Full text: Kriegsbuch.Vierter Band. (4)

Ausführungsbestimmungen zur VO. über private Schwefelwirtschast. 587 
schaft, Berlin W 9, Kölhener Straße 1—4, zu beantragen, soweit sie ihnen nicht unmittel- 
bar zugegangen sind. 
Die Umlage ist zu entrichten, soweit nicht eine Ausnahme gemäß § 10 der Aussfüh- 
rungsbestimmungen vom 14. November 1915 (ZBl. 461) vorliegt: 
a) von den Erzeugern von Schwefelsäure und Oleum für die in der betreffenden 
Rechnungsperiode verarbeiteten Mengen von Schwefel und schwefelhaltigen 
Rohstoffen, 
b) von denjenigen Betrieben, in denen Abfallsäure abfällt, sowelt sie aus dem 
Wirtschaftskreils des anerkannten Heeres- und Marinebedarfs heraustritl und 
in die private Wirtschaft übergeht und zwar für die in der betreffenden Rech- 
nungsperiode abfallenden Mengen. " 
Begründung. 
1. D. N. VI. 77. 
Die Heeres- und Marineverwaltung hatte schon seit Zeginn des rieges ihren 
Schwefelsäurebedarf in ausreichendem Maße für eine auch noch so lange Dauer des 
Krieges sichergestellt. Auch die sonstigen Derbraucher von Schwefelsäure waren 
teils durch reiche Dorräte an billigem Schweselkies aus der Friedenszeit, teils durch 
billige Schwefelsäure aus Sinkblende oder heimischem Schwefelkies so gut gedeckt, 
daß sie es unterließen, teure Rohstoffe aus Einfuhr oder neuen heimischen Rohstoff- 
quellen heranzuziehen. Die crforderliche Zeschaffung und Derwendung teurer Roh- 
stoffe war aber auch dann in erwünschtem Maße noch nicht zu erreichen, als eine volle 
Bedarfsdeckung in der weiteren Zukunft voraussichtlich auf Schwierigteiten stoßen mußtie, 
wenn nicht neue Wege für die Erzeugung beschritten wurden, weil jeder einzelne boffte, 
sich aus der beschränkten Menge billiger Rohstoffe (beimischer Ginkblende und heimischem 
Schwefelbies) weiter versorgen zu können, und die Gefahr eines langfristigen Einfuhr= 
vertrags oder einer langfristigen Abnahmeverpflichtung gegenüber industriellen Neu— 
anlagen scheute. Sudem war der Unterschied zwischen den beiden Hreisgebieten, die 
vorstehend als die „billigen“ und „teuren" bezeichnet wurden, so groß — er schwankte 
je nach Grädigkeit der Säuren zwischen 170 und 80 v. 5. der billigen Hreise —, daß 
ein freiwilliger Jusammenschluß der beteiligten Kreise trotz aller Zemühungen nicht 
erreicht werden konnte. Fur Sicherung des Schwefelsäurebedarfs unserer Friedens- 
industric waren daher besondere Maßnahmen erforderlich. 
Die rechtliche Grundlage bierfür gibt die Bek., betr. die private Schwefelwirt- 
schaft v. 153. November 1915 (RGBl. 761) mit den dazu ergangenen Ausführungs- 
bestimmungen des Reichskanzlers v. 15. November 1915. Auf Grund der bezeichneten 
Verordnung v. 13. November ist der Kriegschemikalien-Aktiengesellschaft in Berlin W 8, 
Manerstr. 65, eine der Aufsicht des Reichskanzlers unterstellte „Derwaltungsstelle für 
private Schwefelwirtschaft“ angegliedert worden, bei der die zuständigen Ressorts durch 
Kommissare vertreten sind. Diese Stelle soll für die schleunige Ecrichtung von Anlagen zur 
Erzeugung von monatlich 1500bis 20000 t Schwefelfäure aus Gips oder lieserit fogen. 
Das Reich bat hierfür einen Betrag bis zu 5½ Millionen Mark zur Derfügung gestellt. 
Gleichzeitig war es erforderlich, für Schwefelsäure ohne Rücksicht auf die großen 
Unterschiede in den Gestehungskosten der verschiedenen Hroduktionsverfahren einen 
einheitlichen Hreis zu schaffen. Maßgebend für die Hreisböhe sind die Gestehungs- 
kosten des teuersten Hroduktionsverfahrens. Eine solche Hreishöhe würde jedoch eine 
ungerechtfertigte Bereicherung der billig produzierenden Industrien bedeuten. Um 
diese auszuschließen, wird von ihnen eine entsprechende Umlage durch die Derwal-= 
tungsstelle für private Schwefelwirtschaft zum Ausgleich erhoben. Diese Umlage er- 
möglicht gleichzeitig eine Amortisation der vom Beiche zur Errichtung der obengenannten 
NUeuanlagen. N#ach Ansicht aller Sachverständigen kann insbesondere Schwefelsäure 
aus Sinkblende trotz angemessenem Nutzen wesentlich billiger hergestellt werden als die 
auf dem teueren Wege gewonnene Säure. NWeben Ginkblende werden zur Beschleuni-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.