Brotgetreide und Mehl — Hülsenfrüchte — Buchweizen und Hirse. 673
4. Verwertung der Rohstoffe, Nahrungs-, Futter-
und Gebrauchsmittel. — Preisregelung.
I. Brotgetreide und Mehl.
Zu Seite 127 Nr. 2a (Brotgetreide V O. v. 24. 7. 16).
8 57.
1. RNG. 1, Leipz 3. 17 41, Recht 1727 Nr. 17. Mangel der Gewinnsucht entschuldigt nicht.
2. Leipz- Z. 16 1501 (KG.). Fahrlässigkeit genügt zur Bestrafung. Die Ausführungen
im R G#l. 49, 116 für das Höchstpreisgesetz lin Bd. 2, 169) gelten entsprechend auch hier.
V. Hülsenfrüchte.
Zu Seile 222 (Hülsenfrucht V O. v. 29. 6. 16).
Preuß. Ausführungobestimmungen. Vom 19. Oktober 1916.
(L Ml. 265.)
Bei dem Verkehr mit Hülsensrüchten sind drei Arten von Saatgut zu unterscheiden:
a) „Anerkanntes Saatgut“ sind solche Hülsenfrüchte aus anerkannten Saatgutwirt-
schaften, auf welche sich die Anertennung erstreckt. Als anerkannte Saatgutwirt-
schaften gelten solche Wirtschaften, die in der Sondernummer des gemeinsamen
Tarlf-Verkehrsanzcigers für den Güter= und Tierverkehr im Bereiche der Preußisch-
Hessischen Staatseisenbahnverwaltung, der Mililäreisenbahnen, der Mecklen-
burgischen und Oldenburgischen Staatseisenbahnen und der Norddeutschen
Privateisenbahnen vom 16. September 1916 nebst Nachträgen, Ergänzungen
und Berichtigungen aufgeführt sind.
b) „Saatgut, das durch eine Saatstelle als zur Saat gceignet erklärt ist.“ Die Zu-
ständigkeit der Saatstellen ist durch die Belanntmachung vom 23. Juli 1916 geregelt.
Jhc) „Nachweislich zum Gemüseanbau bestimmtes Saatgut.“ Hierzu kann Saatgut
jeder Herstammung dienen, wenn es nur nachweislich zum Gemüseanbau ver-
wendet wird.
Der Nachweis ist in folgender Weise zu liefern:
1. Will der Erwerber der Hülsenfrüchte sie selbst zum Anbau als Gemüse verwenden,
so hat er durch Bescheinigung der Gemeindebehörde des Anbauortes nachzuweisen,
welche Mengen an Saatgut er zum Anbau braucht. Der Nachweis gilt als er-
bracht, wenn es sich um Mengen von nicht mehr als 5 kg handelt. Die Bescheini-
gung ist von dem Veräußerer des Saatguts auszubewahren.
2. Will der Erwerber der Hülsenfrüchte sie als Zwischenhändler an Gemüscanbauer
weiler veräußern, so bedarf er dazu bel jedem Ankauf einer von der Gemelnde-
behörde auszustellenden Genehmigung, welche die Menge der anzukaufenden
Hülsenfrüchte, sowie den Namen und Wohnort des Verkäufers enthalten muß.
Die Genehmigung ist von dem Verlkäufer aufzubewahren. Die Gemeindebehörde
hat die ordnungsmäßige Verwendung der an Zwischenhändler abgegebenen
Hülsenfrüchte zu überwachen.
VI. Buchweizen und Hirse.
Zu Seite 231 (Buchweizen-Preis V O. v. 11. 11. 15).
Bek. über die Festsetzung von Preisen für Buchweizen und Hirse
und deren Verarbeitungen. Vom 16. November 1915. (Rl. 785.)
1K. Buchweizen B. 11. 11. 15.]) I. Beim Verkaufe durch den Erzeuger oder Hersteller
an den Handel dürfen für 50 Kilogramm frei nächste Verladestelle (Bahn oder Schiff)
einschließlich Verpackung folgende Preisc nicht überschritten werden:
Kriegsduch. Vd. 4. 43