Beschränkungen des Absatzes und der Erzeugung von Zement. 605
§ 3. Soweit Hersteller unter Ausschallung des Großhandels an den Kleinhändler
liefern, finden die im § 1 unter B genannten Preise Anwendung.
Hersteller dürfen nur an solche Kleinhändler liefern, mit denen sie bereits vor dem
1. Dezember 1916 in dauernder Geschäftsverbindung gestanden haben.
Der Verkauf von Mengen unter 1/10-Kiste durch den Hersteller ist verboten.
§ 4. Andere Arten Zündhölzer als die im 3 1 genannten herzustellen, ist verboten
mit Ausnahme von Westentaschenhölzern, Buchhölzern (Plattenhölzer) und Sturmhölzern.
§ 5. Dem Verein Deutscher Zündholzfabrikanken, Berlin lieg" es ob, die zur Be-
friedigung des Bedarfs der Heeresverwaltungen und der Marineverwaltung erforder-
lichen Mengen von Zündhölzern auf die einzelnen Hersteller von Zündhölzern nach näherer
Bestimmung des Reichskanzlers im Verhältnis der Steuerlontingente unter Berück.
sichtigung elwaiger Kontingentsüberlragungen umzulegen. Die Hersteller sind verpflichtet,
die auf sie umgelegten Mengen ohne Rücksicht auf anderweite Lieferungsverpflichtungen
zu den bei der Umlegung festzusetzenden Terminen zu Fabrilpreis (§ 1 zu A, §s# 2, 3) zu
liefern.
§ 6. Wer den Bestimmungen des § 3 Abs. 2 oder des § 4 zuwiderhandelt, wird mit
Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark bestraft.
§ 7. Die Bestimmungen gellen nicht für Zündhölzer, die im Ausland hergestellt sind.
§ 8. Die Bestimmungen treten mit dem Tage der Verkündung (18. 12.], § 3 Abs. 2
und die 4, 6 jedoch erst mit dem 1. Januar 1917 in Kraft.
XXXll. Bement.
Inhaltsübersicht..)
* Sck. uber Beschränkungen des Absatzes und der Erzeugung von Sement o. 29. Juni 1916 (ROsl.
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hHhierzu: Bek. v. 24. Uovember 1916 (ReBl. 127900000)0 605
Bek. über Beschränkungen des Absatzes und der Erzeugung von
Zement. Vom 29. Juni 1916. (Rl. 633.)
IB#] § 1. Verträge über Lieserung von Zement, durch welche eine Lieferungspflicht
für die Zeit nach dem 31. Dezember 1916 begründet wird, dürfen vor dem 1. Dezember
1916 nicht abgeschlossen werden.
Der Reichskanzler kann für die Zeit nach dem 30. November 1916 weitere Beschrän.
kungen für den Abschluß von Verträgen über Lieferung von Zement anordnen.
Verträge über Lieserung von Zement sind nichtig, soweit sie der Vorschrift im
Abs. 1 oder den auf Grund des Abs. 2 erlassenen Bestimmungen zuwider abgeschlossen sind.
§ 2. Die Errichtung neuer und die Erweiterung bestehender Anlagen zur Herstel.
lung von Zement wird verboten; das gleiche gilt von der Umwandlung bestehender An-
lagen in Anlagen zur Herstellung von Zement. Der Reichskanzler kann Ausnahmen von
diesen Vorschriften zulassen.
Die Vorschriften im Abs. 1 Satz 1 finden auf Anlagen; mit deren Errichtung, Er-
weiterung oder Umwandlung bereits vor Inkrafitreten dieser Verordnung begonnen ist,
keine Anwendung. Der Eigentümer ist verpflichtet, bis zum 15. Juli 1916 dem Reichs-
kanzler von solchen Arbeiten Anzeige zu machen und auf Erfordern nähere Auskunft zu
geben. Der Reichskanzler kann die Fortsetzung der Errichtung, Erweiterung oder Um-
wandlung der Anlagen verbieten.
83. Die Leiter von Zementwerken sind verpflichtel, auf Verlangen dem Reichskanzler
Auskunft über die Betriebsverhältnisse zu erteilen.
§ 4. Zement im Sinne dieser Verordnung find Portlandzement, Eisen-Portland-
zement, Hochofenzement, Schlackenzement und zementähnliche Bindemtttel, die in einer
4) Eine weilere Bek. über Zement v. 25. Januar 1917 (RGBl. 74) im Nachtrag.