Full text: Kriegsbuch.Vierter Band. (4)

602 4. Verwertung der Nohstoffe us. XXXI. Brennstosse und Beleuchtungsmittel. 
4. Kitzinger a. a. O. 176. Die neue Zeitrechnung ist bei Anwendung des §' 188 
Z#. zu beachten. 
5. Kitzinger a. a. O. 176. Der Ausfall einer Slunde in der Nachl! zum 1. Mai und 
die Wiederholung einer Stunde in der Nacht zum 1. Oktober find namentlich bei der 
Verbüßung von nach Tagen berechneten Fieiheltsstrafen zu berücksichilgen (s§ 19 Si G.). 
6. Goldfeld DJg. 16 889. Wenn in der Nacht vom 30. September auf den 1. Of- 
tober, in der wegen des UÜbergangs von der Sommeerzeit zur bisher allgemernen Zett (in 
Zulunft der Winterzeit) die letzte Stunde des 30. September doppelt gezählt werden 
soll, ein Kind z. B. um 11#/4 Uhr Sommerzeit geboren wird, das andere eine halbe Stunde 
später, dann wird dieses letztere als offtzielle Geburtszelt 11 ½ Uhr arfzuwelsen haben, 
weil ja die zwölfte Stunde nach ihrer Vollendung noch einmal begonnen wied. Das Recht 
der E stgeburt wird aber darum doch niemals dem verkehrten Kinde zukommen. Denn 
die Doppelrechnung der zwölften Stunde ändert nichts daran, daß das, was in der zweiten 
zwölften Stunde geschehen ist, späier geschehen ist, als was in der eisten zwölfien Stunde 
geschah. Wohl aber dürfte zur Vermeidung späterer Verwirrung es notwendig sein, daß 
in allen amtlichen U kunden, insbesondere den standesamtlichen, der Unterschied dieser 
beiden zwölften Stunden des 30. September klar zum Ausdruck gebracht wird, etwa 
dadurch, daß die erste durch den Zusatz „Sommerzeit“, die zweite durch den Zusaß „Mittel- 
europäische Zei“ gekennzeichnet wird. Es empfiehlt sich, daß der Bundesrat eine ent- 
sprechende Anordnung erläßt. 
7. Vay Rpfl3. 16 265, DJZ. 16 907, Leipz B. 16 1132 (BayhOb LGStrS.). Die VO. 
ist auch bei der Berechnung der Freiheitsstrasen zu beachten. Bei Strafen, die nach Monaten 
oder Jahren bemessen sind, ist es belanglos, ob der Tag 23, 24 oder 25 Stunden hat, denn 
hier ist die Strafe nach der Kalenderzeit zu berechnen (5 19 Abs. 1 Str G.). Hinsichtlich der 
nach Tagen oder Wochen zu berechnenden Strafe ist eine doppelte Auffassung möglich; 
entweder nimmt manan, daß 319 Abs. 1 Str# B., wonach der Tag zu 24 Stunden zu rechnen 
ist, durch die V O. abgeändert ist oder man legt den Schwerpunk! nicht auf die Dauer von 
24 Stunden, sondern auf die natürliche Berechnungsweise a momento ad momentum, 
die auch während der Geltung der VO. möglich ist. 
S. Bek., betr. die Ersparnis von Brennstoffen und Beleuchtungs- 
mitteln. Vom 11. Hezember 1916. (NGl. 1355.) 
18N.] § 1. Jede Art von Lichlreklame ist verboten. Als Lichtreklame gilt auch die Er- 
leuchlung der Ausschriften von Namen, Firmenbezelchnungen usw. an Läden, Geschäfts- 
häusern, Gast-, Speise= und Schankwirtschaften, Cafês, Theatern, Lichtspielhäusern, wie 
überhaupt an sämtlichen Vergnügungse stätlen. 
§ 2. Alle offenen Verkaufsestellen sind um 7, Sonnabends um 8 Uhr abends zu 
schließen. Ausgenommen sind nur Apotheken und Verkaufsstellen, in denen der Berkauf 
von Lebensmitteln oder von Zeitungen als der Haupterwerbszweig betrieben wind. 
§ 3. Gast-, Speise- und Schankwirtschaften, Cafês, Theater, Lichtspielhäuser, Räume, 
in denen Schaustellungen stittfinden, sowie öffentliche Vergnügungsstätten aller Arl 
sind um 10 Uhr abends zu schließen. Das gleiche gilt von Vereins= und Gesellschafts- 
räumen, in denen Speisen oder Getränke verabreicht werden. 
Die Landeszentralbehörden und die von ihnen beaustragten Behörden werden 
ermächtigt, für bestimmte Bezirke oder Betriebe und in Einzelfällen eine spätere Schließung, 
jedoch nicht über 11½ Uhr abends, zu gestalten. 
§ 4. Die Beleuchtung der Schaufenster, der Läden und der sonstigen zum Verkauf 
an das Publikum bestimmten Räume ist auf das unbedingt erforderliche Maß einzuschränken. 
Das gleiche gilt für Gast-, Speise= und Schankwirtschaften, Casös, Theater, Lichtspiel- 
häuser, Räume, in denen Schaustellungen stalefinden, sowie für öffentliche Vergnügungs- 
stätten aller Art. Die Polizeibehörden sind berechtigt, die erforderlichen Anordnungen 
zu treffen.
	        
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