Künstliche Dũngemittel. 15
[Fassg. 24. 10.] Das Mischen von phosphorsäurehaltigen Düngemitteln — mit Aus-
nahme von Superphosphat und aufgeschlossenem stickstoffhaltigen ausländischen Guano —
mit stickstoffhaltigen Stoffen oder mil Kalisalzen ist verboten. Zulässig ist jedoch das Mischen
von entleimtem nicht aufgeschlossenem Knochenmehl mit Kali; als entleimtes, nicht auf-
geschlossenes Knochenmehl im Sinne dieser Vorschrift gelten nicht Stampfmehl, Trommel-
mehl, Fleischdüngemehl, Fischdüngemehl, Fleischknochenmehl, Kadaverdüngemehl und
ähnliche Mehle.
87. Mischungen von Kunstdünger zum Verkaufe dürfen fabrikmäßig nur von
solchen Betrieben hergestellt werden, die schon vor dem 1. August 1914 fabrikmäßig
Mischungen von Kunstdünger hergestellt haben.
§8. Knochen, Knochenabfälle, Lederabfälle, Wollstaub und alle ähnlichen tierischen
Abfälle sind vor weiterer gewerblicher Verarbeitung zu Düngezwecken mit Benzol oder
ähnlichen Extraklivstoffen — mit Ausnahme von Benzin, Toluol und Solventnaphtha —
oder auf andere Weise so weit zu entfetten, daß nicht mehr als 1 vom Hundert Fett darin
verbleibt.
§ 7. Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht für künstliche Düngemittel,
die nach Inkraftireten dieser Verordnung aus dem Ausland eingeführt werden. Als Aus-
land gilt nicht das besetzte Gebiet.
# 10. Die zuständige Behörde kann Betriebe schließen, deren Unternehmer oder
Leiter sich in Befolgung der Pflichten unzuverlässig zeigen, die ihnen durch dicse Verordnung,
insbesondere den § 5, auferlegt sind.
Gegen die Verfügung ist Beschwerde zulässig. Uber die Beschwerde entscheidet dic
höhere Verwaltungsbehörde endgültig. Die Beschwerde bewirkt keinen Ausschub.
§ 11. Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehntausend
Mark wird bestraft, wer den Vorschriften der ## 6, 7 oder 8 zuwiderhandelt.
§ 12. Der Reichskanzler kann von den Vorschriften dieser Verordnung Ausnahmen
gestatten. Er kann die Preise und Lieferungsbedingungen anderweit festsetzen. Er ist
ermächtigt, die Vorschriften dieser Verordnung auf andere als die in der Liste genannten
Gegenstände auszudehnen und Preise dagfür festzusetzen. (Satz 4 Zufs. b. 6.) Er ist
ferner ermächtigt, Abweichungen von den Vorschriften des §# 6 anzuordnen.
§5 13. Lieferungsverträge, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung zu höheren
als den darin festgesetzten Höchstpreisen abgeschlossen sind, gelten mit dem Inkrafttreien
dieser Verordnung als zum Höchstpreis abgeschlossen, soweit die Lieferung zu diesem Zeit-
punkt noch nicht erfolgt ist. Ein vor dem Inkrafttreten der Verordnung gezahlter, den
Höchstpreis übersteigender Preis kann nicht zurückgefordert werden.
lZus. 11.5.). Die 2 bis 5 der Verordnung, betreffend Einwirkung von Höchstpreisen
auf laufende Berträge, v. 11. November 1915 (Rl. 758) finden auf Verträge über
Lieferung von künstlichen Düngemitteln entsprechende Anwendung. Die im §# 2 Abs. 2
Satz 1 der Verordnung bezeichnele Befugnis, das Schiedsgericht anzurufen, bestehl nur
bei Verträgen, die vor dem 12. Januar abgeschlossen sind; sie ist ausgeschlossen, soweit
Lieferung vor dem 13. Mai 1916 erfolgt ist.
6 14. Die Vorschriften dieser Verordnung finden auch Anwendung auf andere
als die im §& 6 zugelassenen Mischungen von schwefelsaurem Ammoniak oder Natrium-
Ammoniumsulfat mit Superphosphaten, anderen phosphorsäurehaltigen Düngemitteln
oder mit Kali, die vor Inkrafttreten dleser Verordnung hergestellt worden sind. Bei der
Berechnung des Preises, der beim Verkaufe nicht überschritten werden darf, sind für die
einzelnen Bestandteile die in der beigesügten Liste aufgeführten Höchstpreise maßgebend
mit der Ausnahme, daß der Preis für das kg % Kali (K= O) 20 Pfeunig nicht übersteigen
darf.
§ 15. Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung 112. 1.), der 3 11 mit
dem 15. Januar 1916 in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außer-
krafttretens.