Full text: Kriegsbuch.Vierter Band. (4)

582 4. Verwertung der Rohstoffe usw. XXIX. Metalle und Phosphor. 
125 Gramm nicht kleiner als 25 Millimeter und nicht größer als 27 Millimeter sein. Die 
Höhe des Gewichtskörpers unterliegt keinen Beschränkungen. Die Justierhöhlung soll 
in der Mitte der oberen Fläche ausmünden. Für die Beschaffenheil der Justierhöhlung 
sind die Bestimmungen über die Justierhöhlung der Gewichte zu 200 und 100 Gramm, 
für die Einrichtung im übrigen sind die allgemeinen Vorschriften über die Gewichte mit 
Justlerhöhlung maßgebend (5 77 der Eichordnung). 
Das Mindergewicht muß betragen: 
mindestens höchstens 
bei dem 250-Gramm -Stücke - 40 Gramm 
„ „ 1255„ 5 Gramm 20 „ 
Für die Bezeichnung, die Fehlergrenzen und die Stempelung gellen die § 78 bis 
80 der Eichordnung. 
2. Handelsgewichte und Präzisionsgewichte zu 250, 200, 125 und 100 Gramm 
ohne Justierhöhlung. 
Die Gewichte müssen die Form eines geraden Kreiszylinders mit Knopf haben in 
den Abmessungen, welche im §& 76 der Eichordnung für die entsprechenden Gewichtsgrößen 
sestgesetzt find. Ihre Oberfläche muß glatt abgedreht und mit einem gegen Rost schützen- 
den festhaftenden Überzug (Metall oder Oxyd) bedeckt sein. Für Einrichtung im übrigen, 
Bezeichnung, Fehlergrenzen und Stempelung gelten die entsprechenden Vorschriften über 
die Gewichte ohne Justlerhöhlung in §§ 77 bis 80 der Eichordnung. 
§ 2. Neue eiserne Gewichte mit Knopf zu 100 und 200 Gramm mit einer auf der 
oberen Fläche ausmündenden Justierhöhlung dürfen nicht geeicht werden. Bereits ge- 
eichte Gewichte dieser Art werden bis auf weiteres zur Nachelchung zugelassen. 
§ 3. Diese Bestimmungen treten mil dem Tage ihrer Verkündung 110. 6.) in Kraft. 
Begründung. 
1. D. N. VI 85. 
Die aus den Hreisen des Gewichtshandels laut gewordenen Befürchtungen, daß 
infolge der Beschlagnahme des Messings ein Mangel an Gewichten von 50 bis 1 gein- 
treten könnte, für die in der Eichordnung bisher nur Messing vorgesehen war, haben sich 
als begründet erwiesen. Im Interesse des Verkehrs war es daher geboten, durch FSu- 
lassung eines geeigneten, der Beschlagnahme nicht unterworfenen Metalls für diese 
Gewichte einen Ersatz für den Ausfall an Messinggewichten zu schaffen. 
Nachdem durch Dersuche festgestellt worden war, daß Gewichte, die aus gezogenem 
Eisen gedreht und mit einem vor Rost schützenden Uberzug versehen sind, sich als bin- 
reichend baltbar und für die Stempelung als geeignet erwiesen, hat die Uaiserliche 
Normal-Eichungskommission durch die Bek. v. 11. August 1915 (Rl. 505) aus ge- 
zogenen Eisenstangen gedrehte Gewichte von 50, 20, 10, 5, 2, 1 8 zur Eichung zuge- 
lassen. Um auch einem etwa eintretenden Mangel an feinen Messinggewichten zu be- 
gegnen, erschien es zweckmäßig, gleichzeitig neben den Zestimmungen über die Eichung 
von eisernen Handelsgewichten auch Bestimmungen über die Eichung von eisernen 
Dräzisions= und Goldmünzgewichten zu treffen. Sowohl für die Handels= als auch 
für die Hräzisions= und Goldmünzgewichte aus Eisen ist die Eichfähigkeit auf die Dauer 
des Krieges beschränkt. 
2. D. N. VIII 73. 
In & 1 Nr. 3 der Bek. über die Sulassung von eisernen Gewichten zur Eichung vom 
11. August 1015 (RGGBl. 595) ist bestimmt, daß die Dräzisionsgewichte und die Handels- 
gewichte von 60 g abwärts ohne Justierböhlung hergestellt und aus gezogenem Eisen 
gedreht sein müssen. Die Erfüllung dieser letzteren Dorschrift hat bei der Herstellung 
Schwierigkeiten bereitet, da rostfreie Stangen von genau vorgeschriebenem Durchmesser 
schwer zu beschaffen sind. Sur Erleichterung hat daher die Uaiserliche Tormaleichungs- 
kommission in Abänderung der Bek. v. 11. Angust 1015 über die Sulassung von eisernen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.