Ausführungsbestimmungen IV der Reichs-Sackstelle. 619
Art. II. Bei Verfügung über Säcke, die vor Inkraftireten dieser Verordnung er-
worben sind, gewährt die Reichs- Sackslelle bei handelsüblicher Beschaffenheit den bisher
als Abnehmern zugelassenen Sackhändlern, die nach der Bekanntmachung des Bundesrats
vom 27. Juli 1916 und der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom gleichen Tage sich
ergebenden Ubernahmepreise, allen übrigen Sackhändlern aber die so ermittelten Ver-
gütungen nur unter Abzug der bisher für die Abnehmer vorgesehenen Sätze.
" Die nach den früheren Vorschriften als Aufkäufer zugelassenen Sackhändler haben
ihre Bestände sofork, jedenfalls vor Inkrafttrelen dleser Ausführungsbestimmung, an
ihren bisherigen Vermittler abzuführen.
Art. III. Diese Ausführungsbestimmung tritt mit dem 20. Oktober 1916 in Kraft.
Begründung. (D. N. IX 109.)
Die seit längerer Seit zunehmende Knappheit an Säcken und die fortgesetzte
Preisstelgerung, die vielfach nicht nur durch die Derteuerung und die Knappbeit der
Rohstoffe, sondern auch durch illegltimen Handel hervorgerufen wurde, ließen es als
unabweislich erscheinen, den Derkehr mit Säcken einer amtlichen Uberwachung zu
unterwerfen und sicherzustellen, daß auch bei längerer Dauer des Krieges die Säcke
zur Beförderung derjenigen Waren zur Derfügung stehen, die in anderer Weise nicht
verladen werden können. Sngleich erschien es notwendig, auch für die erste Seit nach
Friedensschluß die Deckung des Bedarfs an Säcken für alle Fweige von Handel und
Gewerbe vorzusehen. "
Eine ausreichende Sicherstellung läßt sich nur durch eine einheitliche und plan-
mäßige Bewirtschaftung der gesamten vorhandenen und weiter berzustellenden oder
einzuführenden Sackbestände für das gesamte Reichsgebiet verwirklichen. Die erforder-
liche Regelung ist erfolgt durch die Bek. v. 22. Juli 1916 (RBl. 839).
Durch die DC. ist eine ZReichsstelle für den Derkehr mit Säcken (Reichs-Sackstelle)
errichtet worden, die der Aufsicht des Reichskanzlers unterstellt ist, und deren Organi-
sation sich an die Einrichtungen äbnlicher Reichsstellen anlehnt. Die ZReichs-Sackstelle
gliedert sich in eine Verwaltungs= und Geschäftsabteilung. Erstere besteht aus einem
Dorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden und Mitgliedern. Ihr ist ein Zeirat
beigegeben, der über grundsätzliche Fragen gelört werden soll. Er ist insbesondere zu
hören über die Ausführungsbestimmungen der Reichs-Sackstelle und die Grundsätze
bei Festsetzung von Hreisen. Die Geschäftsabteilung ist eine G. m. b. H., bei der ein
Aufsichtsrat gebildet wird.
Als Anfgabe der Reichs-Sackstelle kommt vor allem in Betracht, die vorhandenen
Bestände von Säcken dem Bedarf entsprechend in den Verkehr zu bringen und Maß-
nahmen zu treffen, daß die Säcke im Derkehr sorgfältig behandelt werden. Insbeson=
dere wird dafür gesorgt, daß für Nabrungsmittel geeignete Säcke möglichst lange zur
Derpackung von RMahrungsmitteln benutzt werden.
Da nach den Erhebungen nicht unerbebliche Mengen von Säcken bei Händlern
und Derbrauchern unbenntzt lagern, gilt es ferner, diese Mengen zu ergreifen und im
allgemeinen Interesse dem Derkehr zugänglich zu machen. Die Perordnung enthält
daher die Derpflichtung zur Anzeige des Bestandes an Säcken am 1. August lo#16 und
des tatsächlichen Bedarfs während des letzten Jahres (1. Juli lo15 bis 30. Juni 1916).
Don der Anzeigepflicht werden alle Eigentümer von Säcken, gleichgültig ob leer oder
gefüllt, betroffen; wobei jedoch Bestände von weniger als lo00 Stück, die sich im Eigen-
tum der Derbraucher und Bersteller befinden, ausgeschlossen bleiben. Weiterbin ist
der jeweilige Bestand von Sackhändlern und sonstigen Sackeigentümern monatlich der
Reichs-Sackstelle anzuzeigen. .
Der Verkanf gefüllter Säcke ist frei. Ceere Säcke dagegen dürfen, abgesehen von
Verãußerungen an die Heeresverwaltungen und an die Reichs-Marineverwaltung,
nur an die Reichs-Sackstelle oder mit ihrer Genehmigung abgesetzt werden. Die Ge-
nehmigung zum Erwerb von Säcken wird aber den von der Beichs-Sackstelle zugelassenen