Vorverlegung der Stunden während der Zeil v. 1. Mai bis 30. September 1916. 601
4. Bek. über die Borverlegung der Stunden während der Zeit vom
1. Mai bis 30. September 1916. Vom 6. April 1916. (RG#l. 243.)
—N Zeit vom 1. Moi bis zum 30. September 1910 ist die gesetzliche Zeit in
Deutschiand die mittlere Sonnenzeit des dreißigsten Längengrads östlich von Greenwich.
Der 1. Mai 1916 beginnt am 30. April 1916 nachmittags 11 Uhr nach der gegen-
wärtigen Zeitrechnung.
Der 30. September 1916 endet eine Stunde nach Mitternacht im Sinne dieser
Berordnung.
Begründung. (D. N. JIX 133.)
Eine Früberlegung der Stunden während der Sommermonate ist schon längere
Feit vor Nriegsausbruch von den verschiedensten Seiten aus volkswirtschaftlichen und.
beygienischen Gründen empfohlen worden. Unter den mannigfachen Vorteilen, die eine
bessere Ausnutzung des Tageslichts versprach, mußte in der Uriegszeit die Ersparnis-.
an den für Beleuchtungszwecke verfügbaren Rohstoffen und Erzengnissen als der wich-
tigste erscheinen. Die Erfahrungen, die man bei der Einführung der mitteleuropäischen
Zeit im Jahre l895 in Westdeutschland gemacht hatte, ließen eine erhebliche Leucht-
materialersparnis, vor allem in den größeren Städten sowie auch bei den Verkehrs-
anstalten, mit Sicherheit voraussehen. Diese Ersparnisrücksichten führten dazu, daß
die Bek. v. 6. April 1916 (RGBl. 243) erging. Hierdurch wurde als gesetzliche Seit
für die Monate Mai bis September laols die mittlere Sonnenzeit des 30. Längen-
grades östlich von Greenwich eingeführt. Da diese Seit der mitteleuropäischen Seit
um eine Stunde voraus ist, mußte bestimmt werden, daß der 1. Mai bereits am 3o.
April nachmittags 11 Uhr zu beginnen habe. Dementsprechend wurden die öffentlichen
Uhren um eine Stunde vorgestellt. Diese Stunde wird am 30. September den Nach-
mittagsstunden als dreizehnte angefügt und damit die Rückkehr zur normalen Heit-
bestimmung bewerkstelligt.
Für den Winter kommt die Beibehaltung der sog. Sommerzeit nicht in Betracht,
da die Lichtersparnis während der NWachmittagsstunden im wesentlichen durch erhöhten.
(ichtverbrauch in den Morgenstunden ausgeglichen werden würde.
Die Erfahrungen mit der Sommerzeit dürfen nach den bisher eingelaufenen
Berichten im ganzen als günstig bezeichnet werden.
Anßerhalb des Reichs ist die Sommerzeit in den von deutschen TCruppen besetzten.
Gebieten eingeführt worden. Die mit Deuischland verbündeten Mächte sowic die
Mehrzahl der übrigen europäischen Staaten sind dem deutschen Beispiel gefolgt und.
haben entsprechende Maßnahmen getroffen.
Literatur.
Kininger, Zur Bekanntmachung über die Vorverlegung der Stunden während der
Zeit vom 1. Mai bis 30. September 1916, Baypfl ZB. 16 175.
1. Kitzinger a. a. O. 175. Durch die Vorverlegung der Stunden wird eine Erspar-
nis an Beleuchtungsmitteln während der Sommermonale angestrebt, und es kann hier-
nach die Berechtigung des Bundesrats zum Erlaß der VO. nicht angezweifelt werden.
2. Kitzinger a. a. O. 175. Für den gesamten Rechtsverkehr gilt die neue Zeit.
Die Geltendmachung des Unterschiedes zwischen der alten und der neuen Zeitberechnung.
ist ausgeschlossen.
3. Kitzinger a. a. O. 175. Die nach dem Reichsgesetz vom 31. Juli 1895 den
höheren Verwallungsbehörden eingeräumte Besugnis, bezüglich der Zustimmungen im
Tile! 7 Gew O. Abweichungen von der einheitlichen Zeitbestimmung im begrenzten Maße
zuzulassen und die auf Grund dieser Ermächtigung etwa bereits getroffenen Bestimmungen
bletben als gewerberechtliche Sonderbestimmungen in Kraft.