Full text: Kriegsbuch.Vierter Band. (4)

584 4. Verwertung der Rohstoffe usw. XXX. Schwesel. 
XXX. Schwefel. 
Inhaltsllbersicht. 
AEBek., betr. die prinate Schwefelwirtschafe, v. 13. Uovember 1915 (S Bl. 7001)0 S### 
Hierzu: . 
sa)Unsiührungsbesiimnmngeno.14.Novemberstmltdetllndemngo.6.21ptill.916(ZBl. 
15,46L,16,65)................................. 58 
wbo Bek. des Reichskbanzlers v. 7. März 1916 (Reichsanz. Ur. ö55555))) 586 
c) Bekf., beir. Höchstpreise für Schweselsäure und Oleum, v. 23. Oklober 1916 (Re Bl. 1210) 638. 
52. Bek. über den Derkehr mit Schwesel v. 27. Ofober 1916 (ReBl. 11095 590 
Hler zu: Aussührungsbestimmungen v. 27. Oftober 1916 (SGBl. 1190)0)0 — 
1. Bek., betr. die private Schwefelwirtschaft. Bom 13. November 1915. 
(Rö#l. 761.) 
18.] § 1. Der Kriegschemikalien Aktiengesellschaft in Berlin wird eine „Berwaltungs. 
stelle für private Schwefelwirtschaft“ angegliedert, der es obliegt, die VBersorgung des 
deutschen Wirtschaftslebens mit den für andere als Heeres- und Marinezwecke erforder- 
lichen Mengen von Schwefelsäure und Oleum zu sichern, insbesondere deren Gewinnung 
aus heimischen Rohstoffen zu fördern. 
Die Verwaltungsstelle untersteht der Aussicht des Reichskanzlers. 
§ 2. Die Mittel, deren die Verwaltungsstelle zur Durchführung ihrer Aufgaben 
bedarf, werden im Wege einer Umlage auf Schwefelsäure und Oleum, einschließlich Ab- 
fallsäure, aufgebracht. 
Die Umlage ist zu entrichten: 
1. hinsichtlich der mit Beginn des 16. November 1915 vorrätigen Mengen von 
dem Eigentümerz haben die Vorräte eines Eigentümers insgesamt einen Schwefel- 
inhalt von weniger als 10000 Kilogramm, so ist eine Umlage nicht zu entrichten; 
2. hinsichtlich der nach dem 15. November 1915 erzeugten Mengen von dem Er- 
zeuger. 
Die Umlage wird von der Verwaltungsstelle nach näherer Bestimmung des Reichs- 
lanzlers festgesetzt. 
Wird die Umlage nicht binnen zwei Wochen nach der Bekanntgabe der Festsetzung 
entrichtet, so wird sie von der zuständigen Behörde nach den für die Beitreibung öffeni- 
licher Abgaben geltenden Vorschriften beigetrieben. 
§ 3. Die nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 zur Entrichlung der Umlage Verpflichteten 
haben nach näherer Bestimmung des Reichskanzlers über die zur Berechnung der Um- 
lage erforderlichen Rechnungsgrößen Auskunft zu erteilen, und zwar die Eigentümer 
(52 Abs. 2 Nr. 1) bis zum 15. Januar 1916, die Erzeuger (§F 2 Abs. 2 Nr. 2) bis zum 15. 
jeden Monats hinsichtlich der im Vormonat erzeugten Mengen, erstmalig bis zum 15. 
Januar 1916 hinsichtlich der in der Zeit vom 16. November 1915 bis zum 31. Dezember 
1915 einschließlich erzeugten Mengen. 
Die zuständige Behörde ist berechtigt, zur Nachprüfung der Angaben die Geschäfts- 
aufzeichnungen des Auskunftspflichtigen einsehen zu lassen. 
§ 4. Lieferungsverträge über Schwefelsäure und Oleum, einschließlich Abfall- 
säure, die im Inland erzeugt sind, treten mit dem 16. November 1915 außer Kraft, sowcit 
die Lieferung nicht schon vor diesem Zeitpunkt erfolgt ist. 
§ 5. Der Reichskanzler ist ermächtigt, für Schwefel sowie für schwefelhaltige Koh- 
stosse und Erzeugnisse Höchstpreise festzusetzen. 
§ (. Schwefelkies, Schwefelsäure und Oleum, die nach dem 15. November 1915 
aus dem Auland eingeführt werden, sind an die Kriegschemikalien Aktiengesellschaft, Ver- 
waltungsstelle für private Schwefelwirtschaft, zu liefern. Kommt eine Einigung über die 
Lleferungsbedingungen nicht zustande, so werden sie von dem Reichskanzler festgesetzt.
	        
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