Full text: Kriegsbuch.Vierter Band. (4)

636 4. Verwertung der Rohstoffe usu. XXXV. Drudpapier. 
1. wer vorsähzlich entgegen einer für ihn getroffenen Entscheidung der Reichsstelle 
maschinenglattes, holzhaltiges Druckpapier zu einem anderen als dem von der 
Reichsstelle festgesetzten Preise absetzt; 
wer die gemäß §& 3 erforderte Auskunft nicht innerhalb der gesetzten Frist erteilt, 
die Einsicht in Vertragsurkunden, Briefe oder Rechnungen verweigert oder 
wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht. 
§ 7. Diese Bekanntmachung trikt mit dem Tage der Verkündung (1. 8.] in Kraft. 
U. 
Hierzu: 
#) Geschäftsordnung für die durch Bek. vom 31. Juli 1916 (Röl. 863) errichtete 
Reichsstelle für Druckpapier. Bom 7. September 1916. (881. 225.) 
« 8 1. Die Reichsstelle besteht aus einem Vorsitzenden und bier Beisitzern, von denen 
zwei Vertreter der Verleger und zwei Vertreter der Hersteller von Druckpapler sind. Zur 
Vertretung des Vorsitzenden wird ein stellvertretender Vorsitzender berusen. Das Amt 
der Mitglieder ist ein Ehrenamt. Der Vorsitzende und die Mitglieder haben Amtsver- 
schwiegenheit zu beobachlen. 
Die Beisiher werden vom Vorsitzenden durch Handschlag an Eides Stalt zu treuer 
und gewissenhafter Führung ihres Amtes und zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet. 
8 2. Die laufenden Geschäfte der Reichsstelle werden von dem Vorsitzenden erledigl, 
der sich dabei der Mitwirkung der Mitglieder bedienen kann. 
§s 3. Die Festsetzung der Preise (s 2 der Bekanntmachung vom 31. Juli 1916 —. 
Rl. 863) — bedarf eines Beschlusses der Reichsstelle. Die Reichsstelle ist beschluß. 
fähig, wenn mindestens drei Mitglieder zugegen sind, unler denen sich der Vorsitzende 
sowle je ein Vertreier der Verleger und der Hersteller befinden muß. Bei Stimmen- 
gleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. In eiligen Fällen kann eine 
Beschlußfassung durch den Vorsitzenden auf schriftlichem oder telegraphischem Wege her- 
beigeführt werden. 
Der Beschluß ist vom Vorsitzenden zu unterzeichnen und im Deutschen Reichsan- 
zeiger bekannt zu machen 
§ 4. Der Antrag auf Entscheidung der Reichsstelle — § 5 der Bekanntmachung 
vom 31. Juli 1916 — über Streitigkeiten bei Anwendung der s 2 und 4 a. a. O. ist schrift- 
lich zu stellen. Er soll unter Darlegung der Sachlage und Angabe der Beweismittel lurz 
begründet werden; der Antragsleller soll die ihm zugänglichen Beweisurkunden, ins- 
besondere Vertragsurkunden, Briefe und Rechnungen, beifügen. 
§8 5. Die Reichsstelle verhandelt und entscheidet in nicht öffentlicher Sitzung. Der 
Vorsitzende kann anordnen, daß eine mündliche Verhandlung mit den Beteiligten statt- 
findet. 
Die Betelligten sind vor der Entscheidung zu hören. Es ist ihnen gestattet, den Ver- 
handlungen beizuwohnen. Der Vorsitzende kann ihr Erscheinen anordnen. 
Beteiligte im Sinne dieser Bestimmungen sind die Vertragsparteien. Der Vor- 
sitzende kann andere Personen, die ein rechtliches Interesse an der Entscheidung haben, 
als Beteiligte zulassen. 
§ 6. Die Beteiligten sind von Ort und Zeit der Sitzung zu benachrichtigen. Wird 
mündliche Verhandlung angeordnet, so sind sie zu dieser zu laden. 
Die Ladung erfolgt durch cingeschriebenen Brief und, wenn der Wohnort des Be- 
teiligten nicht bekannt ist oder die schriftliche Verständigung mit ihm während des Krieges 
erschwert oder zeitraubend ist, durch öffentliche Bekanntmachung mittels einmaliger Ein- 
rückung in den Reichsanzeiger. Der Vorsitzende kann eine andere Art der Ladung an- 
ordnen. 
Die Beteiligten können sich in der mündlichen Verhandlung durch eine mit schrift- 
licher Vollmacht versehene Person vertreten lassen; sind sie oder ihre Vertreter trotz recht-
	        
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