Zulätze
zu den Abschnitten
2. Besschaffung der Rohstoffe, Mahrungs-, Lutter-
und Gebrauchemittel.
II. Einfuhrerleichterungen.
Zu Seite 26 (Einschaltung).
Bek., betr. Zollerleichterungen für Industrieerzeugnisse aus den
besetzten Gebieten. Vom 14. HDezember 1916. (REl. 1386.)
18K.] I. Die Waren der Nummern 724, 777 bis 805 einschließlich, 820, 821, 843, 894,
904 und 906 des Zolltarifs bleiben, wenn sie in den besetzten feindlichen Gebieten erzeugt
sind, bis auf weiteres bei der Einfuhr zollfrei.
II. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung (16. 12.] in Krast. Der
Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
V. Regelung der Ein= und Durchfuhr.
Zu Seite 50 (Käseeinfuhr V O. v. 11. 3. 16).
Preuß. Anordnung. Vom 15. Dezember 1916. (HM1. 17 1).
18 84a Käseeinfuhr BO.) 1. Die Einfuhr von Käse aus den Niederlanden ist nur auf
dem Eisenbahnweg und nur über die Grenzstationen Weener, Bentheim, Emmerich und
Eranenburg gestattet. Die Einfuhr über andere Stationen ist verboten.
2. Die Einfuhr von Käse aus den Niederlanden außerhalb des Bahnverkehrs,
insbesondere Über die Landstraßen sowie im Schiffsverkehr ist verboten.
Vorstehende Anordnung ist in den Regierungsamtsblättern zu veröffentlichen.
Zu Seite 62 Nr. 23 (Fischeinfuhr VO. v. 13. 11. 16).
Preuß. Ausführungsanweisung. Vom 28. Dezember 1916.
(PMl. 17 8.)
18 11 Fischeinfuhr S.)] Höhere Verwaltungsbehörde im Sinne der Bekanntmachung
ist der Regierungsprästdent, für Berlin der Oberpräsident.
3. Vorratserhebungen und statistische
ilfsaufnahmen.
Zu Seite 73 (Brotgetreide V. v. 22. 10. 15).
RG. IV, JW. 16 1538. Bei ungedroschenem Getreide, bei dem eine Feststellung
der Körnermenge durch Nachwiegen nicht möglich war, hatte der Anzeigepflichtige
seiner Angabe eine gewissenhafte Schätzung des Körnerertrags zugrunde zu legen. Selbst-
verständlich muß aber auch beim ausgedroschenen Getreide eine schätzungswelse Angabe
für ausreichend erachtet werden, soweit ein Nachwiegen der Vorräte wegen ihrer Größe
oder aus anderen Gründen praktisch nicht ausführbar war. Hier wie dort durfte jedoch
die Schätzung keine willkürliche sein, sie mußte vielmehr unter gewissenhafter Benutzung
aller vorhandenen Schätzungsmittel so genau wie möglich erfolgen. Wissentliche Un-
richtigkeit einer von der Wirklichkeit abweichenden Abgabe liegt deshalb nicht nur dann
vor, wenn dem Anzeigepflichtigen die tatsächlich vorhandene Gewichtsmenge infolge
Nachwiegens bekannt war, sondern auch dann, wenn er diese nur durch Schätzung be-
stimmt, aber bewußt unrichtig geschätzt hatte. Der innere Tatbestand einer Zuwider-