Full text: Kriegsbuch.Vierter Band. (4)

614 H. Verwertung der Rohstosse usy. XXXIV. Säcke. 
6 Pf. für jeden Sack bei einem Einkaufspreise bis zu 0,60 M., von 8 Pf. bei einem Ein- 
kaufspreise von mehr als 0,60 M. 
4. Erachtet der Vermittler den gezahlten Einkaufspreis nicht für angemessen, so 
hat er dies unter Angabe des Wertes der Säcke sofort dem Aufkäufer mitzuteilen. Wenn 
dieser mit dem gebotenen Preise nicht einverstanden ist, hat er die Entscheidung des von 
der Handelskammer des Bezirks zu ernennenden Sachverständigen anzurufen. Dieser 
setzt den Wert der Säcke endgültig fest. 
III. Sackhändler können von der Reichs-Sackstelle unter Vorbehalt jederzeitigen 
Widerrufs ermächtigt werden, Säcke unter folgenden Bedingungen zu erwerben und ab- 
zusetzen: 
Die Anträge um Zulassung sind an die Reichs-Sackstelle, Verlin W 35, Steglitzerstr. 
77/78, zu richten; in denselben ist anzugeben, seit wann die Firma als Sackhändler im 
Handelsregister eingetragen ist und ob die Zulassung als Vermittler oder als Abnehmer 
im Sinne dieser Vorschriften gewünscht ist. 
1. Die Vermittler haben die von den Aufkäufen sowic die im freien Verkehre von 
den Verbrauchern unmittelbar erworbenen Säcke erstmalig zu sortieren, ordnungsmäßia 
zu lagern, gegen Feuer zu versichern und demnächst in zu vereinbarenden Zwischenräumen 
einem Abnehmer gegen Erstattung der an den Aufkäufer bezahlten Vergütung sowie 
gegen Zahlung einer Gebühr frei Bahnhof des Absendeorts zu liefern. 
Die Gebühr beträgt pro Sack: 
5 Pf. bei einem Einkausspreise bis zu 0,60 M. 
10 7r 77 #- 14 14 77 1, 00 7„ 
15 „ „ „ „ von mehr als 1,00 „ 
2. Wird von dem Vermittler auch die Reparatur der Säcke bewirkt, so erhält der- 
selbe außerdem eine Vergütung von 6 Pf. für den Sack. 
3. Zur Deckung eines plötzlich auftretenden Bedarfs sowie zur Besriedigung der 
regelmäßigen kleineren Kundschaft können die Vermittler auf ihren Antrag ermächtigt 
werden, einen bestimmten Prozentsatz ihres Sackbestandes für Rechnung der Reichs. 
Sackstelle uumittelbar an die Verbraucher zu veräußern. 
Die Anträge sind bei der Reichs-Sackstelle allmonatlich gleichzeitig mit der Vor. 
lage der Bestandsnachweisung einzureichen und haben die Mengen und Sorten genau 
zu bezeichnen, für die die Ermächtigung beantragt wird. Die Vermittler haben diese 
Mengen vor dem Verkaufe sachgemäß zu sortleren und zu reparieren. Für die sorgfältige 
Sortierung erhält der Vermittler eine besondere Vergütung von 5 Pf. für jeden Sack. 
Die Reichs-Sackstell: setzt die Bedingungen fest, unter denen die Veräußerung der 
Säcke zu erfolgen hat. 
4. Die Abnehmer dürfen Säcke von den Aufkäufern nichl! unmittelbar übernehmen. 
Die Abnehmer haben die von den Vermittlein oder im freien Verkehre von den Ver- 
brauchern unmittelbar erworbenen Säcke, soweit dies noch ulcht geschehen, zu reparieren, 
nach ihrer Güte und Verwendbarkeit gewissenhaft zu sortieren, ordnungsmäßig zu lagern, 
gegen Feuer zu versichern, der Reichs-Sackstelle am Schlusse der monallichen Bestands- 
aufnahme zu melden und auf Abruf der Eisenbahnstation oder dem Schiffsanlegeplatze 
zuzuführen und sachgemäß zu verladen. 
5. Die Abnehmer haften für die Richtigkeit und Vollständigscit ihrer Angaben über 
Art und Beschaffenheit der Säcke. 
6. Nimmt die Reichs-Sackstelle trotz zweimaliger Anzeige die Säcke nicht innerhalb 
3 Wochen nach der letzten Anzeige für sich in Anspruch, so ist der Abnehmer ermächtigt, 
die Säcke zu veräußern. 
7. Nimmt die Reichs-Sackstelle die Säcke ganz oder teilweise für sich in Anspruch, so 
hat sie die im § 11 der Bundesratsverordnung und der Bekanntmachung des Reichskanzlers 
für Säcke gleicher Art und gleicher Größe festgesetzten oder nach diesen Vorschriften zu 
ermittelnden Übernahmepreise dem Abnehmer zu zahlen. Die Zahlung hat binnen 14 
Tagen nach Verladung der Säcke zu erfolgen.
	        
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