Full text: Kriegsbuch.Vierter Band. (4)

Bestimmungen über die Errichtung usw. der Preisstelle f. metallische Prodnkie in Berlin. 575 
Hier zu: 
Bestimmungen über die Errichtung, die Zusammensetzung und das 
Verfahren der Preisstelle für metallische Produkte in Berlin. 
Vom 26. August 1916. (RG#l. 963.) 
-rt. I. Auf Grund von §5 3 Abs.4 der Bundesratsverordnung über Preisbeschrän- 
kungen bei metallischen Produkten vom 31. Juli 1916 (REBl. 868) bestimme ich folgen- 
des: 1 
§ 1. Es wird eine Preisstelle für metallische Produkte mit dem Sitze in Berlin er- 
richtet. Sie besteht aus einem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden und 
zwölf Beisitzern, von denen vicr von dem Königlich Preußischen Kriegsministerium, zwei 
von dem Reichs-Marineamte bezeichnet werden, und je zwei aus den Kreisen der Metall- 
erzeuger, der Metallverarbeiter und der Metallhändler eninommen werden. Im Falle 
des Bedürfnisses werden Ersatzbeisitzer bestellt werden. Diese Amter sind Ehrenämter. 
Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende werden von dem Reichskanzler oder 
einem von ihm zu beauftragenden Reichs= oder Staatsbeamten, die Beisitzer und die 
Schriftführer von dem Vorsitzenden vor ihrem Amtsantritte durch Handschlag an Eides 
Stalt zu treuer und gewissenhafter Führung ihres Amtes verpflichtet. Die Vorsitzenden 
und die Beisitzer sind zu Amtsverschwiegenheit verpflichtet. 
§ 2. Die Preisstelle entscheidet in einer Besetzung von einem Vorsitzenden und zwei 
Beisitzern, von denen einer aus der Gruppe der vom Kriegsministerium oder Reichs- 
Marineamte bezeichneten Personen entnommen werden. Ist ein Metallerzeuger an 
dem Verfahren betelligt, so soll nach Möglichkeit ein Belsitzer aus dem Kreise der Metall- 
erzeuger, ist ein Metallverarbeiter beteiligt, aus dem Kreise der Metallverarbeiter, ist 
ein Metallhändler beteiligt, ein Beisitzer aus dem Kreise der Metallhändler entnommen 
werden. 
§ 3. Der Antrag auf Preisbestimmung nach § 3 Abs. 1, 2 der Verordnung über 
Preisbeschränkungen bei metallischen Produkten vom 31. Juli 1916 ist schriftlich zu stellen. 
Er soll unter Darlegung der Sachlage und Angabe der Beweismittel kurz begründet werden. 
Der Vorsihende kann die Vorlegung einer in handelsüblicher Weise genommenen Probe 
verlangen. » dir'- 
8 4. Die Preisstelle verhandelt und entscheidel in nichtöffentlicher Sitzung. Der 
Vorsitzende kann anordnen, daß eine mündliche Verhandlung mit den Beteiligten statt- 
findel. 
Die Beteiligten sind vor der Euntscheidung zu hören. Der Vorsitzende kann auf An- 
trag gestatten, daß die Beteiligten den Verhandlungen beiwohnen. Beteiligt in diesem 
Sinne sind die Vertragsparteien und die im § 3 Abs. 2 der Verordnung über Preisbeschrän= 
kungen bei metallischen Produkten genannten amtlichen Stellen. Der Vorsitzende kann 
auch andere Beteiligte zulassen. 
§ 5. Wird mündliche Verhandlung angeordnet, so sind die Beteiligten zu dieser zu 
laden. Gestatiet der Vorsitzende, daß die Beteiligten der Verhandlung beiwohnen, so 
sind sie von Zeit und Ort der Sitzung zu benachrichtigen. 
Deie Ladung erfolgt durch eingeschriebenen Brief und, wenn der Wohnort des Be- 
teiligten nicht bekannt ist oder die schriftliche Verständigung mit ihm während des Krieges 
erschwert oder zeitraubend ist, durch öffentliche Bekanntmachung mittels einmaliger Ein- 
rückung in den Reichsanzeiger. Der Vorsitzende kann eine andere Art der Ladung an- 
ordnen. 
Die Beteiligten tönnen sich in der mündlichen Verhandlung durch eine mit schrift- 
licher Vollmacht versehene Person vertreten lassen; sind sie oder ihre Vertreter trotz recht.- 
eitiger Ladung nicht erschienen, so wird gleichwohl in der Sache verhandelt und ent- 
schieden.
	        
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