Süßigkeiten, Schokolade. — Fleisch. 679
§J 32 Ausgenommen von den Vorschriften der K 27 bis 31 sind geringfügige Mengen,
die zum Reiseverbrauch oder im Grenzverkehr aus dem Ausland eingeführt werden, sofern
die Einfuhr nicht zu Handelszwecken erfolgt.
§J 33. Die Durchfuhr von Zuckerrüben, Rohzucker (auch Roherzeugnis) und Ver-
brauchszucker durch das Gebiet des Deutschen Reichs ist verboten.
IV. Schlußbestimmungen. i
§ 34. Die Reichszuckerstelle ist berechtigt, von jeder Rohzuckerfabrik für die Ver-
teilung und von jeder Verbrauchszuckerfabrik für die Zuteilung von Rohzucker eine Gebühr
von ½¼ Pfennig für 50 Kilogramm Rohzucker, von jeder rübenverarbeitenden Verbrauchs-
zuckerfabrik für die Festsetzung der zu veraorbeitenden Menge eine Gebühr von ½ Pfennig
für 50 Kllogramm Rohzuckerwert des im eigenen Betrieb erzeugten und auf Verbrauchs-
zucker zu verarbeilenden Rohzuckers sowie des im cigenen Betrieb aus Küben herzustellenden
Verbrauchszuckers zu erheben.
Die Reichszuckerstelle ist berechtigt, für die Gestattung der Verwendung von Roh-
zucker, für die Ausstellung der Bezugsscheine oder die sonstige Zuweisung von Verbrauchs-
zucker von den Antragstellern eine Gebühr von 10 Pfennig für 100 Kilogramm zu erheben.
Sie kann ihre Verfügung von der vorherigen Einsendung der Gebühr abhängig machen.
§ 35. Die Bekanntmachungen zur Ausführung der Verordnung über den Verkehr
mit Verbrauchszucker vom 10. April 1916 (R#l. 261), vom 12. April 1916 (Ro#Bl. 265),
vom 13. Mai 1916 (RGBl. 373), vom 24. Juni 1916 (Ro##l. 573), vom 12. Juli 1916
(RKöl. 743) werden aufgehoben.
§ 36. Der Präsident des Kriegsernährungsamts bestimmt, wann die s 11, 14,
15 und 17 in Kraft treten. f) Die übrigen Vorschriften dieser Verordnung treten mit dem
Toge der Verkündung 130. 9.] in Kraft.
XII. Süßigleilen, Schokolade, Kunsthonig.
Zu Scite 298 (Kalaoschalen V O. v. 19. 8. 15).
RG. I, Recht 17 27 Nr. 18. §#6 der Bek. ist dem § 42 Stre# B. nachgebildet. Daraus
ist zu folgern, daß auch im objektiven Einziehungsverfahren der Nachwels des äußeren
und inneren Tatbestandes eine Verfehlung gegen §§ 4 und 5 erbracht werden muß, genau
wie es in den Fällen des §+ 40 Str#B. zutrifft.
XIV. Fleisch, Wild, Fische, Sgemuscheln, Krammetsvbögel.
Zu Seite 315 (Fleisch V O. v. 28. 10. 15).
DJZ. 17 140 (KG.). Die von dem Angekl. an einem Freitag verkaufte Grützwurst
fällt nicht unter den Begriff von Fleischware i. S. der # 1 und 3 der Bek. zur Einschränkung
des Fleisch= und Fettverbrauchs v. 28. Okt. 1915 (RGBl. 714). Der Zweck der Bek. ist auf
Einschränkung des Fleisch= und Fettverbrauchs gerichtet. Wenn der § 3 Wirrste aller Art
als Fleischwaren anspricht, so können damit nur solche Würste gemeint sein, die ganz oder
teilweise aus Fleisch bestehen. Dic von dem Angekl. aus Blut, Fleischbrühe und Grütze
hergesiellte Wurst enthält kein Fleisch, ist daher keine Fleischware. Die entgegenstehende
Ansicht des Berufungsgerichts würde zur Folge haben, daß auch Erbswürste und andere
Nohrungsmittel, die in Därme gefüllt sind, z. B. die jetzt vielfach üblichen Fischwürste,
unter die Bek. sallen müßten. Ein Nahrungsmiltel, in dem Flcischbrühe vorhanden ist,
kann als ein solches, das teilweise aus Fleisch besteht, nicht angesehen werden. Das gleiche
gilt von dem in einem Nahrungsmittel enthaltenen Blut. Hätte die Bel. etwas anderes
anordnen wollen, so wäre dies bei der Begriffsbestimmung im § 3 zum Ausdruck gekommen.
1) Nach Bek. v. 29. Sebt. 1916 (Rol. 1093) am 1. Oktober 1916.