Künstliche Düngemittel. 19
Besondere Lieferungsbedingungen.
Fracht: Ab Frachtausgangsstalion Aachen-Rothe Erde oder Diedenhosen.
Liegt die Bahnstation oder der Schifssladeplatz des Empfängers nördlich der Bahn-
linie Lengeler-— Prüm — Gerolstein — Mayen—ndernach—Coblenz—Gießen—assel—
Halle — Jüterbog — Luckenwalde — Südende-Berlin — Cüstrin—Kreuz—Schneidemühl—
Bromberg—Thorn—Alexandrowo, so ist die Frachtausgangssiation Aachen-Rothe Erde
maßgebend; liegen sie sadlich dieser Bahnlinie, so ist die Ausgangsstation Diedenhesen
maßgebend.
Die Stationen an der Bahnlinie zählen von Lengeler bis Südende. Berlin ein-
schließlich zur Frachtausgangsstation Diedenhofen, von Südende-Berlin bis Alexandrowo
zur Frachtausgaugsstalion Aachen-Rothe Erde.
Erfolgt die Lieferung in das Gebiet der Frachtausgangsstation Aachen-Rothe Erde
auf Grund vorher getroffener Vereinbarung von Stationen aus, die im Gebiete der Fracht-
ausgangsstation Diedenhofen liegen, so umfaßt der Höchstpreis die gegenüber der Fracht-
grundlage Aachen-Rothe Erde entstehende Mehrfracht nicht.
Ist nach Stationen zu liefern, die 500 km und mehr von der Frachtausgangsstation
enlfernt liegen, so ist dem Empfänger eine Frachtvergütung von 10 v. H. zu gewähren.
Die 10 v. H. sind von den ermäßigten Eisenbahnfrachtsätzen für Thomasmehl zu berechnen.
Verpackung: Die Lieferung erfolgt nach Wahl der Werke in haltbaren Papiersäcen
oder Gewebesäcken.
Wird in Papiersäcken geliesert, so. verstehen sich die Preise einschließlich Sack.
Werden Gewebesäcke verwendet, so wird bei Säcken mit 100 Kilogramm Fassungs=
vermögen ein Aufschlag von 40 Pf. für 100 Kilogramm, bei Säcken von 75 Klogramm
Fassungsvermögen ein Aufschlag von 56 Pf. für 100 Kilogramm berechnet.
Die Säcke aus Webstoff sind, wenn sie unbeschädigt und zur Versendung von Thomas-
mehl noch verwendbar sind, gegen eine Vergütung von
65 Pf. für den Sack von 100 Kilogramm Fassungsvermögen en
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frei Werl zurückzunehmen.
Die Entscheidung über die Brauchbarkeit der Säcke steht den Werken zu.
Zahlung und Berechnung: Barzahlung mit 1½ v. H. Abzug, der übliche Verbraucher-
rabatt von 16 Pf. für 100 Kilogramm ist bei der Berechnung abzuziehen.
Hierzu:
a) Bek. über künstliche Düngemittel. DBom is. März 1916. (Rs. 177.)
IRK. 8 12 Düngem B. 11. 1. 16.] § 1. Wird in den Fällen, in denen der Höchstpreis
ab Frachtansgangsstation (Parilät) festgesetzt ist, vom ständigen Lager ab verkauft und
versandt, so erhöht sich der Höchstpreis (J2 Nummer 2 der Verordnung vom 11. Januar
1916) um 50 Pfeunig für je angefangene 100 Kilogramm. Außerdem kann der Verkäufer
neben den Auslagen für die Beförderung bis zum Lager die Kosten der Beförderung
vom Lager bis zum Empfänger in Rechnung stellen.
## 2. Wird in den Fällen, in denen der Höchstpreis frachtfrei Empfangsstation oder
Vollbahnstation oder Kleinbahnstation oder Schiffsladeplatz des Empfängers festgesehtt ist,
vom ständigen Lager ab verkauft und versandt, so können neben dem nach §2 Nummer 3b
der Verordnung vom 11. Januar 1916 zulässigen Preise die Kosten der Beförderung von
der Empfangsstation des Lagerorts bis zum Lager und vom Lager bis zur Empfangsstalion
des Käufers in Rechnung gestelll werden.
& 3. Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung 119. 3.] in Kraft.
b) Bek. über künstliche Hüngemittel. Vom 7. Mai 1916. (REl. 365 )
IK. § 4 Düngem L. 11. 1. 16.] 6 1. Belm Verkaufe von künstlichen Düngemitteln
durch den Hersteller und im Großhandel dürfen die durch die Verordnung des Bundesrats.
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