Höchstpreise für Petroleum und Verteilung der Petroleumbestände. 597
Beschlusses, den der Reichstag in seiner Sitzung v. 25. August lols gefaßt hat, eine
Abänderung folgenden Inhalts erfahren:
i. An Stelle „der Landeszentralbehörden“ ist durchweg „der Reichskan zler“ ge-
setzt und dieser ermächtigt worden, die ihm auf Grund der Derordnung zu-
stehenden Befugnisse der Landeszentralbehörde widerruflich zu übertragen.
2. Eo ist blargestellt worden, daß zu den Bernfsständen, aus denen die Mitglieder
des in 5 7 Abs. 3 der Derordnung vorgesehenen BZeirats berufen werden sollen,
auch die Bergarbeiter gehören.
Es ist festgelegt worden, daß die Derordnung, falls der Bundesrat sie nicht
Bereits zu einem früheren Seitpunkt außer Kraft setzt, zwei Jahre nach Frie-
densschluß ihre Geltung verliert.
Literatur in Bd. 2, 296.
Cn
2. Bek. über die Ausdehnung der Bek. v. 11. Aovember 1915 (Rßl.
758) auf Verträge über die Lieferung von Steinkohlen und Braun-
kohlen. Vom 13. April 1916. (REl. 274.)
Hierüber ist zu vgl. Bd. 3, 174.
3. Bek. über die Höchstpreise für Petroleum und die Verteilung der
Petroleumbestände v. 8. Juli 1915 (REl. 420) mit den Anderungen
v. 21. Oktober 1915 (RGl. 683, i. Kr. seit 22. Oktober 1915) und 1. Mai
1916 (Röl. 350, i. Kr. seit 2. Mai 1910).
B#3#.1 8 1. Der Preis für je 100 Kilogramm Reingewicht Petroleum darf bei Verkäufen
von 100 Kilogramm und mehr 30 Mark nicht übelsteigen.
Der Preis gilt für Lieferung von einem deutschen Lager oder von der deutschen
Grenze ab. Übernimmt der Verkäufer das Zurollen nach dem Lager des Käufers oder
die Versendung nach einem anderen Orte, so kann er nur seine baren Auslagen und bei
Verwendung eigenen Juhrwerks eine Vergütung bis zu 1 Mark für je 100 Kilogramm
Reingewicht berechnen.
Bei Lieferung in Kesselwagen schließt der Höchstpreis die Vergmung für die leih-
weise Überlassung des Kesselwagens ein; jedoch darf für einen die Zeit von 48 Stunden
überschreitenden Aufenthalt des Wagens auf der Empfangsstation eine Vergütung be-
rechnet werden.
Ferner darf berechnel werden:
1. für die käufliche Uberlassung von Holzfässern eine Vergütung bis zu 4,50 Mart
für je 100 Kilogramm Reingewicht des verkauften Petroleums; wird der Rück-
kauf des Fasses vereinbart, so darf der Rückkaufspreis nicht geringer sein als
2,75 Mark für je 100 Kilogramm Reingewicht;
2. für die leihweise Überlassung von Eisenfässern eine Vergütung bis zu 1 Mark
für je 100 Kilogramm Reingewicht des verkauften Petroleums und, wenn die
Fässer nicht binnen zwei Monalen nach der Lieferung zurückgegeben werden,
eine fernere Vergülung von 1 Mark für jedes Faß und jeden weiteren ange-
fangenen Monat;
3. für Füllen von Gebinden des Käufers eine Vergütung bis zu 50 Pfennig für
je 100 Kilogramm Reingewicht.
§& 2. Bei Verkäufen von weniger als 100 Kilogramm darf der Preis für je 1 Liter
Petroleum bei Lieferung vom Lager oder Laden des Verkäufers ab 32 Pfennig, bei Liefe-
rung in das Haus des Käufers 34 Pfennig nicht übersteigen.
Für die UÜberlassung und das Füllen von Behältnissen darf eine Vergütung nicht
berechnet werden.