Full text: Kriegsbuch.Vierter Band. (4)

Ausführungsbestimmungen IV der Reichs-Sackstelle. 619 
Art. II. Bei Verfügung über Säcke, die vor Inkraftireten dieser Verordnung er- 
worben sind, gewährt die Reichs- Sackslelle bei handelsüblicher Beschaffenheit den bisher 
als Abnehmern zugelassenen Sackhändlern, die nach der Bekanntmachung des Bundesrats 
vom 27. Juli 1916 und der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom gleichen Tage sich 
ergebenden Ubernahmepreise, allen übrigen Sackhändlern aber die so ermittelten Ver- 
gütungen nur unter Abzug der bisher für die Abnehmer vorgesehenen Sätze. 
" Die nach den früheren Vorschriften als Aufkäufer zugelassenen Sackhändler haben 
ihre Bestände sofork, jedenfalls vor Inkrafttrelen dleser Ausführungsbestimmung, an 
ihren bisherigen Vermittler abzuführen. 
Art. III. Diese Ausführungsbestimmung tritt mit dem 20. Oktober 1916 in Kraft. 
Begründung. (D. N. IX 109.) 
Die seit längerer Seit zunehmende Knappheit an Säcken und die fortgesetzte 
Preisstelgerung, die vielfach nicht nur durch die Derteuerung und die Knappbeit der 
Rohstoffe, sondern auch durch illegltimen Handel hervorgerufen wurde, ließen es als 
unabweislich erscheinen, den Derkehr mit Säcken einer amtlichen Uberwachung zu 
unterwerfen und sicherzustellen, daß auch bei längerer Dauer des Krieges die Säcke 
zur Beförderung derjenigen Waren zur Derfügung stehen, die in anderer Weise nicht 
verladen werden können. Sngleich erschien es notwendig, auch für die erste Seit nach 
Friedensschluß die Deckung des Bedarfs an Säcken für alle Fweige von Handel und 
Gewerbe vorzusehen. " 
Eine ausreichende Sicherstellung läßt sich nur durch eine einheitliche und plan- 
mäßige Bewirtschaftung der gesamten vorhandenen und weiter berzustellenden oder 
einzuführenden Sackbestände für das gesamte Reichsgebiet verwirklichen. Die erforder- 
liche Regelung ist erfolgt durch die Bek. v. 22. Juli 1916 (RBl. 839). 
Durch die DC. ist eine ZReichsstelle für den Derkehr mit Säcken (Reichs-Sackstelle) 
errichtet worden, die der Aufsicht des Reichskanzlers unterstellt ist, und deren Organi- 
sation sich an die Einrichtungen äbnlicher Reichsstellen anlehnt. Die ZReichs-Sackstelle 
gliedert sich in eine Verwaltungs= und Geschäftsabteilung. Erstere besteht aus einem 
Dorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden und Mitgliedern. Ihr ist ein Zeirat 
beigegeben, der über grundsätzliche Fragen gelört werden soll. Er ist insbesondere zu 
hören über die Ausführungsbestimmungen der Reichs-Sackstelle und die Grundsätze 
bei Festsetzung von Hreisen. Die Geschäftsabteilung ist eine G. m. b. H., bei der ein 
Aufsichtsrat gebildet wird. 
Als Anfgabe der Reichs-Sackstelle kommt vor allem in Betracht, die vorhandenen 
Bestände von Säcken dem Bedarf entsprechend in den Verkehr zu bringen und Maß- 
nahmen zu treffen, daß die Säcke im Derkehr sorgfältig behandelt werden. Insbeson= 
dere wird dafür gesorgt, daß für Nabrungsmittel geeignete Säcke möglichst lange zur 
Derpackung von RMahrungsmitteln benutzt werden. 
Da nach den Erhebungen nicht unerbebliche Mengen von Säcken bei Händlern 
und Derbrauchern unbenntzt lagern, gilt es ferner, diese Mengen zu ergreifen und im 
allgemeinen Interesse dem Derkehr zugänglich zu machen. Die Perordnung enthält 
daher die Derpflichtung zur Anzeige des Bestandes an Säcken am 1. August lo#16 und 
des tatsächlichen Bedarfs während des letzten Jahres (1. Juli lo15 bis 30. Juni 1916). 
Don der Anzeigepflicht werden alle Eigentümer von Säcken, gleichgültig ob leer oder 
gefüllt, betroffen; wobei jedoch Bestände von weniger als lo00 Stück, die sich im Eigen- 
tum der Derbraucher und Bersteller befinden, ausgeschlossen bleiben. Weiterbin ist 
der jeweilige Bestand von Sackhändlern und sonstigen Sackeigentümern monatlich der 
Reichs-Sackstelle anzuzeigen. . 
Der Verkanf gefüllter Säcke ist frei. Ceere Säcke dagegen dürfen, abgesehen von 
Verãußerungen an die Heeresverwaltungen und an die Reichs-Marineverwaltung, 
nur an die Reichs-Sackstelle oder mit ihrer Genehmigung abgesetzt werden. Die Ge- 
nehmigung zum Erwerb von Säcken wird aber den von der Beichs-Sackstelle zugelassenen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.