Beschaffung von Papierholz für Zeitungsdruckpapier. 641
verleger entfallen. Der Reichslanzler ernennt den Vorsitzenden und die Mitglieder des
#nussichtsrats.
Der Aussichtsrat bestellt die Geschäftsführer, deren Bestellung der Bestätigung
des Reichskanzlers bedarf.
Die Satung der Gesellschaft, ihre AUnderung und Anderungen in der Zusammen.
setung des Aufsichtsrats bedürsen der Genehmigung des Reichskanzlers.
§ 2. Für die Beschaffung von Papierholz zur Versorgung der Tageszeitungen im
Deutschen Reiche mit maschinenglattem, holzhaltigen Druckpapiere sind für die Zeit vom
1. November 1916 bis zum 31. Oktober 1917 540000 Festmeter Tannen= oder Fichten-
holz alsbald zu sichern.
Von der Holzmenge müssen zur Verfügung gestellt sein:
bis zum 15. Januar 19172 ...... 180000 Festmeter
bis zum 1. April 112 180000 »
bis zum 1. Juli 11K 180000 „
Der Reichskanzler kann die Holzmengen herabsetzen und die Termine hinaus-
schieben.
Diese Holzmengen werden von dem Reichskanzler für das ganze Wirtschaftsjahr
im voraus auf die einzelnen Bundesstaaten und Elsaß-Lothringen nach der Bevölkerungs-
zahl umgelegt.
3 3. Die umgelegten Holzmengen müssen in Papierholz mittlerer Art und Güte
an einem zur Abfuhr solchen Holzes geeigneten Wege zur Verfügung gestellt werden.
Soweit es ohne besondere Schwierigleilen möglich ist, sollen die Holzmengen an einem
Orte zur Verfügung gestellt werden, von dem aus sie mit der Bahn oder zu Wasser ver-
sandt werden können. - 1
Die Reichsstelle für Papierholz hat die zur Verfügung gestellten Holzmengen un-
verzüglich abzunehmen.
Sie muß auch größere Mengen, als der Lieferungspflicht eines Bundesstaats oder
Elsaß-Lothringens zu einem bestimmten Termin entspricht, oder zu früheren Zeitpunkten,
als umgelegt ist, abnehmen, wenn ihr die Mengen zwei Wochen vorher mitgetellt sind
und dadurch die gesamte lieferungspflichtige Menge des Bundesstaats oder Elsaß-Loth#
ringens nicht überschritten wird.
§ 4. Die Reichsstelle für Papierholz hat für die von ihr abgenommenen Holzmengen
der Landesbehörde einen angemessenen Übernahmepreis zu zahlen. Dieser Preis darf
einschließlich der Beförderungskosten bis zum Abnahmcorte (5 3 Abs. 1) die vom Reichs-
tanzler festgesetzten Preise nicht übersteigen. Die Festsetzung erfolgt nach Anhörung des
Ausschusses 5) und des Aufsichtsrats der Reichsstelle für Papierholz.
Ist die Landesbehörde mit dem von der Reichsstelle für Papierholz gebotenen Preise
nicht einverstanden, so setzt ein Schiedsgericht, dessen Zusammensetzung und Ver-
sahren der Reichskanzler bestimmt, den Preis innerhalb der vom Reichskauzler festge-
setzten Preisgrenzen endgültig fest. Ohne Rücksicht auf die endgültige Festsetzung des
Übernahmepreises hat die Landesbehörde das Holz zu übergeben und die Reichsstelle
für Papierholz das Holz abzunehmen und den vorläufig von ihr gebotenen Preis zu zahlen.
Die Zahlung ist spätestens vier Wochen nach der Abnahme des Holzes zu leisten,
für streitige Restbeträge binnen vier Wochen von dem Tage ab, an welchem die Entschei-
dung des Schiedsgerichts der Reichsstelle für Papierholz zugeht. Erfolgt die Bezahlung
nicht innerhalb dieser Frist oder im Falle des § 3 Abs. 3 nicht innerhalb sechs Wochen
nach der Anzeige, so ist der Kauspreis mit zwei vom Hundert über den jeweiligen Reichs-
bankdiskontsatz zu verzinsen.
§ 5. Ein Ausschuß von neun Mitgliedern, der vom Reichskanzler aus Forstsach-
verständigen ernannt wird, veranschlagt halbjährlich für die nächsten sechs Monate, erst-
malig für die Monate Dezember 1916 bis Mai 1917, auf Grund der in den gleichen Mo-
naten des Vorjahrs von den Forstverwaltungen der Bundesstaaten und Elsaß-Lothringens
erzielten Holzpreise den durchschusttlichen Preis des Papierholzes am Abnahmeoorte.
Kriegsbuch. Vod. 4. 41