588 4. Verwertung der Rohstoffe usw. XXX. Schwefel.
gung der Abschreibung noch andere schwefelhaltige Rohstoffe und Erzeugnisse (vorrätige
Säuren) allerdings in kleineren Beträgen, herangezogen werden können.
Kerner sind Bestimmungen getroffen worden, wonach entgegen dem allgemeinen
Grundsatz der Derordnung bestehende Lieferungsverträge für Beer und Marine sowie
für die Düngemittelindustrie aufrecht erhalten und die Hroduzenten dieser Schwefel-
säure hinsichtlich dieser von der Umlage befreit werden.
Für das Vorgehen spricht vor allem die Erwägung, daß sich das Reich durch eigene
Finanzierung bei privaten Unternehmungen Anlagen zur Verwertung hbeimischer Roh-
stoffe sichert, die auch für spätler erhallen werden können und in denen es bei längerer
fabrikatorischer Erfahrung vielleicht gelingt, ähnlich wie beim Stickstoff und anderen
Rohstoffen, dauernd auch für Friedenszeiten vom Ausland nnabhängig zu sein.
2. D. N. IX 136.
Durch &: der am 14. U##ber lols erlassenen, im SBl. d61 veröffentlichten
Ausführungsbestimmungen zur Bek., beir. die priv. Schwefelwirtschaft, v. 15. No-
vember 19015 (REGl. 761) ist zur Berechnung der Umloage für Abfallsäuren, die
aus dem Wirtschoftskreise des anerkannten Heeres= und Marinebedarfs heraustreten
und in die private Wirtschaft übergehen, die Rohstoff-Grundzahl 8, 0 festgeseßt worden.
Es war daher die Umlage für die Schwefeleinbeit des zu Beeres= und Marinebedarf
verarbeiteten Rohstoffs geringer als die der unmittelbar in den Dienst der Hrivatwirt-
schaft iretenden Schwefelsäure. Um die der Hrivatwirtschaft nachträglich zufließende
Abfallsäure nach Möglichkeit unter die gleiche Belastung zu stellen, unter der die unmittel-
bar in den Dienst der Hrivatwirtschaft tretende Schwefelsäure stand, wurde eine Umlage
auf den Schwefelinhalt der aus dem Heeres= in den Hrivatwirtschaftskreis übergehenden.
Abfallsäuremengen in Höhe dieses Unterschieds erboben. Es sollte damit eine Benach-
teiligung der Hrivatbetriebe gegenüber den füc die Heereswirtschaft arbeitenden Be-
trieben vermieden werden. — Da mit der bezeichneten Belastung aber nur der Schwefel-
inhalt des in die Privatwirtschaft übertretenden Abfallerzeugnisses, nicht der entsprechen-
den Rohstoffmenge getroffen wurde und zudem seitens der Erzeuger immer wiederdbolte
Einsprüche unter Hinweis auf den — für die Umlage nach obigem gar nicht in Betracht
kommenden — Wert der Abfallsäure gemacht wurden, ist dieser Schwierigkeit durch die
Bet. v. 6. April 1916 (SBl. 65) abgeholfen und ein einheitlicher Hreis der Schwefel-
einheit für Heeres= und Hrivatwirtschaft geschaffen worden. Die dadurch ausfallenden
Umlagebeträge werden, soweit erforderlich, vom Nriegsministerium durch unmittel-
bare Uberweisung gedeckt.
hc) Bek., betr. Höchstpreise für Schwefelsäure und Oleum.
Vom 28. Oktober 1916. (RG#l. 1210.)
I&K. § ö Privatschwefel8O.) & 1. Der Preis für Schwefelsäure und Oleum darf fol-
gende Sätze nicht übersteigen:
à) Gloversäure: 330 Mark für 1000 Kilogramm Schwefelinhalt im Erzeugnis, ab-
züglich 15 Mark für 1000 Kilogramm Erzeugnis in abgelieferter Beschassenheit;
b) helle Kammersäure sowie höhergrädige Säure und Oleum: 470 Mark für 1000
Kilogramm Schwefelinhalt im Erzeugnis, abzüglich 45 Mark für 1000 Kilo-
gramm Erzeugnis in abgelleserter Beschaffenheit.
Diese Preise gelten für unverpackte Ware frei Bahnstation der Erzeugungsstelle und
schließen die nach de: Verordnung, betreffend die private Schwefelwirtschaft, vom 13.
November 1915 zu entrichtende Umlage ein.
Insoweit als Schwefelsäure und Oleum für besondere Anwendungsfälle, wie che-
mische Analysen, wegen ihrer besonderen Beschaffenheit im Frieden gegenüber den für
helle Kammersäure friedensüblichen Preisen mit Preisausschlägen belegt waren, dürfen
die friedensüblichen Aufschläge auf dle im Abs. 1 unter b verzelchneten Preise berechnet
werden.