Übergangswirtschaft.
Bek. über die Bestellung eines Neĩchskommissars für Übergangs-
wirtschaft. Vom 3. August 1916. (RE#l. 885.)
IBA.] 81. Zur Erleichterung des UÜberganges von der Kriegswirtschaft in die Friedens-
wirtschaft wird ein Reichskommissar bestellt, der der Aufsicht des Reichskanzlers untersteht.
Der Reichskommsssar hat iusbesondere für die Regelung der Einfuhr der Waren und
ihrer Verteilung nach näherer Anweisung des Reichskanzlers zu sorgen.
§* 2. Dem Reichskommissar stehen die erforderlichen Mitarbeiter und ein Beirat
zur Seite. Der Reichskanzler ernennt den Relchskommissar, seine Milarbeiter und die
Mitglieder des Beirats.
8 3. Der Beirat besteht aus Vertretern der obersten Reichsbehörden, der Landes-
regierungen und einer Anzahl Sachverständiger.
Den Vorsitz im Beirat führt der Staatssekretär des Innern, in seiner Vertretung
der Reichskommissar.
Der Belrat ist in grundsätzlichen Fragen zu hören.
#§# 4. Die durch öffentliche Bekanntmachung oder unmittelbare Anfrage des Reichs.
kommissars erforderten Auskünfte über wirtschaftliche Fragen sind zu erteilen. Dem
Reichskommissar oder selnen Beauftragten ist auf Berlangen Einsicht in die Geschäfts-
briefe und Geschäftsbücher zu gewähren sowie die Besichtigung in Lägern zu gestatten.
8 6. Der Reichskommissar, die Mitarbeiter sowie sämtliche dem Neichskommissar
unterstellte oder von ihm beauftragte Personen und die Mitglieder des Beirats sind ver-
pflichtet, über Einrichtungen oder Geschäftsverhältnisse, die bei Erhebungen zu ihrer
Kenntnis kommen, Verschwiegenheit zu beobachten. Soweit diese Personen nicht Be-
amte sind, sind sie hierauf besonders zu verpflichten.
Sie sind ferner verpflichtet, alle auf ihre Tätlgkeil bezüglichen Aufzeichnungen und
Abschriften bei Beendigung ihrer Tätigkeit an die vom Reichskanzler bestimmte Stelle
auszuhändigen.
§ 6. Der Reichskanzler bestimmt das Nähere über Einrichtung, Geschäftskreis und
Geschäftsgang.
& 7. Wer vorsätzlich die nach § 4 erforderten Auskünfte nicht in der gesetzten Frist
erteilt, die Einsicht in die Geschäftsbriefe und Geschästsbücher oder die Besichtigung in
Lägern verweigert oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird
mil Gesängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft.
Wer fahrlässig die nach § 4 erforderten Auskünfte nicht in der gesetzten Frist erteilt,
die Einsicht in die Geschäftsbriefe und Geschäftsbücher und die Besichtigung in Lägern
verweigert oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Gefängnis bis
zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark bestraft.
Wer der Vorschrift des § 5 zuwider sich der Mitteilung von Geschäfts- oder Betriebs-
geheimnissen nicht enthält oder Aufzeichnungen und Abschriften bei Beendigung seiner
Tätigkeit zurlckhält, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu
zehntausend Mark bestraft. Die Strafverfolgung tritt nur auf Antrag des Reichskanzlers
ein. Die Zurücknahme des Antrags ist zulässig.
§58. Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung 14. 8.) in Kraft. Der
Reichskanzler bestummt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.