Full text: Kriegsbuch.Vierter Band. (4)

678 Zusätze zu Abschnitt 4. 
§ 23. In gewerblichen sowie in landwirtschaftlichen Betrieben darf Zucker zu anderen 
technischen Zwecken als zur Herstellung von Nahrungs-, Genuß= und Heilmitteln nur mit 
Genehmigung der Reichszuckerstelle verwendet werden. 
§ 24. Uber den Bezug und die Verwendung von Zucker haben die Zuckerverarbeiter 
(65 21 bis 23) Buch zu führen, insbesondere darüber, in welchen Mengen, von wem und 
wann sie Zucker bezogen, in welchen Mengen und zu welchem Zwecke sie Zucker verarbeitet 
haben und wieviel sie unverarbeitet besitzen. 
§ 25. Zucker, der auf Grund der # 21 bis 23 bezogen wird, darf nicht an andere 
abgegeben werden. Die Reichszuckerstelle konn Ausnahmen zulassen. 
§ 26. Wer Zucker im Handel abgibt, hat über Bezug und Abgabe Buch zu führen. 
Dies gilt nicht, soweit Zucker unmittelbar an Verbraucher nach den Vorschriften der 
Kommunalverbände abgegeben wird. 
III. Einfuhr und# Durchfuhr. 
§ 27. Zuckerrüben, Rohzucker (auch Nacherzeugnis) und Verbrauchszucker, die aus 
dem Ausland eingeführt werden, find von dem Einführenden an die Zentral-Einkaufs- 
gesellschaft m. b. H. in Berlin zu liefern. Sie dürfen nur durch die Zentral-Einkaufsgesell- 
schaft oder mil deren Genehmigung in den Verkehr gebracht werden. 
§ 28. Wer aus dem Ausland Zuckerrüben, Rohzucker oder Berbrauchszucker ein- 
führt, ist verpflichtet, der Zentral- Einkaufsgesellschaft in Berlin über Menge, Art, Ein- 
kaufspreis, Verpackung und Bestimmungsort unverzüglich nach der im Ausland erfolgten 
Verladung Anzeige zu erstatten und alle sonst handelsüblichen Mitteilungen an die Zentral- 
Einkaufsgesellschaft weiterzuleiten. Er hat den Eingang der Ware und ihren Aufbewahrungs- 
ort der Zentral-Einkaufsgesellschaft unverzüglich anzuzeigen, die Ware nach den Anwei- 
sungen der Zentral-Einkaufsgesellschaft zu verladen und bis zur Abnahme durch die 
Zentral-Einkaufsgesellschaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns aufzube- 
wahren und in handelsüblicher Weise zu versichern. 
Als Einführender gilt, wer nach Eingang der Ware im Inland zur Verfügung über 
sie für eigene oder fremde Rechnung berechtigt ist. Befindet sich der Verfügungsberechtigte 
nicht im Inland, so tritt an seine Stelle der Empfänger. 
§ 29. Die Zentral-Einkaufsgesellschaft hat sich unverzüglich nach Empfang der 
Anzeige von der Einfuhr und, wenn eine Besichtigung vorgenommen wird, nach der Be- 
sichtigung zu erklären, ob sie die Ware übernehmen will. Das Eigentum geht in dem 
Zeitpunkt auf die Gesellschaft über, in dem die Übernahmeerklärung dem Veräußerer 
oder dem Inhaber des Gewahrsams zugeht. 
§& 30. Die Zentral--Einkaufsgesellschaft hat für die von ihr übernommene Ware 
einen angemessenen Ubernahmepreis zu zahlen. Alle Streitigkeiten zwischen der Zentral- 
Einkaufsgesellschaft und dem Veräußerer über die Lieserung, die Aufbewahrung, den 
Eigentumsübergang und dem Preise entscheidet endgültig ein Ausschuß. Der Ausschuß 
besteht aus einem Vorsitzenden und vier Mitgliedern. Der Vorsitzende und die Mitglieder 
sowie die Stellvertreter für sie werden vom Reichslanzler ernannt. 
Der Rcichskanzler kann allgemeinc Grundsätze aufstellen, die der Ausschuß bei seinen 
Entscheidungen zu befolgen hat. 
Der Verpflichtete hat ohne Rücksicht auf die endgültige Feststellung des Preises zu 
liefern, die Zentral-Einkanfsgesellschaft vorläufig den von ihr für angemessen crachielen 
Preis zu zahlen. 
§ 31. Die Zentral-Einkaufsgcsellschaft hat die Ware auf Verlangen des Ver- 
pflichteten spätestens binnen fünf Tagen von dem Tage ab abzunehmen, an welchem ihr 
das Verlangen zugeht. Wird die Ware nicht innerhalb dieser Frist abgenommen, so ist 
der Kaufpreis von da ab mit 1 vom Hundert über dem jeweiligen Reichsbankdiskontsatz 
zu verzinsen. Die Zahlung hat spätestens vierzehn Tage nach Abnahme zu erfolgen. Für 
streitige Restbeträge beginnt die Frist mit dem Tage, an dem die Entscheidung des Aus- 
schusses der Zentral-Einkaufsgesellschaft zugeht.
	        
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