Full text: Kriegsbuch.Vierter Band. (4)

592 4. Verwertung der Rohstoffe usw. XXXI. Brennsltosse und Beleuchtungsmittel. 
Begründung. 
(Nordd AllgZtg. v. 28. Oktober 1916 Nr. 299 1. Ausg.) 
Tach der D#., betreffend die private Schwefelwirtschaft vom 15. Wovember 
1915 sind Schweelkies, Schwefelsäure und Oleum, die aus dem Auslande 
eingeführt werden, an die Kriegschemikalien-Aktiengesellschaft, Verwaltungsstelle für 
private Schwefelwirtschaft abzuliefern. Auf Grund der gleichen DO. sind vom Beichs- 
kanzler am 8. April lo#l6 Böchstpreise für Schwefelsänre und Gleum festgesetzt worden. 
Dagegen waren Schwefel und schwefelbaltige Rohkstoffe bislang an keine 
Böchstpreise gebunden. Starke Hreietreiberecien zwangen dazu, auch bier regelnd ein- 
zugreisen. Der Bundesrat hat durch eine D0)., die am I. Movember lo#l# in Kraft tritt, 
eine allgemeine Ablieferungspflicht für den im Inlande hergestellten Schwefel ange- 
ordnet. Die Schwefelproduktion ist nach den gleichzeitig vom Reich-kanzler erlassenen 
Ansführungsbestimmungen allmonatlich der Kriegschemikaliengesellschaft, VBerwaltungs- 
stelle für private Schwefelwirtschaft in Berlin anzuzeigen und auf ihr binnen drei Wochen 
zu stellendes Derlangen zu überlassen. Der UÜbernahmepreis darf 32 M. für je 100 
l#ilogramm Schwefel bei einem Schwefelgehalte von mindestens 99 % des Gesamt- 
gewichts nicht übersteigen: eingeschlossen sind dabei die Uosten der Beförderung bis 
zur nächsten Eisenbahn= oder Schiffsladestelle sowie die Kosten des Einladens, nicht ein- 
geschlossen ist die Verpackung. Ueben dem Ubernahmepreise kann für die Aufbewah= 
rung bei längerer Dauer eine angemessene Dergütung gewährt werden; eine solche 
Dergütung ist auch für die längere Aufbewahrung von Schwefel zulässig, der von der 
Derwaltungsstelle nicht übernommen wird. Für Schwefel von besonderer chemischer 
Beschaffenbeit oder pb#sikalischer Aufbereitung haben GSu= oder Abschläge entsprechend 
den Handelsbräuchen der Friedenszeit einzutreten. Bei Streitigbkeiten über den Hreis 
ist das auch bei den sonstigen Fällen der Ablieferungspflicht übliche Derfahren vorgesehen. 
Suwiderhandlungen gegen die Derordnung sind mit Geld= oder Freibeitsstrafe bedroht; 
daneben kann die betreffende Schwefelmenge eingezogen werden. 
XXXlI. Breunstoffe und geleuchtungsmittel. 
Inhaltslbersicht. 
. Derordnung über die Errichtung von Dertrlebsgesellschaften für den Steinkohlen-- und Braun- 
fohlenbergbau v. 12. Juli 1915 (RGBl. 422) i. d. Fassg. v. 30. August 1915 (RGBl. 5370 5392 
22. Bek. über die Uusdehnung der Zek. v. 1II. November 1915 (SchBl. 758) auf Derträge über die 
Cieferung von Steinkohlen und Braunkohlen v. 13. April 1916 (2chSl. 27140 597 
°*3. Bek. über die Höôchstpreise für Hetroleum und die Derteilung der Hetroleumbeftände v. 8. Juli 
1915 (REO Sl. 420) mit den Anderungen ov. 21. Oftober 1915 (RG G Sl. 683) und 1. Moi 1916 
umscpo................................... 897 
Hierzu: „ Uussührungsbestimmungen v. 1. Mai 1916 (RGBl. 350) mit der Anderung o. 
50. Mai 1916 (RGBl. 34119000 599 
ed. Bek. über die Dowerlegung der Stunden während der Feit v. 1. Mal bis 30. September 1916 
v. 6. Upril 1916 (Renl. 24));;;; r— 
75. Bek., betr. die Ersparnis von Brennstoffen und Velcuchtungsmitteln, v. 11. Dezember 1916 
(acni. 1385355ss.. . ... 602 
5ierzu: Hreuß. Ausführungsanweisung o. 13. Dezember 1916 (Smol. 705) 603 
*6. Bek. über den Derkehr nlt Hündwaren v. 16. "Dezember 1916 (ReBl. 1303)) 603 
hierzu: Ausführungsbestimmungen v. 16. Dbezember 1916 (Re3l.,. 13999000) 605 
1. Verordnung über die Errichtung von Dertriebsgesellschaften für 
den Steinkohlen- und Braunkohlenbergbau vom 12. Juli 1915 
(RE#l. 427) i. d. Fassg. vom 30. August 1915 (Röel. 537). 
— Zu vergl. Bd. 1, 945. — 
Art. I. Der Reichskanzler wird ermächtigt, die Besitzer von Steinkohlenbergwerlen 
und Braunkohlenbergwerken allgemein oder für bestimmte Bezirke oder für bestimmte
	        
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