Full text: Kriegsbuch.Vierter Band. (4)

590: 4. Verwertung der Rohstoffe usw. XXX. Schwefel. 
Aufschlag von nicht mehr als 2,50 Mark für je 100 Kilegramm verladenes Säure- 
gewicht über den Höchstpreis hlnaus berechnen unter gleichzeitiger Ubernahme 
der Bruchgefahr. 
b) Übernimmt der Verkäufer, sofern er nicht der Hersteller ist, beim Verkaufe von 
chemisch reiner Säure in kleineren Mengen als 5000 Kilogramm Wagenladung 
die Lieserung frachtfrei Station des Bestimmungsorts, so darf er dasür dem 
Käufer den unter 3a angegebenen Aufschlag unter gleichzeitiger Ubernahme der 
Buuchgefahr berechnen oder die ihm tatsächlich auf die Lieserung erwachsenen 
Frachtkosten zuzüglich 50 Pfennig für je 100 Kilogramm verladenes Säure- 
gewicht in Rechnung stellen. 
DO0) Für Lieferung frei Haus des Säureempfängers darf der Verkäufer dem Käufer 
außerdem einschließlich der Ubernahme der Bruchgefahr und der Abholung der 
entleerten Verpackung nicht mehr als 3 Mark für je 100 Kilogramm geliesertes 
Säuregewicht berechnen. 
§* 4. Die Bestimmungen treten mit dem 1. November 1916 unter gleichzeitiger 
Aufhebung der Bekanntmachung, betreffend Höchstpreise für Schwefelsäure und Oleum, 
vom 8. April 1916 (REGBl. 258) in Kraft. 
Begründung. (D. N. IX 137.) 
Durch & 5 der Bek., betreffend die private Schwefelwirtschaft, v. 15. Morv. 1915 
(Re B. 761) ist der Reichskanzler ermächtigt worden, für Schwefel sowie für schwefel- 
haltige Rohstosse und Erzengnisse Hhöchstpreise festzusetzen. Um Erschwerungen des 
Wirtschaftslebens nach Möglichkeit zu vermeiden, waren jedoch im & 9 der Ausfüh- 
rungsbestimmungen zu dieser Bekanntmachung lediglich Richtpreise für derartige Stoffe 
in der Erwartung vorgeseben, daß Erzeuger und BHändler sich innerhalb der Grenze 
dieser Richtpreise halten würden. Da diese Erwartung jedoch nicht zutraf, ist von der 
obengenannten Ermächtigung in der Bek. v. 8. April lo#lé (RGBl. 258) Gebrauch ge- 
macht und sind für Schwefelsäure und Oleum HBöchstpreise festgesetzt worden. Die Höchst- 
preise stimmen überein mit den früher festgesetzten Richtpreisen. Sie sind so bemessen, 
daß die Erzeuger nach Entrichiung der Umlage einen angemessenen Nuthzen behalten. 
2. Bek. über den Verkehr mit Schwefel. Vom 27. Oktober 1916. 
(REl. 1195.) 
I8N.] § 1. Wer Schwefel im Inland herstellt, hat ihn vom Beginn des 1. November 
1916 ab an die Kriegschemikalien Aktiengesellschaft, Verwaltungsstelle für private Schwesel- 
wirtschaft, in Berlin zu liefern. 
§ 2. Der Reichskanzler erläßt die näheren Bestimmungen. Er kann Ausnahmen 
zulassen und weitere Vorschriften über den Verkehr mit Schwefel oder schweselhaltigen 
Rohstossen und Erzeugnissen erlassen. 
Er kann bestimmen, daß Zuwiderhandlungen mil Gefängnis bis zu sechs Monaten 
oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft werden, sowie daß neben der Strafe 
auf Einzlehung derjenigen Stoffe erkannt werden kann, auf die sich die strafbare Handlung 
bezieht, ohne Rücksicht darauf, ob sie dem Täter gehören oder nicht. 
633. Die Verordnung tritt am 1. November 1916 in Krast. Der Reichskanzler be- 
stimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. 
Hier zu: 
Bek., betr. Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung über den 
Verkehr mit Schwefel. Vom 27. Oktober 1916. (R#l. 1196.) 
&K. § 2 Schwefel O.] § 1. Die Erzeuger von Schwefel sind verpflichtet, ihre gesamte 
Monatserzeugung bis zum zehnten Tage des nächsten Monats unter Angabe der Menge, 
des Schwefelgehalts und der physikalischen Beschaffenheit der Kriegschemikalien Aktien- 
gesellschaft, Verwaltungsstelle für privale Schweselwirtschaft, in Berlin anzuzeigen.
	        
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