620 4. Verwerlung der Rohstofse usw. XXXIV. Säcke.
Sackbändlern, die in Aufkäufer, Dermittler und Abnehmier eingeteilt sind, erteilt:, so
daß die Derbraucher die Möglichkeit behalten, entbehrliche Säcke jederzeit zu veräußern.
Die Genehmigung zur Veräußerung ist nicht erforderlich, falls leere Säcke von einem
Derbrancher an einen anderen Derbraucher in Mengen bis zu loo Stück abgesetzt
werden. Besondere Bestimmungen sind für die Einfuhr von Säcken aus dem Ausland
dahin getroffen worden, daß die eingeführten Mengen der Reichs-Sackstelle unver-
jüclich zu melden und auf Derlangen ganz oder teilweise zu liefern sind.
Die Reichs-Sackstelle hat für die von ihr übernommenen Säcke einen angemes-
senen Übernahmepreis zu zahlen. Die Bböchstgrenze der Ubernahmepreise ist in der
Bek. über Ubernahmepreise für gebrauchte Säcke v. 27. Juli lolö (SBl. l06) fest-
gelegt worden. Kommt eine Einigung über den Hreis zwischen der Reichs-Sackstelle
und den Beteiligten nicht zustande, so setzt die für den Uberlassungspflichtigen zuständige
höhere Derwaltungsbehörde den Hreis endgültig fest. Jedoch hat der Uberlassungs-
pflichtige ohne Rücksicht auf die endgültige Festsetzung des Hreises zu liefern und die
Reichs-Sackstelle vorläufig den von ihr für angemessen erachteten Hreis zu zahlen.
Falls die Uberlassung nicht freiwillig erfolgt, werden die Säcke enteignet. Die Se-
darfsregelung erfolgt nach Maßgabe der verfügbaren Bestände durch die Reichs-Sack-
stelle auf vorberige Anmeldung des Bedarfs.
Bei der Durchführung ihrer Aufgaben bedient sich die Reichs-Sackstelle der Mit-
wirkung der Sackhändler (Aufkäufer, Dermittler, Abnehmer). Diese haben gegen feste
Dergütung den Ankauf, die Sortierung, die Lagerung, Reinigung und Wiederinstand-
setzung der Säcke zu bewirken. Der Aufkäufer darf die Säcke nur zu dem von ihm ge-
zahlten Hreise zuzüglich der ihm zustehenden Gebühr und nur an einen Sackhändler
absetzen, der von der Reichs= Sackstelle als Dermittler zugelassen ist. Der Dermittler
ist verpflichtel, die Säcke abzunehmen und den von ihm als angemessen erachteten Hreis
einschließlich der dem Aufläufer zustehenden Gebühr sofort zu zahlen. Die Dermittler
haben die von dem Anfkäufer sowie die im freien Derkehr von den Verbrauchern un-
mittelbar erworbenen Säcke nach Sortierung, ordnungsgemäßer Lagerung einem Ab-
nehmer gegen Erstaltung der an den Aufkäufer gezahlten Dergütung sowie gegen
Sahlung einer Gebühr frei Bahnhof des Absendeorts zu licsern. Die Abnehmer haben
die von den Dermittlern oder im freien Herkehr von den Derbrauchern erworbenen
Säcke nach ge wissenhafter Sortierung, ordnungsgemäßer Lagerung und Versicherung
gegen Feuer der Reichs-Sackstelle am Schlusse der monatlichen Bestandsaufnahme
zu melden und auf Abruf der Eisenbahnstation oder dem Schiffsanlegeplatz unter sach-
gemäßer Derladung zuzuführen. Mimmt die Reichs-Sackstelle trotz zweimaliger Anzeige
die Säcke nicht innerhalb drei Wochen für sich in Anspruch, so ist der Abnehmer berech-
tigt, die Säcke zu veräußern. Die Reichs-Sadstellc zahlt den Abnehmern den festgesetchten
Ubernahmepreis. Jur Deckung eines plötzlich auftretenden Bedarfs sowie zur Be-
streitung der regelmäßigen kleineren Kundschaft können die Sackbändler auf ihren
Antrag ermächtigt werden, einen bestimmten Hrozentsatz ihres Bestandes für Rech-
nung der Reichs-Sackstelle unmittelbar an die Derbraucher zu veräußern.
Sackbändlern kann der landel mit Säcken durch die zuständige Behörde unter-
sagt werden, falls Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Händlers in bezug
auf den Handelsbetrieb dartun. Die Durchfübrung der getroffenen Uaßnabmen ist
durch Strafvorschriften sichergestellt.
3. Preußische Ausführungsanweisung vom 8. Oktober 1916 mit der
Ergãänzung vom 14. Dezember 1916. (HMBl. 340, 488.)
1. Höhere Verwaltungsbehörde im Sinne der Belanntmachung ist der Regierungs-
präsident, für Berlin der Oberpräsident.
Zuständige Behörden im Sinne der Bekanutmachung sind die Landräte (In Hohemn=