Druckpapier. 627
2. Alle übrigen Bezieher von unbedrucktem, maschinenglatten, holzhaltigen Druck.-
papler dürfen für die Zeit vom 1. Juli 1916 bis zum 31. August 1916 nur 85 vom Hundert
dersenigen Menge von solchem Papier beziehen, die sie im Jahre 1915, berechnet auf
einen Zeitraum von zwei Monaten, bezogen haben.
3. Bei Festsetzung der Menge, die nach Ziffer 1 und 2 bezogen werden darf, werden
Bestände an unbedrucktem, maschinenglatten, holzhaltigen Druckpapier, nach Abzug einer
dem Verbrauche des vorangegangenen Monats entsprechenden Menge, die als Reserve
anzusehen ist, angerechnet.
§ 2. Der Bestimmung des & 1 unterliegen nicht die Verleger solcher auf maschinen-
glattem, holzhaltigen Druckpapier gedruckten Zeitungen, deren Ausgaben in einer Woche
nicht mehr als 7 Bogen zu je 4 Seiten umfassen und die nicht öster als einmal täglich
erscheinen. .
Die Verleger dieser Zeiiungen haben der Kriegswirtschaftsstelle füt das Deutsche
Zeitungsgewerbe auf ihre Kosten ein Pflichtexemplar jeder Ausgabe durch die Post regel-
mäßig zu Überweisen. «
§ 3. Für die Bestellungen (Abrufe) und Lieferungen an unbedrucktem, maschinen-
glatten, holzhaltigen Druckpapier gelten die Vorschriften der 5s 11 und 12 der Bekannt-
machung über Druckpapier vom 19. April 1916 (ZBl. S4).
Bei der Einsendung der Bestellungen (Abrufe) an die Kriegswirtschaftsstelle für
das Deutsche Zellungsgewerbe ist der Zweck anzugeben, zu dem das Druckpapier Ver-
wendung finden soll.
Ein Anspruch an die Kriegswirtschaftsstelle für das Deutsche Zeilungsgewerbe auf
DLleferung besteht nicht.
#§s 4. Alle Bezieher von unbedrucklem, maschinenglatlten, holzhaltigen Druckpapier
haben der Kriegswirtschaftsstelle für das Deutsche Zeitungsgewerbe bis zum fünften Tage
eines jeden Monats anzuzeigen, welche Mengen (in Kilogramm) sie im vergangenen
Monat veräußert oder verbraucht haben.
§ 5. Geht eine auf maschinenglallem, holzhaltigen Druckpapier gedruckte Zeitung,
Zeitschrift oder sonstige periodisch erscheinende Druckschrift ein, so hat der bisherige Ver-
leger dies der Kriegswirtschaftsstelle für das Deutsche Zeitungsgewerbe unverzüglich
anzuzeigen. Die Anzeige muß ergeben, an welchem Tage die Diuckschrift ihr Erscheinen
eingestellt hat und welche Mengen an unbedrucktem, maschinenglatten, holzhaltigen Druck-
papler, die zur Herstellung der eingegangenen Druckschrift dienen sollten, an diesem Tage
bei dem Verleger oder bei dem Drucker oder an anderer Stelle vorhanden waren.
§ 6. Unbedrucktes, maschinenglattes, holzhaltiges Druckpapier darf ohne Geneh.
migung der Kriegswirtschaftsstelle für das Deutsche Zeitungsgewerbe nicht verfauft oder
sonstwie weitergegeben, auch nicht zu einem anderen als dem in der Bestellung (Abruf)
angegebenen Zwecke verwendet werden. Zum Weiterverkauf einzelner Rollenreste im
Gewichte bis zu 10 Kilogramm für jeden Rollenrest bedarf es der Zustimmung der Kriegs-
wirtschaftsstelle nicht.
§ 7. Von jeder Anderung in der Erscheinungsweise von Zeitungen, Zeitschriften
oder sonstigen periodisch erscheinenden Druckschristen, die auf maschinenglattem, holz-
haltigen Druckpapier gedruckt werden, ist der Kriegswirtschaftsstelle für das Deutsche
Zeitungsgewerbe unverzüglich Anzeige zu erstatten.
§5 8. Die Lieserung von Frei= und Werbexemplaren von solchen Zeitungen, Zeit-
schriften und sonstigen periodisch erscheinenden Druckschriften, die ganz oder teilweise auf
maschinenglattem, holzhaltigen Druckpapier hergestellt sind, ist verboten, gleichgültig, ob
die Lieferung auf längere oder kürzere Zeit, ob sie durch Verleger oder durch Mittels-
versonen erfolgt. Die Lieferung von Pflichtexemplaren an Behörden wird von dieser
Bestimmung nicht berührt, ebenso ist die Abgabe von Frelexemplaren an Mitarbeiler,
Lazarette und Soldatenheime, jedoch nicht mehr als ein Exemplar, und die Abgabe von
Belegexemplaren an Inserenten gestattet. (Satz 3 Zus. 5. 10.] Die Lieferung von Frei-
„cxremplaren an öffentliche Büchereien ist gestatiet.
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