Drudpapier. 623
Von jedem auszustellenden Fragebogen ist von dem Meldepflichtigen eine Abschrift
zurückzubehalten und bis zum Kriegsende aufzubewahren.
Falls die ausgefüllten Fragebogen der Kriegswirtschaftsstelle für das deutsche Zei-
tungsgewerbe Anlaß zu Nachprüfungen geben, so haben die nach 55 1 bis 4 Meldepflichtigen
der Kriegswirtschaftsstelle auf deren Erfordern unverzüglich alle weiteren gewünschten
Auskünfte zu erteilen.
§5 8. Alle nach ## 1 bis 4 Meldepflichtigen haben vom 1. Mai 1916 ab über ihren
Bezug und Verbrauch an unbedrucktem, maschinenglatlem, holzhaltigem Druckpapier so
genau Buch zu führen, daß die Menge des verwendeten Druckpapiers und dessen Ber-
wendungszweck jederzeit nachgewiesen werden lann.
§ 9. Die Kriegswirtschaftsstellc für das deulsche Zeltungsgewerbe und deren legi-
timierte Beauftragte sind berechtigt, jederzeit Einsicht in die nach § 8 zu führenden Bücher
zu nehmen. Die nach §§ 1 bis 4 Meldepflichtigen haben der Kriegswirtschaftsstelle für
das deutsche Zeuungsgewerbe und deren legitimierten Beauftragten jede sich auf die
Führung dieser Bücher beziehende Auskunft zu ertetlen.
8 10. IFassg. 25. 7.) Zur Deckung der durch die Tätigkeit der Kriegswirtschaftsstelle
für das deutsche Zettungsgewerbe enistehenden Unkosten haben sämtliche Bezieher von.
unbedrucktem, maschinenglattem, holzhaltigem Druckpapier vom 27. April 1916 ab von
jeder an sie erfolgten Lieferung von solchem Druckpapier einen Betrag von zehn Pfennig
für einhundert Kilogramm an die Kriegswirtschaftsstelle für das deutsche Zeitungsgewerbe
abzuführen, und zwar spätestens acht Tage nach Eingang jeder Sendung. Angefangene
hundert Kilogramm gelten als volle hundert Kllogramm.
Zwischenhändler, sofern sie nicht gleichzeitig Verbraucher sind, sind zu den im Abs. 1
bezeichneten Zahlungen nicht verpflichtet.
§ 11. Alle nach §# 1 bis 4 meldepflichtigen Bezieher von unbedrucktem, maschinen.
glattem, holzhaltigem Druckpapier dürfen vom 27. April 1916 ab solches Druckpapler
nicht mehr bei den Lieferanten unmittelbar bestellen oder abrusen, sondern ausschließlich
durch Vermittlung der Kriegswirtschaftsstelle für das deutsche Zeitungsgewerbe, die die
Bestellungen oder Abrufe an die von den Bestellern namhaft gemachten Lieferanten
weiterleitet.
Ingleicher Weise haben diejenigen Bezieher zu verfahren, die unbedrucktes, maschinen-
glattes, holzhaltiges Druckpapier auf andere Weise als durch Kauf beziehen (z. B. Bezug
von eigenen Papierfabriken, kostenlose Lieferungen usw.)
8 12. Der Kriegswirtschaftsstelle für das deutsche Zeitungsgewerbe ist vom 27.
April 1916 ab jede erfolgte Lieserung von unbedrucktem, maschinenglattem, holzhaltigem.
Druckpapier innerhalb zwei Tagen nach dem erfolgten Versand auf dafür vorgeschriebenen
Vordrucken, die von der Kriegswirtschaftsstelle für das deutsche Zeitungsgewerbe kostenlos
zu beziehen sind, mitzuteilen.
Zu dieser Mitteilung ist derjenige verpflichtet, der den Versand an den Bezieher
vornimml.
#§ 13. Die Angestellten der Kriegswirtschaftsstelle für das deutsche Zeitungsgewerbe
sind zur strengsten Gehelm haltung aller solcher ihnen belannt werdenden Angaben, die
als Geschäftsgeheimnisse der Meldepflichtigen anzusehen sind, verpflichtet.
§ 14. Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend
Mark wird bestraft,
1. wer die nach 35 1 bis 4 vorgeschriebenen Anzeigen nicht erstattet, oder wer wissent-
lich unrichtige oder unvollständige Angaben macht,
2. wer die im §& 8 bezeichneten Bücher nicht oder wissentlich unrichtig führt oder
zuwider #§ 9 die Einsicht in die Bücher verweigert,
3. wer die Anfragen der Kriegswirtschaftsstelle für das deulsche Zeitungsgewerbe
(+ 7 Abs. 3 und § 9) nicht oder wissentlich unrichtig beant wortet,
l wer den in den z§ 11 und 12 auferlegten Verpflichtungen zuwiderhandelt,
l wer als Angestellter der Kriegswirtschaftsstelle für das deutsche Zeitungsgewerbe
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