Full text: Kriegsbuch.Vierter Band. (4)

Ausführungsbestimmungen zu den Bek. über die Höchstpreise von Petroleum usw. 599 
Hierzu: 
Bek., betr. Ausführungsbestimmungen zu den Bekanntmachungen 
über die Höchstpreise von Petroleum und die Verteilung der Petro- 
leumbestände v. 8. Juli 1915 (REl. 420), 21. Oktober 1915 (RG#Bl. 
683) und v. 1. Mai 1916 (RGl. 350) mit der Anderung v. 30. Mai 
1916 (Röl. 431). 
& K. 8 6 Petroleum 80.] § 1. Petroleum (55 der Bekanntmachung vom 8. Juli 1915 
— RGBl. 420) — darf bis einschließlich 31. August 1916 zu Leuchtzwecken an Wieder- 
verkäuser vom 1. Mai 1916 ab und an Verbraucher vom 1. Juni 1916 ab nicht mehr 
abgesetzt werdent). 
lZus. 30. 5.] Die Vorschrift des Abs. 1 findet keine Anwendung auf den Absatz von 
Petroleum für Positionslaternen sowle für die im Interesse der öfsentlichen Sicherheit 
polizeillch angeordnete Beleuchtung. 
§5 2. Wer eingelagertes Petroleum mit Beginn des 1. Mai 1916 in Gewahrsam 
hat, ist verpflichtet, die vorhandenen Mengen unter Bezeichnung des Eigentümers und 
des Lagerungsorts der Zentralstelle für Petroleumverteilung, G. m. b. H. in Berlin, 
Schisfbauerdamm 15 (Pelroleumzentrale) bis zum 15. Mai 1916 anzuzeigen. 
Die Anzeigepflicht erstreckt sich nicht auf Mengen, die 
1. im Eigentume des Reichs, eines Bundesstaats oder Elsaß-Lothringens, insbe- 
sondere im Eigentume der Staatseisenbahnverwaltungen, der Heeresverwal- 
lungen oder der Marineverwaltung stehen, 
2. sich in Gewahrsam des Eigentümers befinden und ausschlleßlich für technische 
Zwecke im eigenen Betriebe des Eigentümers Verwendung finden sollen, 
3. insgesamt 1000 Kilogramm nicht übersteigen. 
§ 3. Wer eingelagertes Petroleum in Gewahrsam hat, hal es der Petroleumzen- 
rale auf Verlangen zum Höchstpreis zu überlassen und auf Abruf zu verladen. Er hat 
ges bis zur Abnahme aufzubewahren und pfleglich zu behandeln. Auf Verlangen hat er 
der Petroleumzentrale Proben gegen Erstattung der Porlokesten einzusenden. 
Ist das Petroleum beim Eintreffen des Abrufs der Petroleumzentrale in nicht 
versandfähigen Lagerbehältern eingelagert, so hat die Petroleumzentrale die für die Ver- 
sendung erforderlichen Fässer oder Tankwagen zu stellen. 
Die Uberlassungspflicht erstreckt sich nicht auf die im § 2 Abs. 2 bezeichneten Mengen. 
8§ 4. Die Petroleumzentrale hat binnen zwei Wochen nach Eingang der Anzeige 
zu erklären, welche bestimmt zu bezeichnenden Mengen sie übernehmen will. Für Mengen, 
die sie hiernach nicht übernehmen will oder hinsechtlich derer eine Erklärung binnen der 
Henannten Zeit nicht abgegeben wird, erlischt die Überlassungspflicht. 
Solange die Petroleumzenlrale die Uberlassung verlangen kann, darf über das 
Petroleum nur mit ihrer Zustimmung anderweit verfügt werden. 
8 5. Der Empfänger von Petrolcum, das sich mit Beginn des 1. Mai 1916 unter- 
wegs befindet oder das nach dlesem Zeitpunkt aus dem Ausland eingeführt wird, hat un- 
verzüglich nach Eintreffen desselben an dem Bestimmungsorte der Petroleumzentrale 
telegraphisch (Telegrammadresse „Petrolzentrale Berlin") Anzeige über die Mengen und 
die Verpackungsart zu machen. 
Der Empfänger hat das Pekroleum der Petroleumzentrale auf Verlangen zum 
Höchstpreis zu überlassen. Standgeld, das für die Zeit nach Ablauf von 48 Stunden nach 
der Anzeige entsteht, hat die Petroleumzentrale zu tragen. 
) Zu vgl. die Begr. in D. N. IX 131, hier S. 600. 
 
	        
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