Druckpapier. 629
Das Amt der Mitglieder ist ein Ehcenamt. Die Mitglieder haben Amtsverschwiegen-
heit zu beobachten. Sie sind durch einen vom Reichskan zler zu bezeichnenden Beamten
durch Handschlag an Eides Statt zu treuer und gewissenhafter Führung ihres Amtes und
zur Amtsverschwiegenheit zu verpflichten.
8 2. Die Mitglieder des Ausschusses ernennt der Reichskanzler. Sie sind jederzeit
berechtigt, ihr Amt niederzulegen, haben hiervon aber dem Reichsamt des Innern Kenntnis
zu geben. Einer Angabe von Gründen bedarf es nicht. '
§ 3. Die Mitglieder des Ausschusses wählen einen Vorsitzenden und einen stell-
vertretenden Vorsitzenden; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Zu den Sitzungen des Ausschusses ist ein Schriftführer hinzuzuziehen.
§ 4. Der Vorsitzende oder bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende
leitet die Versammlungen des Ausschusses.
§ 5. Die Einberufung der Versammlungen des Ausschusses erfolgt nach Bedürfnis
durch die Kriegswirtschaftsstelle jür das Deutsche Zeitungsgewerbe.
Die Versammlungen sollen mindestens fünf Tage vorher durch eingeschriebenen
Brief oder telegraphisch einberufen werden. Der Tag der Absendung der Briefe oder
Telegramme und der Tag der Versammlung sind hierbei nicht mitzurechnen.
Zu den Versammlungen sind sämtliche Mitglieder des Ausschusses einzuladen, die
Zeitungsverleger sind; insoweit der Elmpruch Angelegenheiten betrifft, die durch Ziffer 2
des & 1 der Bekanntmachung vom 20. Juni 1916 geregelt sind, sind auch die Vertreter
der beteiligten Gewerbe hinzuzuziehen.
# 6. Die in den Sitzungen des Ausschusses zu entscheidenden Einsprüche dürfen
den Mitgliedern erst zu Beginn der Situng bekanutgegeben werden. Vor Beginn der
Sitzung hat der Leiter der Kriegswirtschaftsstelle für das Deutsche Zeitungsgewerbe oder
bei seiner Verhinderung dessen Stellvertreter dem Vorsitzenden eine Aufstellung über
die eingelegten Einsprüche zu übergeben. Der Vorsisende bestimmt die Reihenfolge der
Beratung über die einzelnen Einsprüche.
§ 7. Der Leiter der Klegswirtschaftsstelle für das Deutsche Zeitungsgewerbe oder
bel selner Verhinderung dessen Stellvertreter hat über die zur Entscheidung kommenden
Einsprüche, die ihm vom Reichsamt des Innern zugeleilel worden sind, zu berichten und
die Gründe darzulegen, die Lie Kriegswirtschaftsstelle für das Deutsche Zeitungsgewerbe
veranlaßt hatten, den Antrag des Einfsprechenden abzulehnen.
§ 8. Der Ausschuß ist verpflichtel, den Einsprechenden oder von ihm namhaft ge-
machte andere Personen auf seinen Antrag in der Versammlung zu hören.
Die Benachrichtigung an den Einsprechenden über Tag, Stunde und Ort der Sitzung
soll unter Einhaltung der im § 5 beflimmten Frist und Form durch die Kriegswirtschafts-
stelle für das Deutsche Zeitungsgewerbe crfolgen.
§ 9. Der Aurschuß ist beschlußfähig bei Anwesenheit von wenigstens drei Mitgiedern.
Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gesaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet
die Stimme des Vorsitzenden oder, wenn dieser an der Abstimmung nicht tellnimmt, die
des stellvertrelenden Vorsitzenden.
§ 10. Ein Milglied des Ausschusses ist verpjlichtet, ich der Teilnahme an der Ver-
handlung und der Stimmalgabe zu enthalten:
1. in allen Fällen, in denen ein Richter von der Ausübung des Richteramts aus-
geschlossen ist (§ 41 der Zivilprozeßordnung),
2. wenn ein Mitglied erklärt, daß es befangen sei,
3. wenn ein Mitglied mittelbar oder unmittelbar an dem Unternehmen des Ein-
sprechenden beteiligt ist.
§ 11. Die ergangene Entscheidung ist, ehe sie dem Einsprechenden zugestellt werden
darf, von der Kriegswirtschaftsstelle für das Deutsche Zeitungsgewerbe dem Reichsamt
des Innern vorzulegen. Die Entscheidung ist schriftlich auszufertigen, zu begründen und
vom Vorsitzenden bzw. dessen Verlreter zu unterzeichnen.