580 4. Verwertung der Rohstoffe usw. XXIX. Metalle und Phosphor.
2. Kfm. a. a. O. 18. Rotguß und Bronze von weniger als 70% Kupfer-
und Zinninhalt unterliegen der Bek. über Preisbeschränkungen bei metallischen
Produkten.
8 4.
Kfm. a. a. O. 19. Geringhaltiges Hültenaluminium gibt es normalerweise nicht.
Würde eine Hütte ein so geringes Aluminium in den Verkehr bringen, so würde hierfür
nicht 325 M. gezahlt werden dürfen, sondern gemäß der Bek. über Preisbeschränkungen
für metallische Produkte ein den Minderwert entsprechender Abzug zu machen seln.
85.
Kfm. a. a. O. 20. Neues Nickel ist nur in unverarbeltetem Zustande höchstpreis-
pflichtig. Neue fertige Nickelanoden unterliegen also nicht den Höchstpreisen.
88.
Kfm. a. a. O. 21. Nicht im „freien Verkehr des Inlandes“ befinden sich diejenigen
Waren, die aus dem Zollausland direkt nach inländischen Frethäfen, Transitlägern oder
sonst unter Zollverschluß verbracht und verblieben sind.
89.
Kfm. a. a. O. 21. & 9 enthält gegenüber dem bisherigen Zustand nur insoweit eine
Anderung, als ausdrücklich hervorgehoben wird, daß nur die Versendungskosten vom
Lagerplatz ab neben den Höchstpreisen berechnet werden dürfen. Vorfrachten, die dem
Berkäufer bls zu dem Lagerplatze entstanden sind, von dem er die Ware an den Käufer
oder nach dessen Weisung zum Versand bringt, dürfen nicht in Anrechnung gebracht werden.
Hat jemand 20t Altmaterial verkauft und deckl er sich bei mehreren Unterlieferanten ein,
so darf er die Versendungskesten bis zu seiner Sammelladungsstelle nicht berechnen. Unter
den Begriff der „Versendungskosten“ fallen nach der bisherigen, nicht beanstandeten
lbung stets die Selbstkosten, auch solche für eine sachgemäße Verpackung, sofern sie sich
in angemessenen Grenzen halten und die Verpackung vom Käufer ausdrücklich gewünscht
oder ihm handelsüblich geliefert und berechnet wlrd.
III. flbergangsfragen.
1. Schuldrecht.
Kfm. a. a. O. 23. Die neue VO. enthält keine Bestimmung darüber, wie Ver-
träge, die unter der Geltung der alten VO. abgeschlossen, aber noch nicht ausgeführt sind,
zu erfüllen sind. Aus dem Fehlen einer solchen Bestimmung ergibt sich, daß solche Ber-
träge nach den Vorschriften der alten Höchstpreis VO. erfüllt werden müssen.
2. Strafrecht.
Elsbach, JW. 16 1325. a) Die Bek. vom 31. Juli 1916 und die Strafvorschrift vom
23. März 1916 (Rl. 183) können nur auf Verfehlungen gegen Höchstpreise für Metalle
Anwendung finden, welche in dle Zeit seit dem 1. August 1916 fallen, alle derartige Ver-
fehlungen, welche vor dem letztgedachten Zeitpunkt begangen sind, und auf Grund der
Bek. vom 10. Dezember 1914 hätten verfolgt werden können, sind nicht mehr verfolgbar,
bzw. straffrei, nachdeem die Bek. vom 10. Dezember 1914 rechtsgültig außer Kraft ge-
setzt ist.
b) Nachdem die neue Höchstpreis LO. für Metalle nicht mehr den Charakter eines
Strafgesetzes hat, fragt es sich, ob die Bestimmung des § 2 Abs. 2 des St G., daß bei
Verschiedenheit der Gesetze von der Zeit der begangenen Handlung bis zu deren Aburtei-
lung das mildeste Gesetz anzuwenden ist, auch Anwendung zu finden hat auf Übertre-
tungen der Metallhöchstpreise, die unler der Geltung der alten VO. in falscher Auslegung
der gesetzlichen Bestimmungen erfolgt sind, und die nach dem Inkrafttreten der neuen
VO. zut Aburteilung kommen. Diese Frage ist zu bejahen, denn das R. hat früher den
Grundsagz aufgesteilt (Bd. 46, 312), daß die Entscheidung danach zu treffen ist, nach welchem