678 Zusätze zu Abschnitt 4.
§ 23. In gewerblichen sowie in landwirtschaftlichen Betrieben darf Zucker zu anderen
technischen Zwecken als zur Herstellung von Nahrungs-, Genuß= und Heilmitteln nur mit
Genehmigung der Reichszuckerstelle verwendet werden.
§ 24. Uber den Bezug und die Verwendung von Zucker haben die Zuckerverarbeiter
(65 21 bis 23) Buch zu führen, insbesondere darüber, in welchen Mengen, von wem und
wann sie Zucker bezogen, in welchen Mengen und zu welchem Zwecke sie Zucker verarbeitet
haben und wieviel sie unverarbeitet besitzen.
§ 25. Zucker, der auf Grund der # 21 bis 23 bezogen wird, darf nicht an andere
abgegeben werden. Die Reichszuckerstelle konn Ausnahmen zulassen.
§ 26. Wer Zucker im Handel abgibt, hat über Bezug und Abgabe Buch zu führen.
Dies gilt nicht, soweit Zucker unmittelbar an Verbraucher nach den Vorschriften der
Kommunalverbände abgegeben wird.
III. Einfuhr und# Durchfuhr.
§ 27. Zuckerrüben, Rohzucker (auch Nacherzeugnis) und Verbrauchszucker, die aus
dem Ausland eingeführt werden, find von dem Einführenden an die Zentral-Einkaufs-
gesellschaft m. b. H. in Berlin zu liefern. Sie dürfen nur durch die Zentral-Einkaufsgesell-
schaft oder mil deren Genehmigung in den Verkehr gebracht werden.
§ 28. Wer aus dem Ausland Zuckerrüben, Rohzucker oder Berbrauchszucker ein-
führt, ist verpflichtet, der Zentral- Einkaufsgesellschaft in Berlin über Menge, Art, Ein-
kaufspreis, Verpackung und Bestimmungsort unverzüglich nach der im Ausland erfolgten
Verladung Anzeige zu erstatten und alle sonst handelsüblichen Mitteilungen an die Zentral-
Einkaufsgesellschaft weiterzuleiten. Er hat den Eingang der Ware und ihren Aufbewahrungs-
ort der Zentral-Einkaufsgesellschaft unverzüglich anzuzeigen, die Ware nach den Anwei-
sungen der Zentral-Einkaufsgesellschaft zu verladen und bis zur Abnahme durch die
Zentral-Einkaufsgesellschaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns aufzube-
wahren und in handelsüblicher Weise zu versichern.
Als Einführender gilt, wer nach Eingang der Ware im Inland zur Verfügung über
sie für eigene oder fremde Rechnung berechtigt ist. Befindet sich der Verfügungsberechtigte
nicht im Inland, so tritt an seine Stelle der Empfänger.
§ 29. Die Zentral-Einkaufsgesellschaft hat sich unverzüglich nach Empfang der
Anzeige von der Einfuhr und, wenn eine Besichtigung vorgenommen wird, nach der Be-
sichtigung zu erklären, ob sie die Ware übernehmen will. Das Eigentum geht in dem
Zeitpunkt auf die Gesellschaft über, in dem die Übernahmeerklärung dem Veräußerer
oder dem Inhaber des Gewahrsams zugeht.
§& 30. Die Zentral--Einkaufsgesellschaft hat für die von ihr übernommene Ware
einen angemessenen Ubernahmepreis zu zahlen. Alle Streitigkeiten zwischen der Zentral-
Einkaufsgesellschaft und dem Veräußerer über die Lieserung, die Aufbewahrung, den
Eigentumsübergang und dem Preise entscheidet endgültig ein Ausschuß. Der Ausschuß
besteht aus einem Vorsitzenden und vier Mitgliedern. Der Vorsitzende und die Mitglieder
sowie die Stellvertreter für sie werden vom Reichslanzler ernannt.
Der Rcichskanzler kann allgemeinc Grundsätze aufstellen, die der Ausschuß bei seinen
Entscheidungen zu befolgen hat.
Der Verpflichtete hat ohne Rücksicht auf die endgültige Feststellung des Preises zu
liefern, die Zentral-Einkanfsgesellschaft vorläufig den von ihr für angemessen crachielen
Preis zu zahlen.
§ 31. Die Zentral-Einkaufsgcsellschaft hat die Ware auf Verlangen des Ver-
pflichteten spätestens binnen fünf Tagen von dem Tage ab abzunehmen, an welchem ihr
das Verlangen zugeht. Wird die Ware nicht innerhalb dieser Frist abgenommen, so ist
der Kaufpreis von da ab mit 1 vom Hundert über dem jeweiligen Reichsbankdiskontsatz
zu verzinsen. Die Zahlung hat spätestens vierzehn Tage nach Abnahme zu erfolgen. Für
streitige Restbeträge beginnt die Frist mit dem Tage, an dem die Entscheidung des Aus-
schusses der Zentral-Einkaufsgesellschaft zugeht.