Full text: Kriegsbuch.Vierter Band. (4)

672 Zusätze zu Abschniit 3. 
handlung gegen den zweiten Teil des 8 11 Abs. 1 VO. v. 22. Oilober 1915 erfordert 
lediglich das Bewußtsein der Unrichtigieit oder Unvollständigkeit der Bestandsangabe 
(„Wissentlich leit"), nicht noch außerdem den auf Herbeiführung eincs bestimmten Erfolges 
gerichteten Willen des Täters. Auch der zum inneren Tatbestande des ersten Teiles 
gehörige Vorsatz besieht lediglich in dem Wissen und Wollen sämtlicher Tatbestands. 
merkmale. « 
Zu Seite 82 (Einschaltung). 
Bek., betr. Erhebungen über Trocknungseinrichtungen. 
Vom 7. Dezember 1916. (RNGl. 1343.) 
In-] 81. Alle Besitzer von Darren mit mehr als 100 Quadratmeter Darrfläche und 
von maschinell angetriebenen Trocknungseinrichtungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse 
haben der Zentralstelle für das Trocknungswesen in Berlin in der Zeit vom 20. bis 
31. Dezember 1916 über Art, Lage, Größe und Leistungsfähigkeit ihrer Anlagc, über 
die in den letzten drei Betriebsjahren (§ 3) verarbeitcte Menge, Art und Herlunft von 
Rohware und hergestellter Trocken ware sowic über die Verwendung der Trockenware 
die erforderlichen Angaben zu machen. 
Die Angaben haben sich auch auf die vorhandenen Vorräte in Rohwarc und Trocken- 
ware, auf Nebenfabrikate, auf den Umsang der ausgesührten Lohntrocknung, auf Anlagen- 
werte, Abschreibungen und Heizstoffverbrauch sowie bei gemeinschaftlich betriebenen 
Anlagen auf die Zahl der Mitglieder, Liefcranten und vertraglich zu liefernden Pflicht- 
mengen von Rohware zu erstrecken. Soweit Bücher nich! geführt sind, müssen die An- 
gaben erfahrungsgemäß und nach bestem Wissen gemacht werden. 
8§ 2. Die erforderlichen Anzeigen sind auf Fragebogen, dic von der Zentralstelle 
für das Trocknungswesen mit Zustimmung des Reichskanzlers vorgcschrieben werden, 
zu erstatten. Die Fragebogen sind von Meldepflchtigen (& 1) bei den unteren Verwal- 
tungsbehörden einzufordern, genan auszufüllen und innerhalb der angegebenen Frist 
(* 1) unterschrieben der Zentralstelle für das Trocknungswesen einzusenden. 
§ 3. Als Betriebsjahr gilt die Zeit vom 1. Juli bis 30. Juni des darauf folgenden 
Jahres. Die im § 1 vorgeschriebenen Angaben sind alljährlich nach Maßgabe der Be- 
stimmung des § 2 in der Zeit vom 15. August bis 1. September für das zurückliegende, 
mit dem 30. Juni ablaufende Betriebsjahr zu wiederholen. 
§ 4. Die Meldepflichtigen (§ 1) sind verpflichtet, Betriebsübersichten zu führen, aus 
denen die zur Ausfüllung des Fragebogens (§ 2) erforderlichen Angaben für das laufende 
Betriebsjahr jederzeil zu orsehen sind. Die Richtigkeit der in dem Fragebogen (§§ 2, 3) 
gemachten Angaben kann durch Beauftragte der Zentralstelle an Ort und Stelle nach- 
geprüft werden. Dem Beauftragten ist zu diesem Zwecke die Einsicht in die Betriebsbücher 
und der Zutritt zu den Vetriebs= und Lagerräumen zu gewähren. 
§ 5. Liescranien von Darren und von Trocknungseinrichtungen (& 1) sowie von 
Maschinen dafür müssen der Zentralstelle in Ausführung befindliche Neuanlagen und 
vorliegende sowic einlaufende Lieferungsaufträge unter Angabe der Art, Leistungssähig- 
keit und des Wertes unverzüglich anzeigen. 
§ 6. Der Reichskanzler kann Ausführungsbestimmungen crlassen. Er kann Aus- 
nahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen. 
& 7. Mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark wird bestraft: 
1. wer dic ihm nach z§ 1 bis 3 und 5 obliegenden Anzeigen oder Auskünfte nicht 
erstattet, oder wer wissentlich unrichlige oder unvollständige Angaben macht; 
2. wer dem § 4 zuwider die Belriebsübersichten nicht oder wissentlich unrichtig 
führt oder dic Einsicht in die Bücher und den Zutritt zu den Betricbs= und Lager- 
räumen verweigert; « 
3. wer den nach §& 6 erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandeli. 
§ 8. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung (8. 12.]) in Kraft. der 
Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
	        
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