Bestimmungen über die Errichtung usw. der Preisstelle f. metallische Prodnkie in Berlin. 575
Hier zu:
Bestimmungen über die Errichtung, die Zusammensetzung und das
Verfahren der Preisstelle für metallische Produkte in Berlin.
Vom 26. August 1916. (RG#l. 963.)
-rt. I. Auf Grund von §5 3 Abs.4 der Bundesratsverordnung über Preisbeschrän-
kungen bei metallischen Produkten vom 31. Juli 1916 (REBl. 868) bestimme ich folgen-
des: 1
§ 1. Es wird eine Preisstelle für metallische Produkte mit dem Sitze in Berlin er-
richtet. Sie besteht aus einem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden und
zwölf Beisitzern, von denen vicr von dem Königlich Preußischen Kriegsministerium, zwei
von dem Reichs-Marineamte bezeichnet werden, und je zwei aus den Kreisen der Metall-
erzeuger, der Metallverarbeiter und der Metallhändler eninommen werden. Im Falle
des Bedürfnisses werden Ersatzbeisitzer bestellt werden. Diese Amter sind Ehrenämter.
Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende werden von dem Reichskanzler oder
einem von ihm zu beauftragenden Reichs= oder Staatsbeamten, die Beisitzer und die
Schriftführer von dem Vorsitzenden vor ihrem Amtsantritte durch Handschlag an Eides
Stalt zu treuer und gewissenhafter Führung ihres Amtes verpflichtet. Die Vorsitzenden
und die Beisitzer sind zu Amtsverschwiegenheit verpflichtet.
§ 2. Die Preisstelle entscheidet in einer Besetzung von einem Vorsitzenden und zwei
Beisitzern, von denen einer aus der Gruppe der vom Kriegsministerium oder Reichs-
Marineamte bezeichneten Personen entnommen werden. Ist ein Metallerzeuger an
dem Verfahren betelligt, so soll nach Möglichkeit ein Belsitzer aus dem Kreise der Metall-
erzeuger, ist ein Metallverarbeiter beteiligt, aus dem Kreise der Metallverarbeiter, ist
ein Metallhändler beteiligt, ein Beisitzer aus dem Kreise der Metallhändler entnommen
werden.
§ 3. Der Antrag auf Preisbestimmung nach § 3 Abs. 1, 2 der Verordnung über
Preisbeschränkungen bei metallischen Produkten vom 31. Juli 1916 ist schriftlich zu stellen.
Er soll unter Darlegung der Sachlage und Angabe der Beweismittel kurz begründet werden.
Der Vorsihende kann die Vorlegung einer in handelsüblicher Weise genommenen Probe
verlangen. » dir'-
8 4. Die Preisstelle verhandelt und entscheidel in nichtöffentlicher Sitzung. Der
Vorsitzende kann anordnen, daß eine mündliche Verhandlung mit den Beteiligten statt-
findel.
Die Beteiligten sind vor der Euntscheidung zu hören. Der Vorsitzende kann auf An-
trag gestatten, daß die Beteiligten den Verhandlungen beiwohnen. Beteiligt in diesem
Sinne sind die Vertragsparteien und die im § 3 Abs. 2 der Verordnung über Preisbeschrän=
kungen bei metallischen Produkten genannten amtlichen Stellen. Der Vorsitzende kann
auch andere Beteiligte zulassen.
§ 5. Wird mündliche Verhandlung angeordnet, so sind die Beteiligten zu dieser zu
laden. Gestatiet der Vorsitzende, daß die Beteiligten der Verhandlung beiwohnen, so
sind sie von Zeit und Ort der Sitzung zu benachrichtigen.
Deie Ladung erfolgt durch eingeschriebenen Brief und, wenn der Wohnort des Be-
teiligten nicht bekannt ist oder die schriftliche Verständigung mit ihm während des Krieges
erschwert oder zeitraubend ist, durch öffentliche Bekanntmachung mittels einmaliger Ein-
rückung in den Reichsanzeiger. Der Vorsitzende kann eine andere Art der Ladung an-
ordnen.
Die Beteiligten tönnen sich in der mündlichen Verhandlung durch eine mit schrift-
licher Vollmacht versehene Person vertreten lassen; sind sie oder ihre Vertreter trotz recht.-
eitiger Ladung nicht erschienen, so wird gleichwohl in der Sache verhandelt und ent-
schieden.