Full text: Kriegsbuch.Vierter Band. (4)

600 4. Verwertung der Rohstoffe usw. XXXI. Brennstosse und Beleuchlungsmittel. 
Die Petroleumzentrale hat binnen 48 Stunden nach Eingang der Anzeige zu er- 
klären, ob sie das Petroleum übernehmen will. Für Mengen, die sie hiernach nicht über. 
nehmen will, oder hinsichtlich derer eine Erklärung innerhalb der genannten Zeit nichl! 
abgegeben wird, erlischt die Überlassungspflicht. 
Solange die Petroleumzentrale die UÜberlassung verlangen tann, darf über dae 
Petroleum nur mit ihrer Zustimmung versügt werden. 
§ 6. Streitigkellen über die aus s§ 3 bis 5 sich ergebenden Verpflichtungen ent. 
scheldet die höhere Verwallungsbehörde endgültig. 
8 7. Die Landeszentralbehörde bestimmt, wer als höhere Verwaltungsbehörde. 
im Sinne dieser Verordnung anzusehen ist. 
&s 8. Die Bekanntmachung irilt mit dem Tage der Verkündung 12. b.] in Kraft. 
Begründung. 
(D. N. IX 131; zu vergl. auch D. 77, D. N. V 67, VI 79.) 
Die im Winter 1015/16 durchgeführte Hetroleumverteilung hat sich im allge- 
meinen derart bewährt, daß in Aussicht genommen war, auch in der kommenden Be- 
leuchtungsperiode die Hetroleumverteilung nach gleichen Grüundsätzen durchzuführen. 
Um jedoch in den Wintermonaten möglichst große Hetroleummengen zur Derteilung- 
bringen zu können, ist durch die Zek. und die Ausführungsbest. v. 1. Mai rto#é (Rel. 
550) eine allgemeine Ablieferungspflicht für eingeführtes Hetroleum an die Sentral- 
stelle für Hetroleumverteilung, die zur Abwicklung der sich hieraus ergebenden Hber- 
nahmegeschäfte in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung umgewandelt worden ist, 
und ein Hetroleumverkaufsverbot für Beleuchtungszwecke während der Sommermonate 
Mai bis einschließlich August angeordnet worden. Diese Aufhebung der Hetroleum-- 
lieferung während der Sommermonate hat infolge der gleichzeitigen Dorverlegung. 
der Stunden und infolge einer reichlicheren Belieferung der Zevölkerung im Monat 
April zu besonderen Klagen offenbar keinen Anlaß gegeben, zumal da durch die Bek. 
v. 50. Mai 016 (REGBl. 451) der Weiterverkauf zur Speisung der Hositionslaternen 
sowie für die im Interesse der öffenllichen Sicherheit polizeilich angeordneten Ze- 
leuchtung gestattet worden ist. Dagegen ist hierdurch im Susammenhang mit der er- 
wähnten Ablieferungspflicht eine Ansommlung von Hetroleumvorräten während der 
Sommermonate ermöglicht worden, begünstigt durch Abmachungen über Hetroleum- 
lieferungen aus Esterreich-Ungarn. 
Bei dieser Entwicklung der Hetroleumzufuhren könnte eine frühzeitigere Se- 
lieferung der Zevölkerung in Aussicht genommen werden. Es wurde daher durch die 
Bek. v. 23. Inli 1916 (RGBl. 770) der Beginn der Winterverteilung auf den 3 l. August 
lolê festgesetzt. Infolge des Eintretens von Rumänien in den Krieg mußte jedoch durch 
die Bek. v. 28. August 1016 (RBl. 972) die Hetroleumverteilung wieder eingestellt 
und der Derkauf zu Beleuchtungszwecken an Wiederverkäufer sowohl wie an Der- 
braucher wieder verboten werden. Durch die Bek. v. 9. Sept. 1916 (RGBl. 1011) 
ist die Zek. v. 28. Aug. 1916 (RGBl. 972) mit dem 11. Sept. 1916 außer Kraft gesetzt 
und damit das Absatzverbot wieder aufgehoben worden. 
Die weitere Entwicklung im Osten und die militärischen Bedürfnisse werden 
maßgebend und entscheidend dafür sein, in welchem Umfange Hetroleum zu Beleuch- 
tungszwecken im kommenden Winter zur Derteilung gebracht werden kann. In jedem. 
Falle muß mit einer starken Einschränkung schon jetzt gerechnet werden. Es wird das. 
Bemühen der Reichsleitung sein, durch Spiritusglühlicht und Benzolglühlicht das- 
dringendste Lichtbedürfnis zu befriedigen. Die Freigabe von Karbid für Beleuchtungs- 
iäwecke wird bei dem Mangel an allkstickstoff für Düngezwecke in größerem Umfange 
nicht in Krage kommen können.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.