Full text: Kriegsbuch.Vierter Band. (4)

670 Zusätze zu Abschnitt 4. 
innerhalb dieser Zeit, so können sie unter Anrechnung der Leihgebühr mit 1,50 Mark in 
Rechnung gesetzt werden. 
Teilt die Reichszuckerstelle Zucker, der in Säcken einer Verbrauchszuckerfabrik ein- 
gelagert ist, ciner anderen Verbrauchszuckerfabrik zu, so kann die Eigentümerln der Säcke 
von der Verbrauchszuckerfabrik, der der Zucker zugeteilt ist, eine Leihgebühr von monatlich 
6 Pfennig für den Sack bei Rückgabe der Säcke bis längstens 1. September 1917 sordern. 
Erfolgt die Rückgabe nicht innerhalb dieser Zeit, so kann die berechtigte Verbrauchszucker- 
fabrik die Säcke unter Anrechnung der Leihgebühren mit 1,50 Mark in Rechnung stellen. 
Die Reichszuckerstelle oder die von ihr bestimmte Stelle kann den Rohzuckerfabriken 
und den Verbrauchszuckerfabriken Weisungen über die Verfrachtung und Lagerung des 
zugetellten Rohzuckers erteilen. 
§ 14. Die für die einzelnen Verbrauchszuckerfabriken geltenden Preise von ge- 
mahlenem Melis werden durch besondere Bekanntmachung festgesetzt. 
Die Verbrauchszuckerfabriken haben die Beträge, um dic ihre Auslagen für Roh. 
zucker einschließlich Fracht zuzüglich eines Betrags von 11 Mark für 50 Killogramm unter 
den für sie geltenden Fabrikpreisen (Abs. 1) bleiben, an die Reichs zuckerausgleichsgesellschaft 
mit beschränkter Haftung in Berlin zu zahlen. Diese hat nach Maßgabe der verfügbaren 
Bestände den Verbrauchszuckerfabrlken, soweit deren Auslagen für Rohzucker einschließlich 
Fracht zuzüglich eines Betrags von 11 Mark für 50 Kilogramm höher sind als der für sie 
geltende Fabrikpreis, den Unterschied zu erstatten. 
Der den Fabriken gutzuschreibende Betrag erhöht oder verringert sich um je 10 vom 
Hundert des Betrags, um den die Anslagen der Fabriken für Rohzucker einschließlich der 
Fracht den Betrag von 15,25 Mark übersteigen oder unter dem Betrage von 15,00 Mark 
bleiben. 
§ 15. Der Präsident des Kriegsernährungsamts kann bestimmen, daß bei Lieferung 
von Verbrauchszucker durch die Verbrauchszuckerfabriken andere als die nach §& 14 Abs. 1 
festgesetzten Fabrikpreise zu bezahlen sind. 
Die Reichszuckerausgleichsgesellschaft hat von den Verbrauchszuckerfabriken die 
Beträge einzuziehen oder an sie auszuzahlen, um welche die nach Abs. 1 von den Fabriken 
zu vereinnahmenden Preise den für sie nach § 14 Abs. 1 geltenden Fabrikpreis übersteigen 
oder unter dlesem bleiben. Die Verbrauchszuckerfabriken sind verpflichtet, die hiernach 
geschuldeten Beträge an die Reichszuckerausgleichsgesellschaft nach deren Weisungen zu 
zahlen. 
§ 16. Für die Lieferung von Zucker gelten im übrigen die von der Reichszuckerstelle 
aufgestellten Bedingungen. 
8 17. Bei Lieferung von Verbrauchszucker in Säcken wird berechnet: 
2,15 Mark für den Sack vonon ... 75—100 Kilogramm, 
1,50 » « » » ««««-«·«· 50 7 
1,00 „ „„ „„J„„; 25 „ 
Bei Zucker in Broten oder in Platten wird Papier und Faden als Zucker gewogen 
und berechnet. Würfelzucker in Klsten wird mit 2 vom Hundert Verpackungsverlust ge- 
liefert. Bei anderem Zucker in Kisten und bel Zucker in Fässern werden Reifen, Nägel 
und Papier als Zucker gewogen und berechnet. 
§ 18. Kleinverkauf ist der Verkauf unmittelbar an Verbraucher in der in offenen 
Läden üblichen Art. 
1I. Verbrauch von Zucker. 
§ 19. Zum Verbrauche der bürgerlichen Bevölkerung wird den Kommunalverbänden 
von der Reichszuckerstelle eine bestimmte Menge monatlich für den Kopf der Bevölkerung 
als Bedarfsanteil zur Verteilung überwiesen. Dabei bleiben die Personen, die von den. 
Heeresverwaltungen und der Marineverwaltung mit Zucker versorgt werden, außer Betracht. 
Die Kommunalverbände können innerhalb des Bedarfsanteils für Kinder höhere 
Zuckermengen festsetzen oder durch die Gewährung geringerer Kopfanteile Rücklagen für
	        
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