Phosphorhaltige Mineralien und Gesteinc. 583
Gewichten zur Eichung durch die Bek. v. 5. Febr. 1916 (Rö#l. g90) auch Gewichte von
50 bis 1 8 zur Eichung zugelassen, bei denen der Uörper aus gezogenen Stahlplatten, die
unschwer in jeder beliebigen Dicke zu erhalten sind, gestanzt und mit einem sich konisch nach
unten erweiternden Toche verseleen ist, in dem der Kopf durch kalte Hressung befestigt wird.
3. D. N. IX 143.
Durch die Bek. v. II. August 1915 (REsBl. 595) und v. 5. Februar 1016
(RGBl. 30) wurden eiserne Gewichte von 50, 20, 10, 5, 2 und 18 ohne Justier-
Döhlung sowie Hräzisions= und Goldmünzgewichte aus Eisen zur Eichung zugelassen.
In Ergänzung dieser Bek. sind durch die Bek. v. 16. Mai 1916 (RGBl. 460) eiserne
Handelsgewichte zu 250 und 125 g mit Justierhöhlung sowie eiserne Handels= und Hrä-
zisionsgewichte zu 250, 200, 125 und 100 8 ohne Justierhöhlung bis auf weiteres zur
Eichung zugelassen. Die genannten Gewichte mit Justierhöhlung müssen die Form
eines geraden llreiszplinders mit ebenen Endflächen ohne Unopf haben, während
für die Gewichte ohne Justierhöhlung die Form eines geraden Kreiszplinders mit Knopf
vorgeschrieben ist.
5. Phosphor.
Bek. über phosphorhaltige Mineralien und Gesteine.
Vom 30. Aovember 1916. (RE#l. 1321.)
BN.] § 1. Der Reichslanzler bezeichnet eine Stelle, der es obliegt, die VBersorgung des
deutschen Wirtschaftslebens mit Phosphor zu fördern.
§ 2. Die gemäß § 1 bezeichnete Stelle ist befugt:
1. auf fremden Grundstücken phosphorhaltige Mineralien und Gesteine aufzusuchen
und zu gewinnen, sowie die zur Aufbereitung erforderlichen Anlagen zu er-
richten und zu betreiben;
2. die Überlassung bestehender Anlagen zur Aufsuchung, Gewinnung oder Auf-
bereitung phosphorhaltiger Mineralien und Gesteine zum Betrieb auf eigene
Rechnung zu verlangen.
§ 3. Dem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten wird in den Fällen des
z 2 für die Inanspruchnahme der Grundstücke oder Anlagen eine Entschädigung gewährt.
Im Streitfall wird die Vergütung von einem Schiedsgericht endgültig unter Aus-
schluß des Rechlswegs festgesetzt. Das Schiedsgericht besteht aus fünf Mitgliedern, die
vom Reichskanzler ernannt werden.
s 4. Kommt über die Ausübung der im 2 erleilten Besugnisse eine Einigung
zwischen der vom Reichskanzler bezeichneten Stelle und dem Eigentümer oder sonstigen
Nutzungsberechtigten nicht zustande, oder ergeben sich zwischen ihnen Streitigkeiten über
die Ausübung der Befugnisse, so entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde des Bezirks,
in dem das Grundstück oder die Anlagen sich befinden; sie weist die Stelle, soweit erforder-
lich, in den Besitz des Grundstücks oder der Anlagen eln.
Gegen die Entscheidungen und Anordnungen der höheren Verwaltungsbehörde
findet Beschwerde an die Landeszentralbehörde statt. Die Beschwerde hat keine auf-
schiebende Wirkung. Die Landeszentralbehörde kann vorläufige Anordnungen treffen;
sie entscheidet endgüllig unter Ausschluß des Rechtswegs.
§ 5. Der Reichskanzler kann nähere Bestimmungen zur Ausführung der Verord-
nung treffen. Er kann ferner den Verkehr mit Phosphor und mit phosphorhaltigen Roh-
stoffen und Erzeugnissen regeln. Dabei kann bestimmt werden, daß Zuwiderhandlungen
mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrase bis zu zehntausend Mark oder mit
einer dieser Strafen bestraft werden und daß neben der Strase die Vorräte, auf die die
Zuwiderhandlung sich bezieht, eingezogen werden können, ohne Unterschied, ob sie dem
Täter gehören oder nicht.
§ 6. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung 12. 12.) in Kraft. Den
Zeilpunkt des Außerkrafttretens bestimmt der Reichskanzler.