Ausführungsbestimmungen zu der VO. über den Verkehr mit Schwesel. 591
8 2. Die Kriegschemikalien Aktiengesellschaft, Verwaltungsstelle für private Schwefel-
wirtschaft, hat sich unverzüglich nach Empfang der Anzeige zu erklären, ob sie den Schwefel
übernehmen will. Geht binnen drei Wochen nach Absendung des Angebots eine Erklärung
nicht ein oder erklärt die Kriegschemikalien Aktiengesellschaft, Verwaltungsstelle für pri-
vate Schwefelwirtschaft, daß sie den Schwefel nicht übernehmen will, so erlischt die Liefe-
rungspflicht. Erklärt sie, den angebotenen Schwefel übernehmen zu wollen, so ist dieser
auf ihr Verlangen an die von ihr aufgegebene Adresse zu verladen.
Das Eigentum geht auf die Kriegschemikalien Aktiengesellschaft über in dem Zeit-
punkt, in welchem die Übernahmeerklärung dem Eigentümer oder Erzeuger zugeht-
5 3. Die Kriegschemikalien Alliengesellschaft, Verwaltungsstelle für private Schwefel-
wirtschaft, darf für den von ihr übernommenen Schwefel nicht mehr als 32 Mark für je
100 Kilogramm Schwefel bei einem Schwefelgehalte von mindestens 99 vom Hundert
des Gesamtgewichts zahlen.
Die Preise gelten für je 100 Kilogramm Reingewicht und umfassen die Kosten der
Beförderung bis zur nächsten Elsenbahn= oder Schiffsladestelle sowie die Kosten des Ein-
ladens. Neben dem lbernahmepreise kann für die Aufbewahrung bei längerer Dauer
eine angemessene Vergütung gewährt werden. Auch kann für die Aufbewahrung von
Schwefel, welcher von der Kriegschemikalien Aktiengesellschaft, Verwaltungsstelle für
private Schwefelwirtschaft, gemäß § 2 nicht übernommen wird, eine angemessene Ver-
gütung gewährt werden.
Für Schwefel von besonderer chemischer Beschaffenheit oder physikalischer Auf-
bereitung ist ein Zuschlag oder ein Abschlag in der Höhe zu berechnen, wie es dem Handels-
brauch im Frieden entspricht.
#§ 4. Die Preise gellen für Lieferung ausschließlich Verpackung.
§5. Die Kriegschemikalien Aktiengesellschaft, Verwaltungsstelle für private Schwefel-
wirtschaft, hat für den von ihr übernommenen Schwefel einen angemessenen Übernahme-
preis und eine angemessene Vergülung für die Aufbewahrung bei längerer Dauer, für
den von ihr nicht übernommenen Schwefel eine angemessene Vergütung für die Auf-
bewahrung bei längerer Dauer zu zahlen.
Ist der Verpflichtete mit dem von der Kriegschemikalien Aktiengesellschaft, Ver-
waltungsstelle für private Schwefelwirtschaft, angebotenen Betrage nicht einverstanden,
so setzt die höhere Verwaltungsbehörde, die für den Ort zuständig ist, von dem aus die
Lieserung erfolgen soll, den Übernahmepreis und die etwaige Vergütung für Aufbe-
wahrung fest. Die höhere Verwallungsbehörde [Preußen, Ufg. 7. 11. 16, HMBl. 383
Reg Pr. für Berlin Polizei Pr.] bestimmt darüber, wer die baren Auslagen des Verfahrens
zu tragen hat. Der Verpflichtete hat ohne Rücksicht auf die endgültige Festsetzung des
Preises zu liefern, die Kriegschemtkallen Aktiengesellschaft, Verwaltungsstelle für private
Schwefelwirtschaft, den von ihr festgesetzten Betrag zu zahlen.
§ 6. Die Zahlung erfolgt spätestens vierzehn Tage nach Abnahme. Für streitige Rest-
beträge beginnt die Frist mit dem Tage, an dem die Entscheidung der höheren Verwaltungs-
behörde [Preußen, Vslg. 7. 11. 16., HMBl. 383 Reg Pr. für Berlin Polizei Pr.] der Kriegs-
chemikalien Aktiengesellschaft, Verwaltungsstelle für private Schwefelwirtschaft, zugeht.
§ 7. Bestehende Verträge der Kriegschemikalien Aktiengesellschaft, Verwaltungs-
stelle für private Schwefelwirtschaft, auf Lieferung von Schwefel bleiben unberührt.
§ 8. Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend
Mark wird bestraft:
1. wer der Vorschrift des § 1 der Verordnung über den Verkehr mit Schwefel vom
27. Oktober 1916 (Röl. 1195) zuwiderhandelt;
2. wer die im § 1 dieser Bekanntmachung vorgeschriebenen Anzeigen nicht recht-
zeitig erstattet oder wer wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht.
Neben der Strafe kann auf Einziehung des Schwefels erkannt werden, auf den
sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob er dem Täter gehört oder nicht.
§ 9. Die Bestimmungen treten mit dem 1. November 1916 in Kraft.