Full text: Kriegsbuch.Vierter Band. (4)

Druckpapier. 625 
g 2. Die Milglieder des Beirats werden vom Reichskanzler ernannt. Sie sind be- 
rechtigt, ihr Amt jederzeit niederzulegen, haben jedoch hiervon dem Reichsamt des Innern 
schriftlich Mitteilung zu machen. Einer Angabe von Gründen bedarf es nicht. 
§ 3. Die Mitglieder des Beirats wählen einen Vorsitzenden und einen stellver- 
zretenden Vorsitzenden. Die Wahl erfolgt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleich= 
heil enischeidet das Los. 
§ 4. Der Vorsitzende oder bei dessen Verhinderung der siellvertretende Vorsitzende 
beruft die Sitzungen ein und leitet die Sitzungen. Er ist verpflichtet, eine Sitzung einzu- 
berufen, wenn er hierzu vom Relchsamt des Innern aufgesordert wird oder wenn min- 
destens 4 Mitglieder des Beirats schriftlich Antrag auf Einberufung des Beirats stellen. 
Diese Anträge müssen die Angelegenheiten, die zur Behandlung kommen sollen, ent- 
halten. 
§ 5. Die Sißungen des Beirats sollen mindestens 5 Tage vorher durch eingeschrie- 
benen Brief oder telegraphisch einberufen werden. Der Tag der Absendung der Briefe 
oader Telegramme und der Tag der Sitzung sind hierbei nicht mitzurechnen. 
Die Einladungen sollen tunlichst die zur Behandlung lommenden Angelegenheiten 
enthalten. 
§ 6. Spätestens bei Beginn einer jeden Sihzung hat der Vorsitzende oder bei dessen 
Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende die Tagesordnung festzustellen. 
Zur Besprechung dürfen nur solche Angelegenheiten zugelassen werden, die auf 
der Tagcsordnung stehen; stellt jedoch während einer Sitzung ein Viertel der anwesenden 
Mitglieder den Antrag, daß noch andere Angelegenheiten zur Besprechung zugelassen 
werden, so ist der Vorsitzende verpflichtet, diesem Antrag zu entsprechen. 
Angelegenheiten, die dem Beirat vom Reichsamt des Innern zur Erörterung über- 
wiesen werden, müssen auf die Tagesordnung der nächsten Versammlung gesetzt werden. 
§ 7. Über alle Verhandlungen des Beirats ist eine Niederschrift aufzunehmen, die 
von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben ist. 
Eine Abschrift ist dem Reichsamt des Innern und der Kriegswirtschaftsstelle für 
das Deutsche Zeitungsgewerbe sowie jedem Mitglied des Beirats zuzusenden. 
§ 8. Zu allen Sitzungen des Beirats sind das Reschsamt des Innern und der Leiter 
der Kriegswirtschaftsstelle für das Deutsche Zeitungsgewerbe einzuladen. Die Einladung 
hat unter Beachtung der Bestimmungen des & 5 zu erfolgen. 
* 9. Auf Wunsch des Reichsamts des Innern ist der Vorsitzende verpflichtet, Ver- 
treter anderer Behörden oder andere Personen zu den Sihzungen einzuladen. 
§ 10. Bleibt ein Mitglied den Sitzungen des Betrats krotz rechtzeitig ergangener 
Einladung dreimal hintereinander ohne ausreichenden Grund sern, so ist der Vorsitzende 
verpflichtet, hiervon dem Reichsamt des Innern schriftlich unverzüglich Kenntnis zu 
aeben. 
§ 11. Die Mitglieder des Beirats üben ihre Täligkell ehrenamtlich aus. 
e) Bek. über Druckpapier vom 20. Juni 1916 (RGl. 534) mit der 
Anderung vom 5. Oktober 1916 (REl. 1136, i. Kr. seit 7. Okt. 10). 
IXK. Drucp #O. 18. 4. 16.] § 1. Verleger und Drucker von Zeitungen, die auf maschinen- 
glattem, holzhaliligen Diuckpapier gedruckt werden, sowie alle sonstigen Personen, die 
unbediucktes Papier der genannien Art beziehen, dürsen in der Zeit vom 1. Juli 1916 
bis zum 31. August 1916 solches Papier nur in den Mengen beziehen, die für sie von der 
Kriegswirtschaftsstelle für das Deutsche Zeilungsgewerbe in Berlin sestgesetzt werden. 
Dies gilt auch, soweit es sich um die Erfüllung bereils abgeschlossener Lieserungsverträge 
handelt. Die Festsetzung geschieht nach solgenden Grundsätzen: 
Kriegsbuch. Bd. 4. 40
	        
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