12 2. Beschaffung der Nohstosse usp. I. Bodenverbesserung und Landbestellung.
Die Festsetzung erfolgt nach Anhörung von landwirtschaftlichen oder gärktnerischen
Sachverständigen unter Berücksichtigung der Pachtpreise, die in den Jahren 1911, 1912
und 1913 für gleiche oder ähnliche Grundstücke derselben Gegend durchschnittlich gezahlt
worden sind. 6
§ 2. Diese Vorschrift findet auch für die lünftig zu zahlenden Preise bei Berträgen,
die vor Inkrafttrelen dieser Bekanntmachung, aber nach dem 4. August 1914 abgeschlossen
sind, derart Anwendung, daß der Pachtpreis sich für die Zeit nach dem Inkrafttreten dieser
Bekanntmachung nach Maßgabe des § 1 ermäßigt.
& 3. Streitigieiten über die Höhe der Pachlpreise werden unter Ausschluß des
Rechtlswegs endgültig durch die untere Verwaltungebehörde entschieden.
Slte kann bestimmen, daß, wer entgegen den Vorschriften der §§ 1 und 2 zu hohe
Pachtpreise erhebt, den zuviel erhobenen Betrag in dreifacher Höhe an die Kasse des Orts-
armenverbandes des belegenen Grundstücks zu cutrichten hat. Den zu entrichtenden Betrag
setzt die untere Verwaltungsbehörde sest. Gegen ihre Entscheidung ist binnen einer Woche
Beschwerde an die höhere Verwaltungsbehörde zulässig. Diese entscheidet endgültig.
Die Beitreibung ersolgt nach den Vorschriften über die Beitreibung öffenllicher Abgaben.
# 4. Die Landeszentralbehörden erlassen die erforderlichen Ausführungsbestim.
mungen. Sie bestimmen, wer als untere Verwaltungsbehörde und als höhere Verwallungs-
behörde im Sinne dieser Verordnung anzusoehen ist.
§ 5. Diese Verordnung triti mit dem Tage der Verkündung (6. 4.] in Kraft. Der
Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Anßerkrafttretens.
4. Bek. über die Bereitstellung von städtischem Gelände zur Klein-
gartenbestellung. Dom 4. April 1916. (Rol. 236.)
18R.] Art. 1. Die Bekammachungen über die Sicherung der Ackerbestellung vom
31. März 1915 (RGBl. 210)
9. Seplember 1915 (REl. 557)
gärtnerischen Nutzung geeignete Grundstücke cutsprechende Anwendung.
Art. 2. Die Landeszentralbehörden erlassen die erforderlichen Ansführungsbe-
stimmungen.
Art. 3. Diese Verordnung iritt mil dem Tage der Verkündung (5. 1] in Kraft.
Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
finden auf flädlische, zur landwirtschaftlichen oder
Hierzu:
Preuß. Ausführungsbestimmungen zu den Verordnungen des Bun-
desrats über die Bereitstellung von städtischem Gelände zur Klein--
gartenbestellung v. 4á. April 1916 (Röl. 234) und über die Fest-
setzung von Pachtpreisen für Kleingärten von demselben Tage
(XGBl. 236), v. 19. Juli 1916 (LMBl. 190).
I. Die zuständigen Landeszentralbehörden sind der Minister für Landwirtschaft,
Domänen und Forsten und der Minister des Innern.
Untere Verwallungsbehörde ist in Landkreisen der Landrat (Oberamtmann), in
Stadtkreisen der Gemeindevorstand, höhere Verwallungsbehörde der Regierungspräsident,
in Berlin der Oberpräsident.
II. Beide Verordnungen verfolgen sozialpolitische und Ernährungszwecke.
Die Verordnung über die Bereitstellung von städtischem Gelände zur Kleingarten-
bestellung will sicherstellen, daß die zahlreichen innerhalb der städtischen Feldmarken be-
legenen Grundstücke, die der landwirtschaftlichen oder gärtnerischen Nutzung dienen können,
dieser auch in jedem geeignelen Falle zugejührt werden. Immerhin ist möglichste Schonung
bei Ausübung der Befugnis zur Ubertragung der Nutzung am Platze. Die Anwendung