Full text: Kriegsbuch.Vierter Band. (4)

606 4. Verwertung der Rohstoffe usu. XXXII. Zement. 
Mischung von 1:3 bei Wasserlagerung (ein Teil Bindemitlel zu drei Teilen Normalsand) 
nach 28 Tagen eine Druckiestigkeit von mehr als 140 Kilogramm haben. 
§ 5. Wer es unlernimmt, den Vorschriften im § 2 Abs. 1 Satz 1 oder einem nach 
5+ 2 Abs. 2 Satz 3 erlassenen Verbote zuwider Anlagen zu errichlen, zu erweitern oder 
umzuwandelu, wird mit Geldstrase bis zu einhunderttausend Mark oder mit Gefängnis 
bis zu sechs Monaten bestraft. 
Wer die im 52 Abs. 2 Satz 2 vorgeschriebene Anzeige nichl rechizeitig erstattet oder 
eine gemäß & 2 Abs. 2 Satz 2 oder 3 3 erforderte Auslunfst nicht erteilt oder wissentlich 
unwahre oder unvollständige Angaben macht, wird mit Geldstrafe bis zu fünszehnhundert 
Mark oder mit Gefängnis bis zu drei Monalen bestraft. 
§ 6. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung 130. 6.] in Kraft. Der 
Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. 
Begründung. (D. N. IX 138.) 
Der Semenlkindustrie, die bereits in Friedenszeiten unter großer UÜberproduktion 
litt, war es vor Ansbruch des Krieges gelungen, durch Syndikate und Hreiskonven- 
tionen eine Ordnung der Marktverhältnisse zu erreichen. Infolge der durch den Krieg 
ungünstig gewordenen Absatzverhältnisse und der trotzdem erfolgenden b. trächtlichen 
Ueugründungen kam es zur Kündigung der zwischen den einzelnen Verbänden unter- 
einander und in diesen selbst bestehenden Derträge zum l. Juli 1916. Alle Versuche 
der Industrie, einen vernichtenden Hreiskampf durch erneute Einigung unter den ver- 
schiedenen Hroduktionsgruppen zu vermeiden, blieben vergeblich. 
Im Interesse der Gesamtwirtschaft schien es unerwünscht, daß durch den zu er- 
wartenden scharfen Konkurrenzkampf in der Sementindustrie erbebliche Merte ver- 
nichtet, und gleichzeitig weitere Kapitalien in ihr unwirtschaftlich angelegt würden. 
Auch war zu befürchten, daß der Sementindustrie infolge eines solchen Uampfes nach 
dem Kriege die Kraft fehlen werde, ihren beträchtlichen Auslan dsabsatz, der etwa 18 
v. H. der Erzeugung im Werte von mehr als 45 O00 O00 M. betrug, gegenüber der er- 
starkten Industrie des neutralen Auslandes zu erhalten. Es erschien daher angezeigk, 
der Industrie durch gesetzliche Maßnahmen den Meg zu einer freien Derständigung 
freizuh. lten. 
Gur Erreichung dieses Zieles waren zwei Maßnahmen erforderlich. Es mußte 
verhindert werden, daß während des Urieges Lieferungsverträge auf längere Zeit—- 
daner abgeschlossen würden, da sie erfahrungsgemäß von den Spndikaten nicht über- 
nommen werden können, ohne mit Derlust für die Mitglieder zu arbeiten. Ferner 
mußte die Teugründung von Hementwerken in beliebigem Umfange und die unbegrenzte 
Erweiterung bestehender Anlagen beschränkt werden. 
Dementsprechend enthält die Zek. v. 20. Juni 1916 (RGBl. 633) Maßnabmen, 
die den 2schluß langfristiger Lieferungsverträge verbieten und den Weu= und Er- 
weiterungsbau von Sementfabriken beschränken. Jur Durchführung der Bestimmungen 
der Derordnung ist eine „Reichsstelle für Sement“ bestellt worden, der ein Beirat bei- 
gegeben ist, in welchem neben dem Reiche und den Bundesstaaten Industrie, Handel, 
Derbraucher und Wissenschaft vertreten sind. 
Hier zu: 
Bek. über Zement. Vom 24. November 1916. (R#l. 1294.) 
I&K. § 1 Abs. 2 Zement B.] Verträge über Lieferung von Zement, durch welche eine 
Liesecungspflicht für die Zelt nach dem 30. Juni 1917 begründet wird, dürsen vor dem 
1. Juni 1917 nicht abgeschlossen werden. 
Die Bestimmung tritt mit dem 1. Dezember 1916 in Kraft.
	        
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