582 4. Verwertung der Rohstoffe usw. XXIX. Metalle und Phosphor.
125 Gramm nicht kleiner als 25 Millimeter und nicht größer als 27 Millimeter sein. Die
Höhe des Gewichtskörpers unterliegt keinen Beschränkungen. Die Justierhöhlung soll
in der Mitte der oberen Fläche ausmünden. Für die Beschaffenheil der Justierhöhlung
sind die Bestimmungen über die Justierhöhlung der Gewichte zu 200 und 100 Gramm,
für die Einrichtung im übrigen sind die allgemeinen Vorschriften über die Gewichte mit
Justlerhöhlung maßgebend (5 77 der Eichordnung).
Das Mindergewicht muß betragen:
mindestens höchstens
bei dem 250-Gramm -Stücke - 40 Gramm
„ „ 1255„ 5 Gramm 20 „
Für die Bezeichnung, die Fehlergrenzen und die Stempelung gellen die § 78 bis
80 der Eichordnung.
2. Handelsgewichte und Präzisionsgewichte zu 250, 200, 125 und 100 Gramm
ohne Justierhöhlung.
Die Gewichte müssen die Form eines geraden Kreiszylinders mit Knopf haben in
den Abmessungen, welche im §& 76 der Eichordnung für die entsprechenden Gewichtsgrößen
sestgesetzt find. Ihre Oberfläche muß glatt abgedreht und mit einem gegen Rost schützen-
den festhaftenden Überzug (Metall oder Oxyd) bedeckt sein. Für Einrichtung im übrigen,
Bezeichnung, Fehlergrenzen und Stempelung gelten die entsprechenden Vorschriften über
die Gewichte ohne Justlerhöhlung in §§ 77 bis 80 der Eichordnung.
§ 2. Neue eiserne Gewichte mit Knopf zu 100 und 200 Gramm mit einer auf der
oberen Fläche ausmündenden Justierhöhlung dürfen nicht geeicht werden. Bereits ge-
eichte Gewichte dieser Art werden bis auf weiteres zur Nachelchung zugelassen.
§ 3. Diese Bestimmungen treten mil dem Tage ihrer Verkündung 110. 6.) in Kraft.
Begründung.
1. D. N. VI 85.
Die aus den Hreisen des Gewichtshandels laut gewordenen Befürchtungen, daß
infolge der Beschlagnahme des Messings ein Mangel an Gewichten von 50 bis 1 gein-
treten könnte, für die in der Eichordnung bisher nur Messing vorgesehen war, haben sich
als begründet erwiesen. Im Interesse des Verkehrs war es daher geboten, durch FSu-
lassung eines geeigneten, der Beschlagnahme nicht unterworfenen Metalls für diese
Gewichte einen Ersatz für den Ausfall an Messinggewichten zu schaffen.
Nachdem durch Dersuche festgestellt worden war, daß Gewichte, die aus gezogenem
Eisen gedreht und mit einem vor Rost schützenden Uberzug versehen sind, sich als bin-
reichend baltbar und für die Stempelung als geeignet erwiesen, hat die Uaiserliche
Normal-Eichungskommission durch die Bek. v. 11. August 1915 (Rl. 505) aus ge-
zogenen Eisenstangen gedrehte Gewichte von 50, 20, 10, 5, 2, 1 8 zur Eichung zuge-
lassen. Um auch einem etwa eintretenden Mangel an feinen Messinggewichten zu be-
gegnen, erschien es zweckmäßig, gleichzeitig neben den Zestimmungen über die Eichung
von eisernen Handelsgewichten auch Bestimmungen über die Eichung von eisernen
Dräzisions= und Goldmünzgewichten zu treffen. Sowohl für die Handels= als auch
für die Hräzisions= und Goldmünzgewichte aus Eisen ist die Eichfähigkeit auf die Dauer
des Krieges beschränkt.
2. D. N. VIII 73.
In & 1 Nr. 3 der Bek. über die Sulassung von eisernen Gewichten zur Eichung vom
11. August 1015 (RGGBl. 595) ist bestimmt, daß die Dräzisionsgewichte und die Handels-
gewichte von 60 g abwärts ohne Justierböhlung hergestellt und aus gezogenem Eisen
gedreht sein müssen. Die Erfüllung dieser letzteren Dorschrift hat bei der Herstellung
Schwierigkeiten bereitet, da rostfreie Stangen von genau vorgeschriebenem Durchmesser
schwer zu beschaffen sind. Sur Erleichterung hat daher die Uaiserliche Tormaleichungs-
kommission in Abänderung der Bek. v. 11. Angust 1015 über die Sulassung von eisernen