Full text: Kriegsbuch.Vierter Band. (4)

576 4. Verwertung der Rohstoffe usw. XXILX. Metalle und Phosphor. 
§ 6. Die Preisstelle kann auf Antrag oder von Amts wegen Beweise erheben, ins- 
besondere Zeugen und Sachverständige uneidlich vernehmen. 
Auf die Erledigung des Zeugen- und Sachverständigenbeweises sinden die Vor- 
schriften der Zivilprozeßordnung mit der Maßgabe Anwendung, daß eine Vereidigung 
durch die Preisstelle nicht stattfindet. Die Zeugen und Sachverständigen erhalten Ge- 
bühren nach Maßgabe der Gebührenordnung für Zeugen und Sachverständige (Rel. 
1898 S. 689; 1914 S. 21). 
§ 7. Die Preisstelle kann den Beteiligten aufgeben, binnen einer bestimmten Ferist 
Tatsachen zur weileren Aufklärung des Sachverhalts anzugeben und Beweismittel vor- 
zulegen oder Zeugen zu slellen. 
Bei Versäumung der Frist kann die Preisstelle nach Lage der Sache ohne Berück- 
sichtigung der nicht beigebrachten Beweismittel entscheiden. 
§ 8. Die Besugnisse aus den §§ 6, 7 stehen außerhalb der Sitzung dem Vorsiten- 
den zu. 
§ 9. Zu den Verhandlungen wird ein Schriftführer zugezogen. 
Über die Verhandlung wird eine Niederschrift ausgenommen, die von dem Vor- 
sitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Sie soll Tag und Ort der Verhand- 
lung, die Bezeichnung des Vo sitzenden, der mitwirkenden Beisitzer und der Beteillgten 
sowie das Ergebnis der Verhandlung enthalten. 
§ 10. Die Entscheidung erfolgt durch Beschluß. Der Beschluß enthält den Tag, 
den Ort und die Namen der Mitglieder der Preisstelle, die bei der Entscheidung mitge- 
wirkt haben, und ist von dem Vorsitzenden zu unterschreiben. 
* 11. Die Beschlüsse (§ 10) sind von dem Schriflführer auszufertigen; er beschelnigt 
die Übereinstimmung mit der urschrift. 
Die Beschlüsse sind den Beteiligten, soweit sie nicht in deren Gegenwart verkündet 
sind, in der im § 5 Abs. 2 vorgeschriebenen Welse mitzuteilen. 
§ 12. Für das Verfahren werden Gebühren und Stempel nicht erhoben. 
Die Preisstelle bestimmt, wer die baren Auslagen des Verfahrens zu tragen hat, 
und sert die Höhe der Auslagen fest. 
Die Parteien haben keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Auslagen. 
§ 13. Die Entscheidung, ob und welcher Betrag zugunsten des Reichs einzuziehen 
ist, erfolgt in dem Verfahren nach s 3 bis 12; jedoch sind Ausfertigungen, auf Grund 
deren ein Betrag zugunsten des Reichs einzuziehen ist, von dem Vorsitzenden zu voll- 
ziehen. 
§ 14. Die Beitrelbung der zugunsten des Reichs einzuziehenden Beträge (5 13) 
sowie der festgesetzten Auslagen (§ 12) erfolgt auf Ersuchen der Preisstelle durch die von 
den Landeszentralbehörden zu bezeichnenden Behörden nach den landesgesetzlichen Vor- 
schriften über die Beitreibung öffentlicher Abgaben durch die von den Landeszentral- 
behörden zu bezeichnenden Behörden. 
Art. II. Die Bestimmungen treten mit dem 28. August 1916 in Kraft. 
Begründung. (D. N. IX 135.) 
Die Zekanntmachung über Höchstpreise für Kupfer, altes Messing, alte Bronze, 
Rotguß, Aluminium, Aickel, Antimon und Einn vom 10. Dezember 1014 (Röl. öol) 
hat die Swecke erreicht, die mit ihr angestrebt wurden. Im Taufe der Seit hatten sich 
indessen mancherlei Sweifel über einzelne Dorschriften erhoben, die auf die Dauer 
nicht mehr im Wege der Auslegung durch die zuständigen Stellen erledigt werden 
konnten. Besondere Schwierigkeiten hatten sich für die metallischen Rob= und Zwischen- 
produkte ergeben, die an sich den Höchstpreisen nicht unterlagen, deren fertiggestellte 
Erzeugnisse aber unter die Höchstpreise fielen. Dadurch wurde nun mittelbar eine 
Rückwirkung auf die Hreisgestaltung jener Dor- und Swischenstufen ausgeübt; aber 
die Feststellung im einzelnen bot zu manchen Sweifeln Raum. Dies war in erhöhtem 
Maße der Fall, sobald jene Roh= und Givischenprodukte neben den durch die Höchst-
	        
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