Säcke. 611
#§ 20. Der Überlassungspflichtige hal ohne Rücksicht auf die endgültige Festsetzung
des Preises zu liefern, die Reichs-Sackslelle vorläufig den von ihr für angemessen crach-
teten Preis zu zahlen.
Erfolgt die Lieferung nicht freiwillig, so wird das Eigenrum auf die Reichs-Sack-
stelle gemäß § 13 übertragen. Das Eigentum geht auf die Reichs-Sackstelle in dem Zeil-
punkt über, in welchem die Anordnung dem Inhaber des Gewahrsams zugeht.
Die Vorschriften der s 14, 15 finden Anwendung.
§ 21. Der Reichskanzler kann Bestimmungen über die Durchfuhr von Säcken er-
lasien.
V. Verbrauchsregelung.
§ 22. Der Reichskanzler kann die Bedingungen und Preise bestimmen, zu denen die
Reichs-Sackstelle die von ihr übernommenen Mengen zu verteilen und abzugeben hat.
§ 23. Die Reichs-Sackstelle wird ermächtigt, Bestimmungen über den Absatz von
Säcken, insbesondere zwischen den Sackhändlern untereinander, über den gewerbsmäßigen
Ankauf ron Säcken, über die Wiederherstellung und Sorlierung der Säcke sowie über
die den einzelnen Händlern für ihre Tätigkeit zu gewährende Vergütung zu erlassen.
Die Reichs-Sackstelle wird serner ermächtigt, Bestimmungen zu erlassen, durch welche
die Verwendung der Säcke zu anderen als den bisherigen Verwendungszwecken verboten
oder eingeschränkt wird.
§ 24. Der Bedarf an Säcken, soweit er nicht im freien Verkehre gedeckt werden
tann, ist von den Verbrauchern am 20. eines jeden Monats — erstmalig am 20. August
1916 — bei der Reichs-Sackstelle oder eincr von ihr ermächtigten Stelle unter Benutzung
des vorgeschriebenen Vordrucks anzumelden. Die Anmeldung hat den Bedarf für den
nächsten Monat zu umfassen und gleichzeitig die Angabe zu enthalten, ob Säcke ans be-
stimmten Ersatzstoffen gewünscht werden, falls Säcke der angeforderten Art zurzcit nicht
verfügbar sein sollten. Die Zuweisung der angeforderten Säcke erfolgt durch die Reichs.
Sackstelle an die einzelnen Verbraucher nach Maßgabe der versügbaren Bestände.
Die Reichs--Sackstelle wird ermächtigt, Beslimmungen zu erlassen, daß die Anmeldung
des Bedarfs durch Berufsorganisationen oder andere Stellen vermittelt und durch sie
eine Prüfung der Bedarfsanmeldung bewirkt wird.
§ 25. Sackhändlern ist der Handel mit Säcken durch die zuständige Behörde zu
untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Händlers in bezug
auf den Handelsbetrieb dartun. Die Untersagung ist im Amtsblatt der zuständigen Be-
hörde und im Reichsanzeiger bekanntzugeben.
Die Untersagung des Handelsbetriebs wirkt für das Reichsgebiet. Ist dem Handel-
treibenden für den untersagten Handelsbetrieb ein Erlaubnisschein (Wandergewerbe-
schein, Legitimationskarte und dergl.) erteilt, so hat die Untersagung den Verlust dieses
Scheines ohne weiteres zur Folge.
Gegen die Untersagung des Betriebs ist nur Beschwerde zulässig; sle hat keine auf-
schiebende Wirkung.
VI. Schlußvorschriften.
§5 26. Der Reichskanzler kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung
zulassen.
8 27. Die Landeszentralbehörden erlassen die erforderlichen Ausführungsbestim-
mungen. Sie bestimmen, wer als höhere Verwaltungsbehörde und als zuständige Be-
Uhörde im Sinne dieser Verordnung anzusehen ist.
§ 28. Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrase bis zu fünszehn-
tausend Mark wird bestraft:
1. wer die ihm nach §5 6 bis 8 obliegenden Anzeigen nicht in der gesetzten Frist er-
stattet oder wer wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht,
2. wer den Vorschriften der §& 9, 3 10 Abs. 1, # 16, 17 zuwiderhandelt,
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