Full text: Kriegsbuch.Vierter Band. (4)

Preuß. AusfsBest. zur Zuckerderordnung v. 14. Sept. 1916. 675 
der um fünfzehn Hunderkteilc gekürzten voraussichtlichen Gewinnung an die Verbrauchs- 
zuckerfabriken zu verteilen. 
Von der für den Oktober zugeteilten Rohzuckermenge ist, was ohne Abnahmeverzug 
der empfangsberechtigten Verbrauchszuckerfabrik im Oktober nicht geliefert wird, zur einen 
Hälste im November, zur anderen Hälfte im Dezember abzunehmen. Von dieser letzten 
Hälfte haben die Verbrauchszuckerfabriken neunzig Hundertteile den liesernden Rohzucker- 
jabriken bis 15. November 1916 zu bezahlen. 
§s 6. Bei der Verteilung des Rohzuckers ist auf den tatsächlichen Bedarf, die Wünsche 
der Beteiligten, die Lage der Fabriken, ihre Betriebsweise und die festgesetzten Preise 
tunlichst Rücksicht zu nehmen. 
3 7. Der Rohzucker ist zunächst nach den Bedarfsanteilen der einzelnen Verbrauchs- 
zuckerfabriken bis zur Höhe von 92½ Hundertteilen der Bedarfsanteile auf die Fabriken 
zu verteilen. Bedarssanteil ist, sofern nicht eine besondere Bestimmung getroffen ist, 
diejenige Verbrauchszuckermenge, die in zwölf aufeinanderfolgenden, aus der Zeit vom 
1. Oktober 1908 bis 30. September 1913 auszuwählenden Monaten unmittelbar oder 
mittelbar steueramtlich zum Inlandsverbrauch abgefertigt wurde, zuzüglich der verstenerten 
Vorräte bei Beginn und abzüglich der versteuerten Vorräte am Ende der gewählten zwölf 
Monate. 
As Bedarfsanteil der dem Verbande Deutscher Zuckerraffinerien, G. m. b. H. in 
Berlin, angehörenden Verbrauchszuckerfabriken gilt ihre Verbandsbeteiligungszahl. 
§ 8. Berbleibt hiernach noch Rohzucker zur Berteilung, so wird er auf die an der 
Ausfuhr früher betelligt gewesenen Verbrauchszuckerfabriken verteilt und zwar bis zur 
Höhe von 40 Hundertteilen ihres Zusatzanteils. Zusatzanteil der einzelnen Verbrauchs- 
zuckerfabrik ist diejenige Verbrauchszuckermenge, die in 12 aufeinanderfolgenden, aus der 
Zeit vom 1. Oktober 1908 bis 30. September 1913 auszuwählenden Monaten steueramtlich 
zur Ausfuhr abgefertigt wurde. Der Zusatzanteil ermäßigt sich um diejenige Menge, um 
die die Summe des Bedarfsanteils (5 7) und des Zusatzanteils die Höchstmenge übersteigen 
würde, die in 12 auseinanderfolgenden Monaten in der Zelt vom 1. Oktober 1908 bis 
30. September 1913 steueramtlich zum Inlandsverbrauch und zur Ausfuhr abgefertigt ist. 
Verbleibt auch danach noch Rohzucker zur Berteilung, so wird der Rest nach den 
Bedarfsanteilen (5 7) verteilt. 
§ 9. Die Bedarfsanteile (§ 7) können mit Genehmigung der Reichszuckerstelle 
übertragen werden. 
§ 10. Rübenverarbeitenden Berbrauchszuckerfabriken sind vorab 60 Hundertteile 
ihrer eigenen voraussichtlichen Gewinnung zuzuteilen. 
§ 11. Die Preise für die Lieferung von Rohzucker aus den einzelnen rübenver- 
arbeitenden Fabriken werden durch besondere Bekanntmachung festgesetzt. Sie gelten für 
Zucker der im Betriebsjahr 1913/14 von der Fabrik gelieferten Art und Güte, mindestens 
aber für mittlere Handelsware. 
§ 12. Die zur Llieferung für Oktober, November und Dezember 1916 zugeteilten 
Rohzuckermengen sind auf Verlangen der Verbrauchszuckerfabrik in Säcken zu liefern, die 
diese stellt. Ist die Rohzuckerfabrik bis zum ersten Tage des Lieferungsmonats 
nicht im Besitze der Säcke, so sleht es ihr frei, den Rohzucker bis zum Eingang der 
Säcke in eigenen Säcken zu liefern. Rohzucker über die zur Lieferung im Oktober, 
November und Dezember zugetellten Hundertteile hinaus ist nach der Wahl der Ver- 
käufer in Säcken, die dieser oder die Verbrauchszuckerfahrik stellt, zu liefern. Bei Liefe- 
rung in Säcken des Verkäufers ist eine Leihgebühr von 20 Pfennig für den Sack von 
100 Kilogramm für die ersten 6 Wochen von dem Tage an zu entrichten, an dem bei ord- 
nungsmäßiger Verfrachtung oder Verschifsfung der Zucker in der Verbrauchszuckerfabrik 
elngeht, bis zum Tage der Rücksendung der Säcke. Für jeden weiteren Monat ist eine 
Leihgebühr von 6 Pfeunig zu berechnen; angefangene Kalendermonate gelten als voll. 
Die Säcke sind längstens binnen 6 Monaten zurückzusenden. Erfolgt die Rücksendung nicht 
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