Rl. 868.)
[BN.] 8 1. Metallische Koh- und Zwischenprodukte sowie Metallegierungen der in den
§& 1 bis 7 der Bekanntmachung über Höchstpreise für Metalle vom 31. Juli 1916 (Rl.
865) genannten Metalle dürfen, soweit für sie nicht dort Höchstpreise sestgesetzt sind, zu
keinem höheren Preise verkauft werden, als sich aus den festgesetzten Höchstpreisen und
einem dem Minderwert entsprechenden Abschlag ergibt. Dies gilt auch für die Metalle
und Metallegierungen, die handelsüblich zu den in jener Bekannimachung genannten
Metallarten gerechnet und für geringwertiger als sie angesehen werden.
Unter Metallegierungen fallen auch Legierungen, die überwiegend aus einem der
in jener Bekanntmachung genannten Metalle bestehen.
§ 2. Enthalten metallische Roh- und Zwischenprodukte und Metallegierungen der
im § 1 genannten Art Gold, Silber oder Platin, so darf neben dem aus # 1 sich ergebenden
Preise für diese Metalle eine Bezahlung zu Tagespreisen erfolgen.
Enthalten metallische Roh- und Zwischenprodukte und Metallegierungen der im
5 1 genannten Art andere als die im Abs. 1 genannten Metalle, so darf neben den aus
§ 1 sich ergebenden Preisen für diese Metalle, wenn ihr Gewicht mehr als zwei vom Hun-
dert des Gesamtgewichts ausmacht und ihre Bezahlung handelsüblich ist, eine Bezahlung
zu Tagespreisen und, soweit Höchstpreise bestehen, höchstens zu diesen Höchstpreisen er-
folgen.
* 3. Der Käuser kann, wenn er glaubt, daß der vereinbarte Preis die Grenzen
der §§ 1, 2 überschreitet, binnen zwei Wochen nach Abschluß des Kaufvertrags Feststellung
des Preises durch die Preisstelle für metallische Produkte in Berlin verlangen; ihre Ent-
scheidung ist endgültig; sie erfolgt gebühren- und stempelfrei.
Die Preisstelle kann auf Aurufen eines Beteiligten, des, Reichs-Marineamts, der
Kriegsministerien und der militärischen Befehlshaber den angemessenen Preis bestimmen.
Die Preisstelle ist befugt, Beträge, welche über den festgesetzten Preis hinaus ver-
einbart sind, zugunsten des Reichs einzuziehen.
Der Reichskanzler erläßt die näheren Bestimmungen über die Errichtung, die Zu-
sammensetzung und das Versahren der Preisstelle; er ernennt ihre Milglieder und ihren
Vorsitzenden.
§s 4. Der Reichskanzler kann Ausnahmen von den sich nach s 1 und 2 dieser Ver-
ordnung ergebenden Preisen gestatten.
§ 5. Diese Verordnung trilt mil dem 1. August 1916 in Kraft. Der Reichskanzler
bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
) Nach Auskunft der Preisstelle jür metallische Produkte vertritt das Reichsamt des
Innern die Ansicht, die Bek über Höchstpreise für Kupfervitriol vom 15. April 1915,
RGBl. 222, (in Bd. 1, 786) sei durch Aufhebung der Bek. vom 10. Dezember 1914 in
Wegfall gekommen, denn dadurch seien auch die auf Grund der aufsgehobenen Bek. er-
lassene Anordnungen des Reichskanzlers außer Kraft gesetzt worden. Inwieweit unter Um-
ständen auch noch Kupferoitriol von der Bek. über Preisbeschränkungen vom 31. Juli 1916
(Rueal. 868) betroffen werde, hinge von den Umständen des Einzelfalles ab.
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