622 4. Verwertung der Rohstosse usw. XXXV. Druckpapier.
anordnen, daß Vorräte, die bei der Bestandsaufnahme verschwiegen werden, im Urteil
für dem Staate verfallen ertlärt werden.
§ é6. Diese VBerordnung tritt mit dem Tage der Veckündung (19. 4.] in Kraft. Der
Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Hier zu:
#a) Bek. über Druckpapier vom 19. April 1916 (Z Bl. 84) mit der
Anderung vom 25. Juli 1916. (8Bl. 196.)
X. Druckp BVe. 18. 4. 16.] 8 1. Wer unbedrucktes, maschinenglattes, holzhalliges Druc.
papier bezieht und gewerblich verwendet, ist verpflichtet, über seinen Bezug von solchem
Papier und über dessen Verwendung die in dem anliegenden Fragebegen A (welße Farbe)
geforderten Angaben zu machen.
§s 2. Wer am 4. Mal 1916 abends 6 Uhr unbedrucktes, maschinenglattes, holzhal-
tiges Druckpapier in Gewahrsam hat (insbesondere gewerbsmäßige Erzeuger, Händler,
Berleger, Drucker, Lagerhalter), ist verpflichtet, die vorhandenen Mengen unter Nen-
nung der Eigentümer in der durch den anliegenden Fragebogen B (rote Farbe) vorge-
schriebenen Form anzuzeigen.
Anzeigen über Mengen, dic sich am 4. Mai 1916 auf dem Transport befinden, sind
von dem Empfänger unverzüglich nach dem Empfange zu erstatten.
Geht der Gewahrsom an den angezeigten Mengen nach dem 4. Mai 1916 auf einen
anderen über, so ist der Verbleib der Mengen von dem nach Abs. 1 Meldepflichtigen an-
zuzeigen.
§ 3. Alle Verleger von auf maschinenglattem, holzhaltigem Druckpapier gedruckten
Zeitungen, Zeitschriften und sonstigen perlodisch erscheinenden Druckschriften sind ver-
pflichtet, den Seitenumfang der von ihnen verlegten Druckschriften in der durch den an-
liegenden Fragebogen C (blaube Farbe) vorgeschriebenen Form anzugeben.
§ 4. Alle Verleger von Zeitungen, Zeitschriften und sonstigen periodisch erscheinen-
den, auf maschinenglattem, holzhaltigem Druckpapier hergestellten Druckschriften, denen
Beilagen auf satinierlem oder gestrichenem Papier kostenlos beigegeben werden (d. h.
Beilagen, die dem Bezieher der Druckschrift ohne Erhöhung des Grundbezugspreises
mit der Druckschrift geliefert werden), sind verpflichtet, über diese Bellagen die in dem
anliegenden Fragebogen D (gelbe Jarbe) gesorderten Angaben zu machen.
§5 5. Zu den in den s 1 bis 4 vorgeschriebenen Anzeigen sind die Behörden des
Reichs, der Bundesstaaten und von Elsaß-Lothringen für die von ihnen herausgegebenen
Druckschriften nicht verpflichtet.
§ 6. Die Durchführung der Erhebungen (55 1 bis 4) und die sonst erforderliche Rege-
lung des Verbrauchs von unbedrucktem, maschinenglaltem, holzhaltigem Druckpapier
wird der Kriegswirtschaftsstelle für das deutsche Zeitungsgewerbe, Gesellschaft mit be-
schränkter Haftung, Berlin C 2, Breite Straße 8/79, übertragen.
Die nach ss 1 bis 4 Meldbepflichtigen haben von der Kriegswirtschaftsstelle für das
deutsche Zeitungsgewerbe die vorgeschriebenen Fragebogen schriftlich unter Angabe der
benötigten Exemplare anzufordern, und zwar unter Beifügung eines mit der Anschrift
(Adresse) des Meldepflichtigen versehenen Aktenbriefumschlags.
Die nach §# 1 bis 4 meldepflichtigen Verleger von Zeitungen, Zeitschriflen und son-
stigen perlodisch erscheinenden Druckschriften haben außerdem ein Exemplar der zuletzt
erschienenen vollständigen Ausgabe der Druckschrift mit einzusenden.
§ 7. Die Fragebogen sind von den Meldepflichtigen genau auszufüllen, zu unter-
schreiben und der Kriegswirtschaftsstelle für das deutsche Zeitungsgewerbe einzusenden,
und zwar müssen die Fragebogen A und B spätestens bis zum 8. Mai 1916 einschließlich,
die Fragebogen C und D spälestens bis zum 17. Mat 1916 einschließlich als eingeschriebener
Brief an die Kriegswirtschaftsstelle für das deutsche Zeitungsgewerbe eingesandt werden.
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) Die Muster für die Fragebogen sind hler nicht mit abgedruckl.