628 1. Verwertung der Rohstoffe usw. XXXV. Druckpapier.
§ 9. Wer unbedrucktes, maschinenglaltes, holzhaltiges Drucpapier im Besitze hat,
hat es der Kriegswirtschaftsstelle für das Deutsche Zeitungsgewerbe auf deren Verlangen
käuflich zu überlassen. Dies gilt nicht für Mengen, die nach F 1 Ziffer 3 als Reserve des
Besißers anzusehen sind.
Erfolgt die Überlassung nicht freiwillig, so wird das Eigentum auf Antrag der Kriegs.
wirtschaftsstelle für das Deutsche Zeitungsgewerbe durch die zuständigen Behörden auf
die Kriegswirtschaftsstelle übertragen. Welche Behörden zuständig sind, bestimmt die
oberste Landeszentralbehörde. Die Anocdnung ist an den Besitzer des Druckpaplers zu
richten. Das Eigentum geht über, sobald die Anordnung dem Besitzer zugeht.
Dem Besitzer ist für die überlassenen Mengen ein angemessener Übernahmepreis
zu bezahlen. Kommt zwischen der Kriegswirtschaftsstelle und dem Besitzer eine Einigung
über den Preis nicht zustande, so wird er von der höheren Verwaltungsbehörde des Ortes,
an dem der Besitzer seinen Wohnsitz hat, endgüllig festgesetzt. Diese entscheider ferner
endgültig über alle Streitigkeiten, die sich zwischen den Betelligten aus der Aufforderung
zur Überlassung und aus der Uberlassung ergeben.
§ 10. Der Kriegswirtschaftsstelle für das Deutsche Zeitungsgewerbe sind auf Ver.-
langen alle Auskünfte, die sich auf die Durchführung der vorstehenden Bestimmungen
bezlehen, unverzüglich zu erteilen. Ihr oder ihren Beauftragten ist jederzeit Zutritt zu
den Betriebs- und Lagerräumen aller Bezieher von unbedrucktem, maschinenglatlen,
holzhaltigen Druckpapier zu gewähren.
§ 11. Den Bestimmungen dieser Bekanntmachung unterliegen nicht die Behörden
des Reichs, der Bundesstaaten und Elsaß-Lothringens.
§ 12. Die Kriegswirtschaftsstelle für das Deulsche Zeitungsgewerbe kann Ausnahmen
von den in den # 1 bis 9 gegebenen Bestimmungen zulassen. Gegen die Versagung der
Ausnahmen ist binnen zwei Wochen nach dem Zugehen des die Entscheidung der Kriegs-
wirtschaftsstelle enthaltenden Schreibens das Rechtsmittel des Einspruchs zulässig, der
an das Reichsamt des Innern in Berlin zu richten ist. Uber diese Einsprüche entscheidet.
ein Ausschuß, dessen Milglieder dem Belrat der Kriegswirtschaftsstelle für das Deutsche
Zeitungsgewecbe (Bekanntmachung vom 3. Juni 1916, Ral. 436) angehören. Die
Mitglieder des Ausschusses werden vom Reichskanzler ernannt.
§ 13. Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend
Mari wird bestraft:
1. wer den Vorschriften des § 1 zuwider Druckpapier in größeren Mengen bezleht,
als für ihn von der Kriegswirtschaftsstelle für das Deutsche Zeitungsgewerbe
festgesetzt werden;
2. wer die ihm nach den ## 4, 5, 7 oder 10 Satz 1 obliegenden Anzeigen oder Aus-
künfte nicht erstattet oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben
macht;
3. wer den Vorschriften der §# 6, 8 oder 10 Satz 2 zuwiderhandelt.
§ 14. Die Bestimmungen der §#8 1 und 2 treten mit dem 1. Juli 1916, die übrigen
mit dem Tage der Verkündung 121. 6.] in Kraft.
Hier zu:
Geschäftsanweisung für den der Kriegswirtschaftsstelle für das Deutsche Zeitungsgewerbe
durch § 12 der Belkanntmachung über Druckpapier vom 20. Juni 1916 (REBl. 534)
beigegebenen Ausschuß. Vom 4. September 1916. (381. 221.)
§ 1. Der Ausschuß hat über Einsprüche zu entscheiden, die belm Reichsamt des
Innern gegen die von der Kriegswirtschaftsstelle für das Deutsche Zeitungsgewerbe
ausgesprochene Versagung bei ihr beantragter Ausnahmen von den Bestimmungen
der 88 1 bis 9 der Bekanntmachung über Druckpapier vom 20. Juni 1916 eingelegt
werden.