Full text: Kriegsbuch.Vierter Band. (4)

Künstliche Dũngemittel. 15 
[Fassg. 24. 10.] Das Mischen von phosphorsäurehaltigen Düngemitteln — mit Aus- 
nahme von Superphosphat und aufgeschlossenem stickstoffhaltigen ausländischen Guano — 
mit stickstoffhaltigen Stoffen oder mil Kalisalzen ist verboten. Zulässig ist jedoch das Mischen 
von entleimtem nicht aufgeschlossenem Knochenmehl mit Kali; als entleimtes, nicht auf- 
geschlossenes Knochenmehl im Sinne dieser Vorschrift gelten nicht Stampfmehl, Trommel- 
mehl, Fleischdüngemehl, Fischdüngemehl, Fleischknochenmehl, Kadaverdüngemehl und 
ähnliche Mehle. 
87. Mischungen von Kunstdünger zum Verkaufe dürfen fabrikmäßig nur von 
solchen Betrieben hergestellt werden, die schon vor dem 1. August 1914 fabrikmäßig 
Mischungen von Kunstdünger hergestellt haben. 
§8. Knochen, Knochenabfälle, Lederabfälle, Wollstaub und alle ähnlichen tierischen 
Abfälle sind vor weiterer gewerblicher Verarbeitung zu Düngezwecken mit Benzol oder 
ähnlichen Extraklivstoffen — mit Ausnahme von Benzin, Toluol und Solventnaphtha — 
oder auf andere Weise so weit zu entfetten, daß nicht mehr als 1 vom Hundert Fett darin 
verbleibt. 
§ 7. Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht für künstliche Düngemittel, 
die nach Inkraftireten dieser Verordnung aus dem Ausland eingeführt werden. Als Aus- 
land gilt nicht das besetzte Gebiet. 
# 10. Die zuständige Behörde kann Betriebe schließen, deren Unternehmer oder 
Leiter sich in Befolgung der Pflichten unzuverlässig zeigen, die ihnen durch dicse Verordnung, 
insbesondere den § 5, auferlegt sind. 
Gegen die Verfügung ist Beschwerde zulässig. Uber die Beschwerde entscheidet dic 
höhere Verwaltungsbehörde endgültig. Die Beschwerde bewirkt keinen Ausschub. 
§ 11. Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehntausend 
Mark wird bestraft, wer den Vorschriften der ## 6, 7 oder 8 zuwiderhandelt. 
§ 12. Der Reichskanzler kann von den Vorschriften dieser Verordnung Ausnahmen 
gestatten. Er kann die Preise und Lieferungsbedingungen anderweit festsetzen. Er ist 
ermächtigt, die Vorschriften dieser Verordnung auf andere als die in der Liste genannten 
Gegenstände auszudehnen und Preise dagfür festzusetzen. (Satz 4 Zufs. b. 6.) Er ist 
ferner ermächtigt, Abweichungen von den Vorschriften des §# 6 anzuordnen. 
§5 13. Lieferungsverträge, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung zu höheren 
als den darin festgesetzten Höchstpreisen abgeschlossen sind, gelten mit dem Inkrafttreien 
dieser Verordnung als zum Höchstpreis abgeschlossen, soweit die Lieferung zu diesem Zeit- 
punkt noch nicht erfolgt ist. Ein vor dem Inkrafttreten der Verordnung gezahlter, den 
Höchstpreis übersteigender Preis kann nicht zurückgefordert werden. 
lZus. 11.5.). Die 2 bis 5 der Verordnung, betreffend Einwirkung von Höchstpreisen 
auf laufende Berträge, v. 11. November 1915 (Rl. 758) finden auf Verträge über 
Lieferung von künstlichen Düngemitteln entsprechende Anwendung. Die im §# 2 Abs. 2 
Satz 1 der Verordnung bezeichnele Befugnis, das Schiedsgericht anzurufen, bestehl nur 
bei Verträgen, die vor dem 12. Januar abgeschlossen sind; sie ist ausgeschlossen, soweit 
Lieferung vor dem 13. Mai 1916 erfolgt ist. 
6 14. Die Vorschriften dieser Verordnung finden auch Anwendung auf andere 
als die im §& 6 zugelassenen Mischungen von schwefelsaurem Ammoniak oder Natrium- 
Ammoniumsulfat mit Superphosphaten, anderen phosphorsäurehaltigen Düngemitteln 
oder mit Kali, die vor Inkrafttreten dleser Verordnung hergestellt worden sind. Bei der 
Berechnung des Preises, der beim Verkaufe nicht überschritten werden darf, sind für die 
einzelnen Bestandteile die in der beigesügten Liste aufgeführten Höchstpreise maßgebend 
mit der Ausnahme, daß der Preis für das kg % Kali (K= O) 20 Pfeunig nicht übersteigen 
darf. 
§ 15. Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung 112. 1.), der 3 11 mit 
dem 15. Januar 1916 in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außer- 
krafttretens.
	        
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