Full text: Kriegsbuch.Vierter Band. (4)

Druckpapier. 639 
för die Druckpapierfabriken veranlaßt. Ferner ist darauf hingewirkt worden, daß für 
die Lieferung von Uohle und die Gestellung von Eisenbahnwagen zur Beförderung 
von Kohle und Druckpapier den Bedürfnissen der Druckpapierfabriken möglichst ent- 
gegengekommen wird. Außerdem sind die Zundesregierungen und die Derwaltungen 
der besetzten Gebiete ersucht worden, auf möglichst starken Einschlag von Hapierholz 
hinzuwirken. Die Ausfuhr der zur Hapierfabrikation erforderlichen Rohstoffe ist nur 
in begründelen Ausnahmefällen zugelassen; durch Anweisungen der Behörden ist auf 
Einschränkung des Schreibpapierverbrauchs sowie durch Dermittlung des Derbandes. 
dentscher Seitungsverleger auf Derringerung des Umfangs des Textteils der Seitungen 
lingewirkt worden. 
Alle diese Bemühungen haben nicht verbindern können, daß sich im Jahre lo##. 
mehr und mehr eine Knappheit an Seitungsdruckpapier herausbildete. Auch die durch. 
Bundesratsbeschluß vom 8. Juli 915 (RGBl. 423) erfolgte Aufhebung des Golles für 
Halbzeug der Tarifnummer 650 hat eine gründliche Abhilfe nicht zu schaffen vermocht; 
durch Ausfuhrverbote des Auslandes auf Hapierholz, Sellstoff und Geitungsdruckpapier 
ist die Lage verschlimmert worden und hat zu bedeutenden Steigerungen des Dreises- 
für die genannten Waren Anlaß gegeben. Da die Befürchtung einer weiteren Der- 
schärfung dieser Derhältnisse nicht von der Hand zu weisen war, ist durch die Bek. über 
Druckpapier v. 19. April 1916 (RGBl. 506) die Grundlage für die Sicherstellung der- 
versorgung der Seitungen, Seitschriften und sonstigen periodisch erscheinenden Druck- 
schriften mit Druckpapier und für die Regelung der Lieferung, des Bezuges und des 
Derbrauchs von Druckpapier geschaffen. Der Reichskanzler ist ermächtigt worden, 
zur Erreichung der erwähnten Swecke die erforderlichen Anordnungen zu treffen und 
ihre Durchführung Kriegswirtschaftsstellen zu übertragen. 
Auf Grund dieser Ermächtigung hat der Reichskanzler durch die Bek. v. 19. April 
1916 (ZBl. 84) die Kriegswirtschaftsstelle für das deutsche Seitungs- 
gewerbe zu Berlin errichtet und ihr die Regelung des Verbrauchs von unbedrucktem, 
maschinenglattem, bolzhaltigem Druckpapier übertragen. Insbesondere wurde die 
Kriegswirtschaftsstelle zur Dorbereitung einer etwaigen Einschränkung des Seitungs- 
papierverbrauchs mit der Durchführung der erforderlichen Erhebungen über die seit 
1913 bezogenen Mengen und über die vorhandenen Bestände sowie mit der Beschaf- 
fung der sonst erforderlichen Unterlagen betraut. Sur Kontrolle des Verbrauchs von 
Druckpapier der genannten Art wurde angeordnet, daß Bestellungen durch Dermitt- 
lung der Kriegswirtschaftsstelle zu erfolgen haben und Lieferungen ihr anzuzeigen sind. 
Ferner wurde durch die Bek. v. 3. Juni 1916 (RGBl. 456) der Kriegswirtschaftsstelle 
ein Beirat beigegeben, der aus Dertretern des Derlages und des Druckpapiergewerbes 
bestebt und über grundsätzliche Fragen, die den Hapierverbrauch der beteiligten Gewerbe 
betreffen, zu hören ist. Außerdem wurde im Interesse der Hapierersparnis die koften- 
lose Abgabe von Sonderblättern im allgemeinen untersagt; schließlich enthält die Ze- 
kanntmachung mehrere Bestimmungen, die eine Umgehung der beabsichtigten Ein- 
schränkung des Hapierverbrauchs der Seitungen verhindern sollten. Eine Geschäfts- 
anweisung für den Beirat ist unter dem 4. September lolé erlassen. — Die Grund- 
sähze, nach denen die Einschränkung des Verbrauchs von maschinenglattem, holzhaltigem. 
Druckpapier angeordnet worden ist, sind in der Zek. v. 20. Juni lole (RBl. 554) 
enthalten. Die Einschränkung erfolgt in Stufen je nach dem Hapierverbrauch und- 
beträgt im Durchschnitt 11 v. P. der im Jahre 1915 verbrauchten Mengen Druckpapier; 
sie gilt nach der Bek. v. 22. August lo#lé6 (Re#Bl. 951) vorläufig bis Ende September 
lolé. Andere Bezieher als Seitungsverleger sind um 15 v. H. eingeschränkt; kleinere 
Seitungen unterliegen der Einschränkung überhaupt nicht. Die Lieferung von Frei- 
exemplaren ist im allgemeinen verbolen. Der Kriegswirtschaftsstelle ist ein Enteignungs- 
recht für Druckpapier eingeräumt. Sie ist befugt, falls bei der Durchführung der Be- 
stimmungen HBärten hervortreten, Ausnahmen zuzulassen und hat von diesem Recht. 
umfassenden Gebrauch gemacht; gegen Dersagung erbetener Ausnabmebewilligung.
	        
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