Errichtung von Vertriebsgesellschaften für den Steinkohlen= und Braunkohlenbergbau. 593
Arten von Bergwerkserzeugnissen ohne ihre Zustimmung zu Gesellschaften zu vereinlgen
denen die Regelung dec Förderung sowie der Absatz der Bergwerkserzeugnisse der Ge
sellschafter obliegt.
Art. II. Für eine auf Grund des Artikel I errichtete Gesellschaft gelten folgende
Beßimmungen-
5 1. Die Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter werden, soweit
sie nicht in dieser Verordnung geregelt sind, durch die Satzung bestimmt.
Die Satzung wird vom Reichskanzler erlassen. Sie ist durch den Deutschen Reichs-
anzelger bekanntzumachen. Mit der Bekanntmachung entsteht die Gesellschaft.
Die Gesellschaft ist rechtssähig.
§ 2. Die Satzung tiifft Bestimmungen über:
1. Namen und Sitz der Gesellschaft,
2. den Zeitpunkt, von dem ab die Gesellschaft die Regelung der Förderung sowie
den Absatz der Bergwerkserzeugnisse der Gesellschafter übernimmt (Geschäfts-
beginn),
J. die Gegenstände, über die die Gesellschafterversammlung zu beschließen hat, so-
wie die Voraussetzungen und die Form ihrer Einberufung, das Stimmrecht und
die Bertretung der Gesellschafter, ·
4. die Zusammensetzung und die Wahl, die Amtsdauer und die Besugnisse des
Vorstandes, seine Einberufung und Beschlußfassung, die Vertretung, insbe-
sondere die Zeichnung schriftlicher Erklärungen, die Form für den Ausweis der
Vorstandsmitglieder und die Beurkundung ihrer Beschlüsse,
5. die Höhe des Betriebskapitals und die Art seiner Aufbringung, sowie die Bei-
träge der Gesellschafter,
6. die Regelung des Absatzes durch die Gesellschaft und die Festsetzung der Preise
und der Lieser ungsbedingungen,
7. die Überwachung der Mitglieder und ihrer Betriebe,
8. die Festsetzung von Ordnungsstrafen und die dagegen zulässigen Rechlsmittel,
9. die Form für die Bekanntmachungen der Gesellschaft,
10. die Ausstellung, Prüfsung und Abnahme der Jahresrechnungen,
11. die Auflösung und die Liquidation der Gesellschaft.
8 3. Die Beteiligung der Gesellschafter an der Förderung und am Absatz wird durch
die Gesellschaftsorgane festgesetzt. Gegen die Festsetzung findet Berusung an einen Aus-
schuß statt, der aus einem vom Reichskanzler ernannten Vorsitzenden und aus Mitgliedern
besteht, von denen je die Hälfte durch die Gesellschafterversammlung gewählt und vom
Reichskanzler ernannt wird.
Das Nähere bestimmt die Satzung.
§ 4. Soweit nicht diese Verordnung oder die Satzung Ausnahmen zuläßt, sind die
Gesellschafter verpflichtet, vom Geschäftsbeginne der Gesellschaft ab ihre Bergwerks-
erzengnisse der Gesellschaft zum Zwecke des Absatzes zu überlassen.
Hat ein Gesellschafter vor dem Geschäftsbeginne der Gesellschaft sich vertraglich
verpflichtet, einem Dritten Bergwerkserzeugnisse zu liefern, die nach dem Zwecke des
Vertrags in dem eigenen Betriebe des Erwerbers verbraucht werden sollen, sei es in un-
verändertem oder in verarbelletem Zustand (Koks, Briketts), so erstreckt sich die Über-
lassungspflicht nicht auf die zur Erfüllung des Vertrags ersorderlichen Mengen. Dies gilt
nur, wenn sich der Erwerber der Gesellschaft gegenüber ausdrücklich verpflichtet, die Berg-
werkgerzeugnisse nicht ohne Zustimmung der Gesellschaft weiter zu veräußern.
Ob die Voraussetzungen des Abs. 2 vorllegen, entscheidet im Streilfall die höhere
Berwaltungsbehörde endgültig. Welche Behörde als höhere Verwaltungsbehörde an-
zusehen ist, bestimmt der Reichskanzler.
Der Reichskanzler kann bestimmen, daß die Vorschrift des Abs. 2 keine oder nur
beschränkte Anwendung findet, wenn der Vertrag innerhalb einer von ihr zu bezeichnen-
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