Verkehr mit Zündwaren. 603
Die Außenbeleuchtung von Schaufenstern und von Gebäuden zu gewerblichen
Zwecken ist verboten. Ausnahmen können von den Polizeibehörden zugelassen werden.
Die Bestimmung im Abs. 1 Satz 1 hat hierbei Anwendung zu finden.
86. Die Beleuchtung der öffentlichen Straßen und Plätze ist bis auf das zur Auf-
rechterhaltung der öffentlichen Sicherheit notwendige Maß cinzuschränken.
Die Polizeibehörden sind berechtigt, die ersorderlichen Anordnungen zu treffen.
8 6. Die elektrischen Straßenbahnen und straßenbahnähnlichen Kleinbahnen haben
ihren Betrieb soweit einzuschränken, wie es sich irgend mit den Verkehrsverhällnissen
vereinbaren läßt.
Die Aufsichtsbehörden können die entsprechenden Anordnungen tresfen.
§ 7. Die dauernde Beleuchlung der gemeinsamen Hausflure und Treppen in Wohn-
gebäuden ist nach 9 Uhr abends verboten.
Die zuständigen Polizeibehörden sind berechigl, Ausnahmen zu gestatten.
§ 8. Wer den Vorschriften der §# 1 bls 3, & 4 Abs. 2 Satz 1, § 7 oder den auf Grund
des § 4 Abs. 1, der # 5, 6 getroffenen Anordnungen zuwiderhandell, wird mit Geldstrafe
bis zu zehntausend Mark oder mit Haft oder mit Gesängnis bis zu drei Monaten bestraft.
§ 9. Diese Verordnung taeitt mit dem 15. Dezember 1916, die Vorschrift im § 2
jedoch mit dem 1. Januar 1917 in Kraft.
Der Reichskanzler bestimmt den Tag ihres Außerkraftlreiens.
Hierzu:
Preuß. Ausführungsanweisung vom 13.Dezember 1916. (H##Ml. 475.)
§ 1. Die nach § 3 Abs. 2 der Verordnung den Landeszentralbehörden und den von
ihnen beauftragten Behörden zustehenden Befugnisse werden den Regierungspräsidenten,
für den Landespolizeibezirl Berlin dem Polizeipräsidenten von Berlin übertragen.
§ 2. Die Befugnisse, die der Polizeibehörde zugewiesen sind, werden von der Orts-
polizelbchörde ausgeübt.
6. Bek. über den Verkehr mit Zündwaren. Vom 16. Dezember 1916.
(Rösl. 1393.)
IBR.] 8 1. Der Reichskanzler ist ermächtigt, den Verkehr mit Zündwaren aller Arl zu
regeln. Er-kann Vorratserhebungen über Zündwaren und die zu ihrer Herstellung oder
Verpackung erforderlichen Stoffe anordnen.
Er kann bestimmen, daß Zuwiderhandlungen gegen die auf Grund vorstehender
Ermächligung erlassenen Bestimmungen mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit
Geldstrase bis zu zehntausend Mark bestraft werden, sowie daß neben der Strafe auf Ein-
ziehung der Gegenstände erkannt werden kann, auf die sich dic strafbare Handlung bezieht,
ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.
Preise, die der Reichskanzler auf Grund dieser Vorschrift festsetzt, sind Höchslpreise
im Sinne des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914 in der Fassung der
Bekanntmachung vom 17. Dezember 1914 (Rl. 516) in Verbindung mit der Bekannt-
machung vom 21. Januar 1915 (R#l. 25) und vom 23. März 1916 (RGBl. 183).
§ 2. Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung (18. 12.) in Kraft. Der
Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Hier zu:
Bek., betr. Ausführungsbestimmungen über den Verkehr mit Zünd-
waren. Vom 16. Dezember 1916. (Rnl. 1394.)
IRK. Zündw D. *& 1.
A. Bei Abgabe durch den Hersteller darf der Preis folgende Sätze nicht übersteigen (Fabrik.
preis):