Full text: Kriegsbuch.Vierter Band. (4)

Bek. über Säcke. 609 
Ausführungsbestimmungen der Reichs, Sacstellc W 3 615 
und II v. 2K. Juli 1916 (SBl. 1839, 20o0 6f13 
III o. 16. Uuguß 1910 (SBl. 21212) ... .....·.... 615 
IV v. 0. Oltober 19106 (SBSl. 3539000)0 ...... 615 
»5. Hreuß. Ausfübrungsanweisung p. 8. Oltober 1916 (HM Bl. 3a40). 620 
Bek. über Säcke. Vom 27. Juli 1916. (RGBl. 834. 
B.] § 1. Alle Säcke (auch Beutel) von mehr als 3800 Quadratzentimeter Sadflächen- 
inhalt, die ganz oder teilweise aus Textilrohstoffen oder aus Papier oder aus sonstigen 
Textilersatzstoffen hergestellt sind, gleichgültig, ob neu oder gebraucht, und unabhängig 
davon, ob sic vollständig gebrauchsfertig sind oder nicht, unterliegen den Bestimmungen 
dieser Verordnung. 
I. Reichs-Sackstelle. 
§ 2. Zur Sicherstellung des Bedarfs an Säcken wird eine Reichsstelle für den Ver- 
tehr mit Säcken (Reichs-Sackstelle) mit einer Verwaltungsabteilung und einer Geschäfts- 
abteilung errichtet. v 
5 3. Die Verwaltungsabteilung ist eine Behörde und besteht aus einem Vorsitzen- 
den, einem oder mehreren stellvertretenden Vorsitzenden und einer vom Reichskanzler 
zu bestimmenden Anzahl von Mitgliedern. 
Der Vorsitzende, die stellvertretenden Vorsitzenden und die Mitglieder werden 
vom Reichskanzler ernannt. Dieser führt die Aufsicht und erläßt die näheren Bestim- 
mungen. 
§s 4. Der Verwaltungsabteilung wird ein Beirat beigegeben. Der Reichskanzler 
bestimmt das Nähere über seine Zusammensetzung und bestellt die Mitglieder. 
Der Beirat soll über grundsätliche Fragen gehört werden. Er ist insbesondere zu 
hören 
1. über die Ausführungsbestimmungen, zu deren Erlaß die Reichs-Sackstelle er- 
mächligt ist: 
2. über die bei Festsetzung von Preisen zu beobachtenden Grundsätze. 
8 5. Die Geschäftsabteilung ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Bei der 
Gesellschaft wird ein Aufsichtsrat gebildet. 
II. Anzeigepflicht. 
§ 6. Die Eigentümer von (leeren oder gefüllten) Säcken sind verpflichtet, die mit 
Beginn des 1. August 1916 vorhandenen ihnen gehörigen Mengen nach Anleitung des 
vorgeschriebenen Vordrucks der Reichs--Sackstelle bis zum 10. August 1916 anzuzeigen. 
Die Anzeigepflicht erstreckt sich nicht auf Mengen, die 
1. im Eigentume des Reichs, eines Bundesstaats oder Elsaß-Lothringens, ins- 
besondere im Eigentume der Heeresverwaltungen oder der Marineverwaltung 
stehen; 
2. insgesamt (sämtliche Sorten zusammengerechnet) weniger als 1000 Stücke be- 
tragen. Die Bestände der Sackhändler sind jedoch ohne Rücksicht auf die Mindest- 
menge anzeigepflichtig. Der Reichskanzler kann die Anzeigepflicht anderweit 
regeln. 
§ 7. Am 10. eines jeden Monats haben die Sackhändler und am 10. des ersten 
Monats eines jeden Kalendervierteljahrs haben die nach § 6 der Anzeigepflicht unterliegen- 
den sonstigen Eigentümer von Säcken ihren derzeitigen Bestand nach Maßgabe der Vor- 
schriften im § 6 erneut der Reichs-Sackstelle anzuzelgen. 
8 8. Die zur Anzeige ihres Bestandes Verpflichteten haben bei der ersten Anzeige 
anzugeben, wieviel Säcke der verschiedenen Arten sie in der Zeit vom 1. Juli 1915 bis 
30. Juni 1916 in ihrem eigenen Betriebe tatsächlich gebraucht haben. Hierbei ist die er- 
jahrungsgemäße, mehrmalige Benutzung desselben Sackes entsprechend zu berücksichtigen. 
Kriegsbuch. Bd. 4. 39
	        
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