642 4. Verwerlung der Rohslosse usw. XXXV. Drulpapier.
Auf Grund dieser Veranschlagung setzt der Neichslanzler nach Anhörung des Aufsichts-
rats der Reichsstelle für Papierholz den durchschnittlichen Einstandspreis für die Betriebe
6 7) fest.
8 6. Die Bundesstaaten und Elsaß-Lothringen können stail der Holzlieferung eine
entsprechende Zahlung an die Reichsstelle für Papierholz leisten. Das Reich leistet die
entsprechende Zahlung für eine Gesamtholzmenge von 270000 Festmeter. Die Zahlung
seitens der Bundesstaaten und Elsaß-Lothringens erfolgt jeweils für dic abgelaufene
Frist des § 2 bis zum 20. des folgenden Monals und wird von der Reichsstelle für Papier-
holz bis zum 12. des Monats aufgegeben.
Sie berechnet sich aus der Menge des für dicse Frist umgelegten Holzes und dem
Unterschiede zwischen dem Übernahmepreise (§ 1 Abs. 1) und dem durchschnittlichen Ein-
standspreise (5 5) des Papierholzes.
Durch die Zahlung vermindert sich die zu liefernde Holzmenge (§5 2) entsprechend.
Der Reichskanzler kann nach Anhörung des Ausschusses (5 5) und des Aussichtsrats
der Reichsstelle für Papierholz bestimmen, daß am zweiten und dritten Termine (5 2
Abs. 2) Holz geliefert werden muß.
§5 7. Die von der Reichsstelle für Papierholz aufgeforderten Besitzer von Zellstoff-
jsabriken, Holzschlelfereien und Druckpapierfabriken haben ihre zur Herstellung von Druck-
papier geeigneten Holzbestände am ersten jedes Monats, ferner die im abgelaufenen
Monat hiervon verarbeiteten Holzmengen und die daraus gewonnenen Mengen an Zell-
stoff und Holzschliff für Herstellung von Zeitungsdruckpapier und die daraus hergestellten
und die abgelieferten Mengen an Zeitungsdruckpapier bis zum 10. jedes Monats, erstmalig
bis zum 15. Dezember 1916, der Reichsstelle für Papierholz nach deren näherer Bestim-
mung anzuzeigen.
§s #8.ie Reichsstelle für Papierholz kann anordnen, daß ohne ihre Genehmigung
Besitzer von Zellstoffabriken, Holzschleisereien und Druckpapierfabriken an ihren nach
5 7 angezeigten Beständen vom 1. Dezember 1916 ab keine Veränderung vornehmen
dürfen. Das gleiche gilt von rechtsgeschäftlichen Verfügungen wie von Verftgungen,
die im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen.
Die Anordnung ist an den Besiter zu richten. Sie muß binnen acht Tagen nach
Eingang der Anzeige getroffen werden. Die Reichsstelle für Papierholz hat bei solchen
Anordnungen auf Anträge des Papiermacher-Kriegsausschusses die im Heeresinteresse
erforderliche Rücksicht zu nehmen.
Die Heranschaffung von Papierholz von einem anderen Lagerungsorte nach der
Verarbeitungsstätte ist zulässig.
Während des Monats Dezember 1916 ist ferner die Verarbeitung von Papierholz
für die Herstellung von Zeitungsdruckpapier ohne Genehmigung der Reichsstelle für
Papierholz zulässig.
§ ?. Besitzer von Zellstoffabriken, Holzschleisereien oder Druckpapierfabriken haben
das ihnen von der Reichsstelle für Papierholz zugewiesene Papierholz an der von ihr
bestimmten Stelle abzunehmen und ihr zu bezahlen. Sie haben das zugewiesene sowie
das in ihren Beständen besimdliche Papierholz auf Verlangen der Reichsstelle für
Papierholz nach deren Weisung für die Herstellung von Zeitungsdruckpapier binnen an-
gemessener Frist zu verarbeiten. Sie haben das Papierholz wie die gewonnenen Erzeug-
nisse bis zum Abruf sorgsam zu verwahren, handelsüblich zu versichern und pfleglich zu
behandeln. «
WelgertsichderBelitzcreineöderartigesthtriebs,solanndiezuftändigeVehörde
aufErfuchendetReichöstellefürPapierholzdieerforderlichenArbeitenanfeineKosten
mit den Mitteln seines Belriebs durch Dritte vornehmen lassen.
Für die Lagerung von Papierholz, dessen Verarbeitung nicht binnen sechs Mo-
naten nach der Abnahme (Abs. 1) oder nach der Stellung des Verlangens (5 8) angeordnet
wird, und von Erzeugnissen, die nicht binnen zwei Monaten nach der Anzeige ihrer Fertig-