Full text: Kriegsbuch.Vierter Band. (4)

608 4. Verwertung der Nohstosfe uswm. XXXIV. Säcke. 
§ 2. Der Reichskanzler kann Ausnahmen von dem Verbote des § 1 bewilligen. 
83. Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis bis zu sechs Monaten und mit Geld- 
strafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. 
§ 4. Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung 19. 6.] in Kraft. Der 
Reichskanzler bestimmt den Zeilpunkt des Außerkraftiretens. 
Begründung. (D. N. IX 139.) 
Die schwierige Lage der Naliindustrie, welche das Gesetz vom 7. Sept. 19 15 wegen 
Erhöhung der Kalipreise und Außerhebungsetzung der Abgabe für das Rechnungsjahr 
1915 notwendig gemacht hat, bestand infolge des Krieges auch noch zu Beginn des 
Rechnungsjahrs 1016 fort und erforderte noch weitergehende Maßnahmen. Die in 
Dorbereitung gewesenen gesetzlichen Unterlagen bierfür konnten bis zum 51. März 
#lols, dem Tage des Außerkrafttretens der wichtigsten Zestimmungen des Gesetzes 
vom 7. September lols, nicht mit Sicherheit zum Abschluß gebracht werden. 
Der Ablauf dieser Frist würde einen Swischenzustand herbeigeführt haben, während- 
dessen ein Absatz wichtiger Kalidüngesalze zu den bisherigen gesetzlichen Sätzen nicht 
möglich gewesen wäre. Eine auch nur vorübergehende Unterbrechung der Belieferung 
der Landwirtschaft mit den notwendigen Düngemitteln hätte in dem vorgenannten 
Seitpunkt unmittelbar vor Beginn der Frühjahrsbestellung schwere wirtschaftliche Schädi- 
gungen zur Folge gebabt. n ihrer Abwendung erschien es geboten, zunächst durch Erlaß 
einer Motverordnung die Gültigkeitsdauer der für das Rechnungsjahr 1915 in Geltung 
gewesenen gesetzlichen Vorschriften über den 51. März 1016 hinaus zu verlängern. 
Dem entspricht die Bek. v. 50. März 1016 (RGBl. 214). — Der Mangel an Ar- 
beitskräften im Kalibergbau hat den Erlaß eines Derbots des Abteufens von neuen, 
den 5wecken dieses Zergbaues dienenden Schächten, soweit es nicht aus bergpolizei- 
lichen Gründen erforderlich wird, durch die Bek. v. 8. Juni lolé (REBl. 445) notwendig 
gemacht. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit der deutschen Maliindustrie durch 
diese Maßregel ist nicht zu befürchten, da die vorhandenen Naliwerke völlig ausreichen, 
den BZedarf an Nalisalzen zu befriedigen. Aus den angegebenen Gründen ist durch die 
orschrift im & 1 Abs. 2 a. a. O. auch die Fortsetzung des Abteufens solcher Kalischächte, 
die nach dem Kriegsausbruch in Angriff genommen worden sind, untersagt, sofern nicht 
der Machweis gefübrt wird, daß bereits vor diesem Seitpunkt an Ort und Stelle ernst- 
liche Dorbereitungen für das Abteufen getroffen worden sind. Um in Gebieten, in denen 
außer Kalisalzen noch andere nutzbare Mineralien auftreten, eine Umgehung der unter- 
sagenden Zestimmung unter hinweis darauf, daß der Schacht nicht zur Erschließung von 
Kalisalzlagern unternommen werde, zu verhindern, erstreckt sich das VDerbot gemäß § # 
Abs. 2 a. a. O. auf jedes Schachtabtleufen in solchen Gebieten. 
Die dem Reichskanzler durch die Dorschrift im & 2 der Bekanntmachung erteilte 
Befugnis zur Bewilligung von Ausnahmen gibt die Möglichkeit, solche Schachtab- 
teufen, die zur Erschließung anderer in kalihöfflichen Gebieten vorkommender Lager- 
stätten dienen sollen, zuzulassen. Dermöge dieser Zefugnis kann auch die Forlführung 
solcher bereits begonnenen Schachtabteufen zugelassen werden, deren Einstellung etwa 
den Schacht gefährden oder eine übermäßige Steigerung der Betriebskosten bei späterer 
Wiederaufnahme des Abteufens zur Folge haben würde. Außerdem soll die Zefugnis 
des Reichskanzlers die Möglichkeit bieten, Schachtanlagen in Gebieten solcher Bandes- 
staaten zuzulassen, die bisher lalischächte nicht niedergebracht haben. 
XXXIV. Säcke. 
Inhaltsübersicht. 
* Bek, über Säcke v. 27. Juli 1916 (RGSl. 88141I0.... 609 
Hierzu: 
·rr. Bel. über Abernahmepreise jũr gebrauchte Sãcke o. 27. Juli 1916 (SBl. 1090 61
	        
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