Full text: Kriegsbuch.Vierter Band. (4)

618 4. Berwertung der Rohstoffe usw. XXXIV. Säcke. 
Bergütung der Sackgroßhändlergebühr in Partien von mindestens 3000 Stück für die 
Sorte am Orte frei Lager, sonst frei Abgangsstation, abzuführen. 
c) Die Spezialgroßhändler haben die von den Sackhändlern gelieferten oder im 
freien Verkehr (s. Abs. 2) erworbenen Säcke auf ihrem Lager hinsichtlich Anzahl und Quali- 
tät zu prüsen und abzunehmen. Ste haben die Säcke nach ihrer Verwendbarkeit zu sor- 
tieren, ordnungsgemäß zu lagern, gegen Feuer zu versichern, der Reichs-Sackstelle monat. 
lich zu melden und bei Abruf frei Empfangsstation sachgemäß zu verladen. 
Die Spezialgroßhändler können Spezialsäcke auch im freien Verkehr in Posten von 
mindestens 2000 Stück für die Sorte von einer Stelle erwerben und haben den Säcke- 
abgebern die dabei ersparte Sackhändlergebühr zu bezahlen. Ein Ansammeln der Säcke 
ist verborten. Dem Spezialgroßhändler ist der Nachweis zu führen, daß die Säcke in den 
letzten vier Wochen entleert oder der Reichs-Sackstelle als Bestand gemeldet sind. 
d) Die Sackgroßhändler und Spezialgroßhändler haften für die Richtigkeit und Voll- 
ständigkeit der Angaben über Art und Beschafsenheit der Säcke. 
e) Nimmt die Reichs-Sackstelle die Säcke ganz oder teilweise für sich in Anspruch, 
so hat sie die im & 11 der Bundesratsveror dnung und der Belanntmachung des Reichs- 
kanzlers vom 27. Juli 1916 für Säcke gleicher Art und gleicher Größe festgesetzten oder 
nach diesen Vorschriften zu ermittelnden Übernahmepreise den Sackgroßhändlern und 
Spezialgroßhändlern zu bezahlen. Nimmt die Reichs-Sackstelle von den Sackgroßhändlern 
trotz dreimallger Anzelge und von den Spezialgroßhändlern trotz viermaliger Anzeige 
die Säcke nicht innerhalb von drei Wochen nach de: letzten Anzeige für sich in Anspruch, 
wobei die Bestandsanmeldung vom August 1916 nicht mitgerechnet wird, so sind dieselben 
berechtigt, die Säcke für eigene Rechnung im freien Vertehre, jedoch nicht höher als zu 
den Ubernahmepreisen zuzüglich der Zuschläge der Reichs-Sackstelle, zu veräußern. Die 
Reichs-Sackstelle hat jedoch das Recht, von den Spezialgroßhändlern eine weilere Lage- 
rung zu fordern. Sie behält sich aber vor, hierfür dieselben nach billigem Ermessen zu 
entschädigen. Als solche Entschädigung kommt auch in Frage die Zuweisung der durch 
die Reichs- Sackstelle erworbenen Säcke aller Art. 
Die Zahlung hat binnen 14 Tagen nach Verladung der Säcke zu erfolgen. 
6. Alle Säcke sind von den Großhändlern ihren Lieferanten bei Erhalt der Faktur 
und des Duplilatfrachtbriefs mit 80 v. H. Anzahlung, der Rest nach Richtigbefund längstens 
14 Tage nach Verladung zu bezahlen. 
7. Streitigkeiten zwischen den einzelnen Gruppen der Sackhändler werden durch 
ein Schiedsgericht entschieden. Dasselbe besteht aus je einem von jeder der Parteien 
zu ernennenden Schiedsrichter und einem Obmann, der von der zuständigen Handels. 
kammer des Empfangsorts der Säcke ernannt wird. 
8. Die Reichs-Sackstelle behält sich vor, ausnahmsweise die Aufgaben der Sack- 
händler und Großhändler für einzelne Industrien ganz oder teilweise durch undere Or- 
ganisationen ausführen zu lassen und diesen das ausschließliche Recht zum Erwerb von 
Säcken der beireffenden Art zu übertragen. Die zugelassenen Organisationen unterliegen 
den Vorschriften dieser Ausführungsbestimmung und haben die Dispositionen der Reichs- 
Sackstelle in glelcher Weise wie die entsprechende Händlergruppe auszuführen. Die Ver- 
gltungen für die einzelnen Leistungen können anderweit festgesetzt werden, dürfen aber 
die für die entsprechende Händlergruppe vorgesehenen nicht übersteigen. 
9. Zur Deckung eines plötzlich auftretenden Bedarfs sowie zur Befriedigung der 
regelmäßigen kleineren Kundschaft können die Sackgroßhändler und Spezialgroßhändler 
auf ihren Antrag ermächligt werden, einen bestimmten Prozentsatz ihres Sackbestandes 
für Rechnung der Reichs-Sackstelle unmitlelbar an die Verbraucher zu veräußern. Die 
Anträge sind der Reichs-Sackstelle allmonatlich gleichzeitig mit der Vorlage der Bestands- 
aufnahme einzureichen und die Mengen und Sorten genau zu bezeichnen, für die die 
Ermächtigung beantragt wird. Die Reichs-Sackstelle setzt die Bedingungen fest, unter 
denen die Veräußerung dieser Säcke zu erfolgen hat.
	        
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